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Jugendschutz - JugendwohlfahrtNorm
VStG §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1769/62 E 2. April 1963 RS 1Stammrechtssatz
Für Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung bzw der Dienstnehmerschutzverordnung ist der Betriebsinhaber auch bei Bestellung eines Anordnungsbefugten verantwortlich, wenn vom
Betriebsinhaber nicht solche Maßnahmen getroffen wurden, die unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen (Hinweis E 26.3.1963,
1266/62, VwSlg 5997 A/1963).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X05Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022