TE Bvwg Beschluss 2021/11/15 W204 2147490-2

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Veröffentlicht am 15.11.2021
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Entscheidungsdatum

15.11.2021

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


1.) W204 2147491-2/11E
2.) W204 2147490-2/12E
3.) W204 2147493-2/11E

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde der G XXXX Z XXXX , geb. XXXX 1963, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde der F XXXX Z XXXX , geb. XXXX 1999, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde der Z XXXX Z XXXX , geb. XXXX 1999, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

I.1. Die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF), eine Mutter und deren zwei mittlerweile erwachsene, im Iran geborene Zwillingstöchter, sind afghanische Staatsbürgerinnen. Ihrem Sohn bzw. Bruder war in Österreich als unbegleitetem Minderjährigem subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Nach legaler Einreise der BF in das Bundesgebiet am 12.10.2013 stellten sie ihrerseits Anträge auf internationalen Schutz. Diese begründeten sie im Wesentlichen mit einer Bedrohung des damals noch verschollenen Mannes der BF1 und den fehlenden Rechten und Freiheiten für Frauen in Afghanistan. Die BF beantragten dabei die Gewährung jenes Schutzstatus, der dem Familienmitglied zuvor zuerkannt worden war.

I.2. Mit Bescheiden vom 20.12.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.3. Gegen die Abweisung erhoben die BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschlüssen vom 14.09.2018, W142 2147491-1/6E, W142 2147490-1/5E, W142 2147493-1/5E, wurden die Bescheide insoweit behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen, als die BF nicht ausreichend zu einer geschlechtsspezifischen Verfolgung befragt worden waren. Insbesondere wurde bemängelt, dass die beiden mündigen Minderjährigen nie selbst befragt worden waren.

I.4. Am 29.01.2019 beziehungsweise am 05.02.2019 wurden die BF vom BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu einer möglichen „westlichen“ Orientierung befragt.

I.5. Mit den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 20.02.2019 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status der Asylberechtigten erneut abgewiesen.

I.6. Nach amtswegiger Beigabe eines Rechtsberaters erhoben die BF dagegen Beschwerde und beantragten, ihnen möge der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden, in eventu mögen die Bescheide behoben und an das BFA zurückverwiesen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

I.7. Am 25.03.2019 langten die Beschwerden und die Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nachdem die Rechtssachen aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und einer Unzuständigkeitserklärung der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen worden waren und die BF Integrationsunterlagen vorgelegt hatten, führte das Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und ihrer Rechtsvertretung durch. Nach Belehrung der BF ua über den Beschwerdegegenstand und Eröffnung des Beweisverfahrens zogen die BF noch vor Eintritt in ihre Befragung aus freiem Willen und nach Belehrung durch ihren Rechtsvertreter ihre Beschwerden zurück.

II. Beweiswürdigung:

Der gesamte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt und insbesondere dem Vorbringen der Parteien. Die Zurückziehung der Beschwerden aus freiem Willen und nach Belehrung durch ihren Rechtsvertreter ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung (S. 5 VP).

III. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

III.1 Zu den Spruchpunkten A)

Das Verfahren war aufgrund der unmissverständlichen Äußerung der BF, die davor von ihrer Vertretung rechtlich beraten worden waren (S. 5 VP), mit Beschluss einzustellen, weil dem Bundesverwaltungsgericht durch Zurückziehung der jeweiligen Beschwerde der BF die diesbezügliche Zuständigkeit entzogen wurde.

III.2. Zu den Spruchpunkten B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Diese Bestimmungen sind gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG auf Beschlüsse sinngemäß anzuwenden.

Die Revision war aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage nicht zuzulassen. Die Entscheidung steht auch in Einklang mit der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W204.2147490.2.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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