Entscheidungsdatum
16.11.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W133 2243728-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.05.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, den Beschluss gefasst:
A)
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 18.05.2021 wies das Sozialministeriumservice, Landstelle Wien (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2020 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da der Grad seiner Behinderung mit 30% festgestellt worden sei und er aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.
Dieser Bescheid wurde am 20.05.2021 an den Beschwerdeführer versendet.
Mit E-Mail vom 18.06.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde unter dem Betreff „Beschwerde gegen Bescheid“ mit, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei und einen Einspruch erheben wolle.
Am 24.06.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht dieses Schreiben sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 26.07.2021 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die mangelnde Bescheid- und Behördenbezeichnung, die mangelnden Beschwerdegründe und ein Beschwerdebegehren zu verbessern. Es wurde ihm ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 02.08.2021 eigenhändig zugestellt.
Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 18.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2020 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.
Mit E-Mail vom 18.06.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde unter dem Betreff „Beschwerde gegen Bescheid“ mit, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei und einen Einspruch erheben wolle.
Am 24.06.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht dieses Schreiben sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Diese von der Behörde als Beschwerde vorgelegte Eingabe des Beschwerdeführers vom 18.06.2021 weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere werden der angefochtene Bescheid und die belangte Behörde nicht bezeichnet, es werden keine Gründe dargetan, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und es wird kein Beschwerdebegehren formuliert.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer daher mit Verfügung vom 26.07.2021, zugestellt durch persönliche Übernahme am 02.08.2021, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.
Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Eingabe nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden zweifelsfreien Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
In dem vorliegenden, als „Beschwerde“ vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.06.2021 wurde weder der Bescheid bezeichnet, gegen welchen Beschwerde erhoben wurde, noch die belangte Behörde bezeichnet. Es fehlen weiters die Gründe, auf welche sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren.
Mit E-Mail vom 18.06.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde unter dem Betreff „Beschwerde gegen Bescheid“ mit, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei und einen Einspruch erheben wolle.
Dieses zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2021, zugestellt durch persönliche Übernahme am 02.08.2021, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihm auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen Schriftsatz ein und verbesserte trotz Aufforderung die Mängel seiner Eingabe vom 18.06.2021 nicht.
Da der Beschwerdeführer somit die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2243728.1.00Im RIS seit
09.12.2021Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021