Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §53 Abs3Beachte
Rechtssatz
Ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollzogen, dann kann dem Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen mangels Vorliegens einer Geldschuld nicht stattgegeben werden. Die Frage, ob die Behörde bei dem Vollzug der Freiheitsstrafe gesetzmäßig vorgegangen ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000428.X03Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022