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Jugendschutz - JugendwohlfahrtNorm
VStG §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0548/67 E 5. Februar 1968 RS 4Stammrechtssatz
Die Möglichkeit der Abwälzung der jemandem nach dem Gesetz auferlegten Verantwortlichkeit auf eine andere Person ist zu verneinen. Das Verschulden des Verantwortlichen ist darin gelegen, dass dieser zumindestens der ihm obliegenden Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist (Hinweis E 15.2.1967, 666/66).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X01Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022