TE Vfgh Erkenntnis 2021/10/5 E3285/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2021
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art2, Art3
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Leben und im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden durch die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Afghanistan; Verkennung der spätestens seit 20.07.2021 – dem Zustellzeitpunkt der Entscheidung (vom 19.07.2021) – erkennbaren extremen Volatilität der Sicherheitslage begründet eine reale Gefahr der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Leben gemäß Art2 EMRK sowie im Recht gemäß Art3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben.

III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, geboren am 1. November 1999 in der Provinz Panjsher, ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er reiste im Kindesalter mit seiner Familie in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2015 lebte.

2. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 21. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass er Afghanistan auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel väterlicherseits verlassen habe. Sein Vater sei zudem verschollen. Aus diesem Grund sei er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Im Iran sei jedoch sein Aufenthalt illegal gewesen und er habe dort als Afghane keine Rechte gehabt.

3. Mit Bescheid vom 16. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt III.), sondern erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

4. Mit Erkenntnis vom 19. Juli 2021 – zugestellt am 20. Juli 2021 – wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Im Wesentlichen schließt das Bundesverwaltungsgericht zunächst eine asylrelevante Verfolgung mangels glaubhaften Fluchtvorbringens aus. Das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer sein Vorbringen mehrmals gesteigert habe und seine Angaben vage sowie nicht schlüssig gewesen seien.

Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Panjsher zumutbar sei und ihm darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung stehe. Auf Grund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, der im Iran sechs Jahre lang die Grundschule besucht sowie dort mehrere Jahre in einer Bildhauerwerkstatt gearbeitet und den Beruf eines Bildhauers erlernt habe, sei ihm eine Rückkehr bzw Neuansiedlung in seine Heimatprovinz Panjsher sowie in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zumutbar.

Auch die Sicherheitslage stehe, wie das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausführt, einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht entgegen:

"Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif als ausreichend sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen.

[…]

Soweit der BF Berichte zu den Friedensverhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban sowie den Auswirkungen des Abzugs der US- und NATO-Truppen aus Afghanistan zitiert, wird zwar nicht verkannt, dass darin Befürchtungen über einen zukünftigen Bürgerkrieg in Afghanistan nach dem Abzug der US- und NATO-Truppen geäußert wurden. Doch beherrschen auch diesen Berichten zufolge die Taliban gegenwärtig nicht mehr als ein Drittel der Distrikte und Distriktzentren Afghanistans. Den aktuellen Länderberichten zufolge kontrollieren die Regierungskräfte Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten in Afghanistan. Es wurde auf einen Medienbericht verwiesen, dem zufolge Mazar-e Sharif zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften, sowie bewaffneten Gruppen und Zivilisten die sich ihnen angeschlossen habe[n], umkämpft wird. Aus diesem Bericht geht allerdings auch hervor, dass tausende von afghanischen Streitkräften und bewaffneten Zivilisten bereit sind, die Stadt Mazar-e-Sharif, ihre Außenbezirke und die verlorenen Bezirke zu verteidigen. Afghanische Soldaten eroberten zwei Bezirke in Balkh und der nahegelegenen Provinz Baghlan während eines heftigen Gefechts in der Nacht zurück, bei dem 80 Taliban-Kämpfer starben. Der Norden Afghanistans kann auf eine lange Geschichte des Kampfes gegen die überwiegend paschtunischen Taliban zurückblicken. Die Nordallianz unter der Führung von Ahmad Shah Massood kämpfte bis zu seiner Ermordung im Jahr 2001. Ein Warlord, der fast hundert lokale zivile Kämpfer in Mazar-e-Sharif befehligt, hat sich der Armee angeschlossen, um die Taliban zu bekämpfen. Bezüglich der Stadt Herat wurden keine konkreten aktuellen Berichte angeführt. Im Entscheidungszeitpunkt handelt es sich bei Überlegungen, zu zukünftigen möglichen negativen Entwicklungen der Sicherheitslage in den Städten Mazar-e Sharif und Herat aufgrund der Friedensverhandlungen und des geplanten Truppenabzuges, bloß um Spekulationen und nicht um Tatsachen.

Zum Verweis auf den von der afghanischen Regierung erbetenen bzw von Amnesty International geforderten Abschiebestopp nach Afghanistan ist anzumerken, dass diese als rein politische Willenserklärungen anzusehen sind und nicht als Tatsachenberichte."

