RS Vfgh 2021/9/22 E2110/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
StGG Art2
PersonenstandsG 2013 §42
AdelsaufhebungsG §1
Vollzugsanweisung zum AdelsaufhebungsG, StGBl 237/1919 §2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Streichung des Namensbestandteils "von der" wegen Verwendung untersagter Adelszeichen; keine Prüfung des historischen Adelsbezugs bzw des Eindrucks bestehender Vorrechte auf Grund der Geburt oder des Standes

Rechtssatz

Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) führt zutreffend aus, dass der Namenszusatz "von" grundsätzlich geeignet ist, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. Das LVwG erkennt auch, dass die Beschwerdeführer in ihrem Familiennamen nicht alleine den Namenszusatz "von" führen, sondern dass diesem der Namenszusatz "der" angehängt ist. Das LVwG übersieht aber, dass bei deutschsprachigen Namenszusätzen mit vergleichbarer Bedeutung wie "von" - so etwa "von und zu" oder im vorliegenden Fall "von der" - im Einzelfall zu prüfen ist, ob dieser Namenszusatz entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist oder ob der deutschsprachige Namenszusatz auch ohne historischen Adelsbezug der konkreten Namens- oder Familiengeschichte den Eindruck erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Das LVwG geht aber ohne nähere Ermittlungen und ohne nähere Begründung davon aus, dass auch für den Namensbestandteil "von der" diese Voraussetzungen vorliegen würden. Für den VfGH ist nicht erkennbar, auf welche Erwägungen und Ermittlungsergebnisse das LVwG diese Aussage stützt, insbesondere aus welchen Gründen dem Namenszusatz "von der" im maßgeblichen Kontext eine vergleichbare Bedeutung wie dem Adelszeichen "von" zukommt. Ob es sich im konkreten Fall beim Namen der Beschwerdeführer um eine Adelsbezeichnung handelt, die tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, hat das LVwG, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, nicht geprüft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Adel, Namensrecht, Personenstandswesen, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2110.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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