RS Vwgh 1978/5/23 2673/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1978
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Jugendschutz - Jugendwohlfahrt
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0548/67 E 5. Februar 1968 RS 4

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit der Abwälzung der jemandem nach dem Gesetz auferlegten Verantwortlichkeit auf eine andere Person ist zu verneinen. Das Verschulden des Verantwortlichen ist darin gelegen, dass dieser zumindestens der ihm obliegenden Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist (Hinweis E 15.2.1967, 666/66).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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