RS Vwgh 1978/5/23 2673/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1978
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Index

Jugendschutz - Jugendwohlfahrt
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1353/70 E 20. Oktober 1970 VwSlg 7890 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Übertretung des § 7 PreisregelungsG handelt es sich um ein Ungehorsamdelikt. Dem Unternehmer muss jedoch zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. In diesem Fall ist das mangelnde Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG dadurch nachzuweisen, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis auf das in einer Angelegenheit des Dienstnehmerschutzes ergangene E 26.3.1963, 1266/62 VwSlg 5997 A/1963).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X04

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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