RS Vfgh 2021/10/5 E4195/2020

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §46, §50, §52
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung eines Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelnde Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage

Rechtssatz

Nähere Auseinandersetzungen, warum der Beschwerdeführer in seinen durch Art2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe gewährleisteten Rechten durch die Abschiebung nicht verletzt ist, lässt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sowohl in der Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Begründung seiner angefochtenen Entscheidung vermissen. Insbesondere fehlt eine nähere Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage des Landes, die laut den vom BVwG selbst getroffenen Feststellungen im Zeitpunkt seiner Entscheidung, wenn auch regional unterschiedlich, angespannt war. Aus der Begründung des Erkenntnisses gehen damit maßgebliche Erwägungen, die dem VfGH die rechtsstaatliche Kontrolle ermöglichen, nicht hervor. Damit hat das BVwG (objektive) Willkür geübt.

Die Entscheidung des BVwG erweist sich daher im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK als nicht ausreichend nachvollziehbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4195.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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