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41/03 PersonenstandsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Streichung des Namensbestandteils "von der" wegen Verwendung untersagter Adelszeichen; keine Prüfung des historischen Adelsbezugs bzw des Eindrucks bestehender Vorrechte auf Grund der Geburt oder des StandesRechtssatz
Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) führt zutreffend aus, dass der Namenszusatz "von" grundsätzlich geeignet ist, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. Das LVwG erkennt auch, dass die Beschwerdeführer in ihrem Familiennamen nicht alleine den Namenszusatz "von" führen, sondern dass diesem der Namenszusatz "der" angehängt ist. Das LVwG übersieht aber, dass bei deutschsprachigen Namenszusätzen mit vergleichbarer Bedeutung wie "von" - so etwa "von und zu" oder im vorliegenden Fall "von der" - im Einzelfall zu prüfen ist, ob dieser Namenszusatz entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist oder ob der deutschsprachige Namenszusatz auch ohne historischen Adelsbezug der konkreten Namens- oder Familiengeschichte den Eindruck erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Das LVwG geht aber ohne nähere Ermittlungen und ohne nähere Begründung davon aus, dass auch für den Namensbestandteil "von der" diese Voraussetzungen vorliegen würden. Für den VfGH ist nicht erkennbar, auf welche Erwägungen und Ermittlungsergebnisse das LVwG diese Aussage stützt, insbesondere aus welchen Gründen dem Namenszusatz "von der" im maßgeblichen Kontext eine vergleichbare Bedeutung wie dem Adelszeichen "von" zukommt. Ob es sich im konkreten Fall beim Namen der Beschwerdeführer um eine Adelsbezeichnung handelt, die tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, hat das LVwG, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, nicht geprüft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Adel, Namensrecht, Personenstandswesen, Ermittlungsverfahren, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E2110.2021Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021