In der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Sicherheitslage in der Provinz Panjsher sowie in den Städten Herat und Mazar-e Sharif führt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:

"Gemäß den getroffenen Feststellungen zur Herkunftsprovinz des BF (Panjsher) gilt diese als relativ friedlich und sicher. Die afghanischen Sicherheitskräfte und Bürgerwehren sind besonders aufmerksam im Distrikt Paryan, um diesen bei Bedarf bei Angriffen der Taliban aus der benachbarten Provinz Badakhshan zu verteidigen. Nach Schätzungen des Long War Journal befinden sich alle Distrikte mit Stand Mai 2021 unter Kontrolle der Regierung. Erstmals im nun zwei Jahrzehnte dauernden Konflikts [Konflikt] in Afghanistan kam es im September 2020 zu zwei Angriffen der Taliban in Panjsher. Die Angriffe in den Distrikten Ab Shar und Unaba wurden aufgrund des gemeinsamen bewaffneten Widerstandes der Bevölkerung und der Sicherheitskräfte abgewehrt. Beim Vorfall in Ab Shar wurden kurzzeitig Bewohner als Geiseln genommen. Die Provinz wird von hohen Bergen abgegrenzt und ist eine der unzugänglichsten Provinzen Afghanistans. Von der Hauptstraße Kabul-Mazar-e Sharif zweigt bei Jabulussaraj, Provinz Parwan, eine Straße nach Nordosten ab, die in die Provinz Panjsher führt. An der Provinzgrenze werden bei einem Polizeikontrollpunkt die Dokumente der Reisenden kontrolliert. Die Entfernung zwischen Kabul und Bazarak beträgt 150 Kilometer. Ein Taxi von Kabul kostet ca 45 US-Dollar.

[…]

Zur Sicherheitslage in Herat ist festzuhalten, dass sich die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene voneinander unterscheidet. Während einige Distrikte, wie zB Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Die Provinz Balkh gehörte im Jahr 2020 zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt es auch im Jahr 2021 weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Es kommt zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Nach Schätzungen des Long War Journal befindet sich der Distrikt Dawlat Abad mit Stand Mai 2021 unter Talibankontrolle, während Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dehdadi, Kishindeh, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari umkämpft sind. Die Regierungskräfte führen Räumungsoperationen durch. Ebenso wird von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand, aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern sowie Selbstmordanschlägen berichtet. Auch in Mazar-e Sharif kommt es wiederholt zu IED-Anschlägen sowie Angriffen auf bzw die Tötung von Sicherheitskräften. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen.

[…]

Aus den Berichten geht zwar hervor, dass insbesondere Terroranschläge auch in den Städten Herat und Mazar-e Sharif nicht auszuschließen sind. Hierzu ist aber anzuführen, dass die Zunahme von Anschlägen für sich alleine betrachtet nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass eine Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat (bzw ein bestimmtes Gebiet innerhalb eines Staates) automatisch eine Verletzung des Art3 EMRK nach sich ziehen würde. Auch wenn in den Städten Herat und Mazar-e Sharif Anschläge auch zukünftig nicht auszuschließen sind, sind die Gefährdungsquellen in diesen Städten weiterhin nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage im gesamten Gebiet der Städte Herat und Mazar-e Sharif als nicht ausreichend sicher zu bewerten wäre. Es ergeben sich aus den Länderberichten keine Hinweise darauf, dass die grundlegenden Menschenrechte in Herat und Mazar-e Sharif nicht geachtet werden.

An dieser Einschätzung ändern auch die in der Stellungnahme vom 15.07.2021 zitierten Berichte nichts. Der BF weist auf verschiedene Berichte, zu den Friedensverhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban sowie den Auswirkungen des Abzugs der US- und NATO-Truppen aus Afghanistan hin. Es wurde insbesondere auf einen Medienbericht verwiesen, dem zufolge Mazar-e Sharif zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften, sowie bewaffneten Gruppen und Zivilisten die sich ihnen angeschlossen hätten, umkämpft werde. Doch beherrschen auch den zitierten Berichten zufolge die Taliban gegenwärtig nicht mehr als ein Drittel der Distrikte und Distriktzentren Afghanistans. Den aktuellen Länderberichten zufolge kontrollieren die Regierungskräfte Kabul, die Provinzhauptstädte, darunter Mazar-e Sharif und Herat, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten in Afghanistan.

