Entscheidungsdatum
17.11.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2238507-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.12.2020, Zl. 462561/1/ZD/17, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 26.07.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 14.07.2017 fest.
2. Mit Bescheiden vom 14.06.2018 und vom 03.02.2020 wurde aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers an einer höheren Schule der Antritt des Zivildienstes zunächst bis zum 30.06.2020 und sodann bis zum 23.10.2020 aufgeschoben. Gleichzeitig wurde mit dem zuletzt genannten Bescheid das Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antritts des Zivildienstes bis Juni 2024 zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums abgewiesen.
3. Mit Mail vom 29.10.2020 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufschub des Antrittes des Zivildienstes bis zum Abschluss seines Bachelor-Studienganges „Artificial Intelligence“ aufgrund „eines besonderen Nachteils aus wirtschaftlicher Sicht“ ein. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer eine Halbwaisenpension bezöge, die durch den Zivildienst wegfallen würde. Dies würde ihm die finanzielle Möglichkeit nehmen, außerhalb seiner Heimat zu studieren.
4. Mit Schreiben der ZD vom 02.11.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein aktuelles Studienblatt sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw des bedeutenden Nachteils bei Unterbrechung der Ausbildung gemäß § 14 Abs. 2 ZDG vorzulegen.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 21.12.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen.
Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung der Behörde, einen Nachweis des bedeutenden Nachteils oder der außergewöhnlichen Härte, welche mit einer Unterbrechung der Ausbildung verbunden wäre, vorzulegen, nicht reagiert habe. Demnach könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine solcher Nachteil oder eine außerordentliche Härte vorliege. Hinsichtlich des Anspruches auf Waisenpension sei auszuführen, dass dieser während der Ableistung des Zivildienstes ruhe, danach jedoch wiederaufleben. Da der angeführte Sachverhalt nicht geeignet gewesen wäre, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufschub zu erfüllen, könne dieser nicht gewährt werden.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.11.2021 per Mail rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit.
Begründend wurde ausgeführt, dass der bedeutende Nachteil nach § 14 Abs. 2 ZDG darin läge, dass der Beschwerdeführer eine Halbwaisenpension bezöge. Diese könne nur bis zu einem gewissen Alter bezogen werden, weshalb durch den Zivildienst ein Jahr Bezugszeit der Waisenpension entfiele. Außerdem sei es bisher Verwaltungspraxis gewesen, den Aufschub zuzuerkennen, diese Verwaltungspraxis habe sich erst jetzt geändert. Er habe die telefonische Information von der Behörde bekommen, dass er nur die Inskriptionsbestätigung schicken müsse, dann bekäme er den Aufschub.
7. Mit Anschreiben der ZD vom 08.11.2021 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am 12.01.2021) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang und der daraus resultierende Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Festgestellt wird somit, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antritts des Zivildienstes bis zum Jahr 2024 zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums im Dezember 2020 in der Dauer von drei bis sechs Jahren bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2020 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.
Weiters steht fest, dass der entscheidungswesentliche Beginn des Studiums des BF das Wintersemester 2020/2021 und somit der Herbst 2020 war. Diese Feststellung gründet ebenfalls auf den dem Verwaltungsakt beiliegenden Unterlagen, insbesondere dem Studienblatt des Beschwerdeführers sowie dessen eigenen Angaben.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 169/2021, ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.
§ 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 30.12.2020 (der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer an diesem Tag übernommen) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter a) angeführt gegenüber dem Beschwerdeführer unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seines Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte – wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt – kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
3. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil er einen bedeutenden Nachteil, den er durch die Unterbrechung seines Studiums erleiden würde, nicht nachgewiesen hat. Der belangten Behörde ist im Ergebnis zu folgen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer die Aufnahme seines Studiums noch vor Ableistung seines Zivildienstes bewusst geplant.
Der BF hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihm durch die Ableistung des Zivildienstes finanzielle Einbußen bzw. Einschränkungen drohen, da ihm für die Zeit des Zivildienstes keine Waisenrente mehr ausbezahlt werden würde.
Damit konnte er – wie die nachfolgend angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt – jedoch keinen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte geltend machen. Im Sinne der nachfolgend zitierten Harmonisierungspflicht musste er nämlich bereits vor Beginn seines Studiums damit rechnen, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Davon abgesehen ist anzumerken, dass die Vorteilhaftigkeit eines durchgehenden Studienbetriebs eigentlich fast alle Schul-/Studienausbildungen gleichermaßen betrifft und dass diese Umstände daher weder einen bedeutenden noch einen außerordentlichen Umstand darstellen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber generell davon ausgeht, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).
Schließlich hat der BF durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche (künstlerische) Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Abschließend ist lediglich ergänzend anzumerken, dass das Gesetz grundsätzlich auch keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung bietet (Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220). (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091)
Wenn sich der BF darauf beruft, dass der Verlust von Waisenrente per se bereits einen bedeutenden Nachteil/eine außerordentliche Härte darstellen würde, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die einstmalige Anführung der Waisenrente als möglicher Aufschubgrund auf der Homepage der ZD oder allfällige diesbezügliche telefonische Informationen durch Mitarbeiter der belangten Behörde vermögen daran nichts zu ändern, zumal dies keine rechtsverbindliche Auskunft darstellt, auf die sich der Beschwerdeführer berufen kann. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass ein besonderer Nachteil im Verlust einer (in der Regel bis zum 26. Lebensjahr ausbezahlten) Waisenrente für die Zeit des Zivildienstes nicht erkannt werden kann, da grundsätzlich kein Zivil- oder Wehrdienstdienst Leistender während seiner Dienstzeit einen Unterhaltsanspruch hat. Insoweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er für das Studium bereits in einen anderen Wohnort gezogen sei, ist darauf zu verweisen, dass zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer eigenen Wohnung während des Zivildienstes Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für einen Aufschub des Zivildienstes nach § 14 Abs. 2 ZDG, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Antrittsaufschub außerordentliche Härte Bachelorstudium bedeutender Nachteil Harmonisierungspflicht Nachweismangel ordentlicher Zivildienst Unterbrechung Waisenrente ZivildienstpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2238507.1.00Im RIS seit
09.12.2021Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021