RS Vwgh 1968/1/29 0428/67

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Veröffentlicht am 29.01.1968
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0429/67
0430/67

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 63 Abs 3 AVG hat den Sinn, daß einerseits das Berufungsbegehren und andererseits die Begründung hiefür ersichtlich sein müssen; keinesfalls sollte damit ein dem Geist des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes fremder, übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000428.X02

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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