Das sich die Sicherheitslage in Afghanistan durch den bevorstehenden Truppenabzug verschärft hat und Afghanistan von einem innerstaatlichen 'bewaffneten Konflikt' betroffen ist, ist nicht in Abrede zu stellen, allerdings mangelt es als weiteres Tatbestandselement an der 'Willkürlichkeit' der Gewalt in den Städten Mazar-e Sharif und Herat als Gesamtes. Hinsichtlich einer wirksamen staatlichen Kontrolle ist anzumerken, dass die afghanische Regierung sowohl nach der festgestellten Länderberichtslage als auch nach den in der Stellungnahme zitierten Länderberichten die 'tatsächliche' Kontrolle über die Städte Mazar-e Sharif und Herat hat, also sie beherrscht die Gebiete. Davon zu unterscheiden ist die Tatsache, dass die Regierung mit ihrer Kontrollstruktur bzw Kontrollorganisation nicht in der Lage ist[,] Kämpfe in den Provinzen Balkh und Herat sowie in räumlicher Nähe der Städte Mazar-e Sharif und Herat zu verhindern. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch innerhalb der Städte Mazar-e Sharif und Herat nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage dort nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte. Somit ist nicht der Schluss zu ziehen, dass das Ausmaß der Gewalt bereits ein Niveau erreicht hat, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der BF tatsächlich und durch seine bloße Anwesenheit in den Städten Mazar-e Sharif und Herat Opfer eines Gewaltaktes werden würden [würde].

Aus Sicht des BVwG begründet allein der Umstand, dass es in räumlicher Nähe der Städte Mazar-e Sharif und Herat zu Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Taliban kommen kann, bei der derzeitigen Gefahrenlage für den BF noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (dazu VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016, mwN).

Nach Ansicht des BVwG steht die aktuelle Sicherheitslage einer Ansiedelung des BF in den Städten Herat und Mazar-e Sharif somit nicht entgegen. Aufgrund der dargestellten grundsätzlich gesicherten Kontrolle der Städte Mazar-e-Sharif und Herat durch die Regierungskräfte ist davon auszugehen, dass der BF trotz Verschärfungen der allgemeinen Sicherheitslage dort auch auf Dauer sicher leben können wird."

5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sowie die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita bis d ZPO beantragt wird.

6. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor, sah jedoch unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung von der Erstattung einer Gegenschrift ab und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, begründet:

1.1. Das gemäß Art2 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Leben wird durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn es auf einer Art2 EMRK widersprechenden Rechtsgrundlage oder auf einer diesem Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht sowie auch bei groben Verfahrensfehlern.

In gleicher Weise verletzt ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, wenn eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Anwendung eines der genannten Verfassungsvorschrift widersprechenden Gesetzes ergangen ist, wenn sie auf einer dem genannten Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht oder wenn dem Verwaltungsgericht grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (vgl VfSlg 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005).

1.2. Der Verfassungsgerichtshof geht – in Zusammenhang mit Art3 EMRK – in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua, ÖJZ1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl VfSlg 13.314/1992, 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997). Nichts anderes ist im Hinblick auf Art2 EMRK anzunehmen, wenn dem Fremden im Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit die Tötung droht (s etwa EGMR 8.11.2005, Fall Bader ua, NLMR 2005/6, 273 [274]; 23.3.2016 [GK], Fall F.G., NLMR 2016/2, 105 [105 f.]).

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Erkenntnisses könnte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer in den gemäß Art2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten unter anderem verletzen, wenn das Erkenntnis auf einer den genannten Grundrechten widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine Art2 und 3 EMRK zuwiderlaufende Anwendung des §8 Abs1 AsylG 2005 vorgenommen:

1.3.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinen Feststellungen zur Lage in Afghanistan das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 11.06.2021" (im Folgenden: Länderinformationsblatt vom 11. Juni 2021) zugrunde. Spezifisch hinsichtlich der "Sicherheitslage im Jahr 2021" stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

"Mit April bzw Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021a; cf. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021). Im Mai 2021 übernahmen die Taliban die Kontrolle über den Distrikt Dawlat Shah in der ostafghanischen Provinz Laghman (LWJ 20.5.2021) und den Distrikt Nerkh in der Provinz (Maidan) Wardak, einen strategischen Distrikt etwa 40 Kilometer von Kabul entfernt. Spezialkräfte wurden in dem Gebiet eingesetzt, um den Distrikt Nerkh zurückzuerobern, nachdem Truppen einen 'taktischen Rückzug' angetreten hatten (RFE/RL 12.5.2021b; vgl TN 12.5.2021, AJ 12.5.2021). Aufgrund der sich intensivierenden Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung an unterschiedlichsten Fronten in mindestens fünf Provinzen (Baghlan, Kunduz, Helmand, Kandahar und Laghman) sind im Mai 2021 bis zu 8.000 Familien vertrieben worden. Berichten zufolge haben die Vertriebenen keinen Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Schulen oder medizinischer Versorgung (BAMF 31.5.2021; vgl UNOCHA 2.6.2021).

