Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3Beachte
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 63 Abs 3 AVG hat den Sinn, daß einerseits das Berufungsbegehren und andererseits die Begründung hiefür ersichtlich sein müssen; keinesfalls sollte damit ein dem Geist des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes fremder, übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000428.X02Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022