RS Vwgh 1968/1/29 0428/67

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Veröffentlicht am 29.01.1968
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0429/67
0430/67

Rechtssatz

Ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollzogen, dann kann dem Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen mangels Vorliegens einer Geldschuld nicht stattgegeben werden. Die Frage, ob die Behörde bei dem Vollzug der Freiheitsstrafe gesetzmäßig vorgegangen ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000428.X03

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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