Ende Mai/Anfang Juni übernahmen die Taliban die Kontrolle über mehrere Distrikte (LWJ 6.6.2021; vgl DW 6.6.2021, MENAFN 7.6.2021). Die Taliban haben den Druck in allen Regionen des Landes verstärkt, auch in Laghman, Logar und Wardak, drei wichtigen Provinzen, die an Kabul grenzen (LWJ 6.6.2021; vgl RFE/RL 1.6.2021). Damit haben die Taliban seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni mindestens zwölf Distrikte erobert (LWJ 6.6.2021; vgl DW 6.6.2021, MENAFN 7.6.2021, LWJ 20.5.2021, VOA 7.6.2021)."

Im Kapitel betreffend die Taliban stellt das Bundesverwaltungsgericht unter "Jüngste Entwicklungen und aktuelle Ereignisse" auszugsweise Folgendes fest:

"Die Taliban glauben, dass der Sieg ihnen gehört. Die Entscheidung von US-Präsident *********, den Abzug der verbleibenden US-Truppen auf September zu verschieben, was bedeutet, dass sie über den im letzten Jahr vereinbarten Termin 1.5.2021 hinaus im Land bleiben werden, hat eine scharfe Reaktion der politischen Führung der Taliban ausgelöst. Nichtsdestotrotz scheint das Momentum auf Seiten der Militanten zu sein. Im vergangenen Jahr gab es einen offensichtlichen Widerspruch im 'Jihad' der Taliban. Nach der Unterzeichnung eines Abkommens mit den USA stellten sie Angriffe auf internationale Truppen ein, kämpften aber weiter gegen die afghanische Regierung. Ein Taliban-Sprecher besteht jedoch darauf, dass es keinen Widerspruch gibt (BBC 15.4.2021; vgl VIDC 26.4.2021). Für die Taliban ist die Errichtung einer 'islamischen Struktur' eine Priorität. Die Taliban sind noch nicht ins Detail gegangen, wie diese aussehen würde. Ähnliche Bedenken werden im Hinblick auf die Auslegung der Scharia und die Rechte der Frauen geäußert (VIDC 26.4.2021).

Die Luftwaffe, vor allem die der Amerikaner, hat in den vergangenen Jahren entscheidend dazu beigetragen, den Vormarsch der Taliban aufzuhalten. Die USA haben ihre Militäroperationen bereits drastisch zurückgefahren, nachdem sie im vergangenen Jahr ein Abkommen mit den Taliban unterzeichnet hatten, und viele befürchten, dass die Taliban nach ihrem Abzug in der Lage sein werden, eine militärische Übernahme des Landes zu starten (BBC 15.4.2021; vgl VIDC 26.4.2021)."

Weiters finden sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt vom 11. Juni 2021 im Kapitel "Abzug der Internationalen Truppen" auszugsweise folgende Informationen, die das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung jedoch nicht ausdrücklich zugrunde legt:

"Im April kündigte US-Präsident ********* den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl RFE/RL 19.5.2021, AAN 1.5.2021, BBC 23.4.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021).

[…]

Der Abzug wird eine große Bewährungsprobe für die afghanischen Sicherheitskräfte sein. US-Generäle und andere Offizielle äußerten die Befürchtung, dass er zum Zusammenbruch der afghanischen Regierung und einer Übernahme durch die Taliban führen könnte (RFE/RL 19.5.2021). Viele befürchten, dass mit dem Abzug der US-Truppen aus Afghanistan eine neue Phase des Konflikts und des Blutvergießens beginnen wird (VIDC 26.4.2021; vgl AAN 1.5.2021, GM 18.5.2021). Mit dem Abzug der US-Truppen in den nächsten Monaten können die ANDSF mit einem Rückgang der Luftunterstützung und der Partner am Boden rechnen (AAN.1.5.2021; vgl GM 18.5.2021), während die Taliban in jüngsten Äußerungen [Anm: Ende April 2021] von einem bevorstehenden Sieg sprachen (RFE/RL 12.5.2021a; vgl BBC 15.4.2021). Es gab auch einen Anstieg von tödlichen Selbstmordattentaten in städtischen Gebieten, die der islamistischen Gruppe angelastet werden (RFE/RL 12.5.2021a) und verstärkte Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen im April (RFE/RL 12.5.2021a; cf. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, LWJ 20.5.2021).

