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Jugendschutz - JugendwohlfahrtNorm
VStG §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1003/64 E 14. Jänner 1965 RS 1Stammrechtssatz
Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann nicht allein durch den Nachweis erbracht werden, dass die den Beschuldigten treffende Verpflichtung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (Futtermittelgesetz).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X06Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022