[…]"

1.3.3. Ausgehend vom Länderinformationsblatt vom 11. Juni 2021 geht das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juli 2021 – zugestellt am 20. Juli 2021 – davon aus, für den Beschwerdeführer sei in seiner Heimatprovinz Panjsher sowie in den Städten Herat und Mazar-e Sharif eine (Neu-)Ansiedlungsmöglichkeit gegeben, weil das Niveau an willkürlicher Gewalt so gering sei, dass für Zivilisten keine Gefahr erheblicher Eingriffe in ihre psychische oder physische Unversehrtheit bestehe. Es ergäben sich aus den Länderberichten auch keine Hinweise darauf, dass grundlegende Menschenrechte in Herat und Mazar-e Sharif nicht geachtet würden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2021 vorgebrachten Gefahren über mögliche zukünftige Entwicklungen, die mit dem angekündigten Abzug US-amerikanischer Truppen einhergehen würden, hält das Bundesverwaltungsgericht für "reine Spekulation". Der von der afghanischen Regierung erbetene bzw von Amnesty International geforderte Abschiebestopp nach Afghanistan sei ebenfalls als eine reine "politische Willenserklärung" und nicht als ein "Tatsachenbericht" anzusehen.

1.3.4. Im Länderinformationsblatt vom 11. Juni 2021 wird bereits nicht nur von einer vielfach befürchteten massiven Verschlechterung der Sicherheitslage im Falle des Abzuges internationaler Truppen berichtet, sondern auch darüber, dass sich die Sicherheitslage nach dem erfolgten Truppenabzug tatsächlich stetig verschlechtert habe. In diesem Sinne halten die genannten Länderinformationen ausdrücklich fest, dass auf Grund des US-Truppenabzuges der Beginn "eine[r] neue[n] Phase des Konflikts und des Blutvergießens", der "Zusammenbruch der afghanischen Regierung" und die "Übernahme durch die Taliban" zu befürchten sei, und verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass die "Luftwaffe, vor allem die der Amerikaner, […] in den vergangenen Jahren entscheidend dazu beigetragen [hat], den Vormarsch der Taliban aufzuhalten". Die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen hätten seit dem Abzug der internationalen Truppen im April stark zugenommen, die Taliban "den Druck in allen Regionen des Landes verstärkt" und "seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni mindestens zwölf Distrikte erobert". Zudem gebe es einen "Anstieg von tödlichen Selbstmordattentaten in städtischen Gebieten, die der islamistischen Gruppe angelastet" würden.

1.3.5. In der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 wird zudem darüber berichtet, dass "die Taliban 223 der 407 Distrikte in Afghanistan" kontrollierten. Zudem seien "die Distriktzentren nur mehr in vier Provinzen vollständig in Regierungshand". Weiters seien im Juli "wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und Iran, beide in der Provinz Herat sowie zu Usbekistan in der Provinz Balkh durch die Taliban" erobert worden. Darüber hinaus komme es weiterhin zu "gezielten Angriffen auf Zivilisten".

1.3.6. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten (und behandelten) länderberichtlichen Informationen vom 11. Juni 2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19. Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab 20. Juli 2021, dh auch zum Zustellzeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK aussetzt (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg 19.466/2011, 20.296/2018, 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E2406/2020).

1.3.7. Indem das Bundesverwaltungsgericht somit von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen ist, verstößt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit sie sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran knüpfend – die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, gegen das Recht auf Leben gemäß Art2 EMRK sowie das Recht gemäß Art3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, und ist insoweit aufzuheben.

2. Die Behandlung der Beschwerde wird im Übrigen, soweit damit die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Leben, ferner darauf, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt. Die als "ERV-Kosten" geltend gemachten Kosten sind schon deshalb nicht zuzusprechen, weil diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind (vgl VfSlg 19.912/2014, 20.017/2014; VfGH 9.3.2016, E1845/2015).

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3285.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten