Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. August 1996, Zl. 117.333/4-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. August 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Dezember 1995, mit dem dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Die belangte Behörde nahm begründend aufgrund der niederschriftlichen Angaben der österreichischen Ehegattin des Beschwerdeführers als erwiesen an, daß die Ehe mit dem Beschwerdeführer nur deshalb eingegangen worden sei, um diesem "die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in Österreich zu erlangen". Die vom Beschwerdeführer am 5. November 1991 geschlossene Ehe sei mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 26. August 1993, AZ 4 C n3/93 z-12, für nichtig erklärt worden. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Verhalten darstelle, welches dazu führe, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre, kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, daß der Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen und er vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen sei. Was die "persönlichen Verhältnisse" des Beschwerdeführers anlange, sei festzustellen, daß nur die dargestellten familiären Beziehungen zu Österreich bestünden. Bei Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen des Art. 8 MRK sei auf Grund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, daß die von ihm am 5. November 1991 (mit einer österreichischen Staatsbürgerin) geschlossene - am 26. August 1993 für nichtig erklärte - Ehe zum Zweck der Vereinfachung der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen wurde, nicht entgegen. (Die Ausführungen betreffend die von der Bindungswirkung nicht umfaßten Tatsachen, die das Gericht dem Urteil, mit welchem die Ehe des Beschwerdeführers für nichtig erklärt wurde, zugrundegelegt hat, enthalten keine Gegendarstellung zu der von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren ausgesprochenen Annahme.)
Liegt eine Eheschließung zum Zweck der Vereinfachung der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen vor, so stellt dies einen Rechtsmißbrauch und solcherart ein Verhalten dar, welches auch ohne zusätzliche Anhaltspunkte den Schluß rechtfertigt, daß der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung gefährden würde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0671, und die dort angeführte Vorjudikatur). Daß aber im Beschwerdefall eine rechtsmißbräuchliche Eingehung der Ehe als erwiesen und deshalb der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG in Ansehung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung als verwirklicht anzusehen sei, wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend und mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht.
Die Eingehung einer Ehe zum Schein zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stellt einen Rechtsmißbrauch dar, welcher als Gefährdung der Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK zu qualifizieren ist, sodaß diesfalls ein durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung bewirkter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden gerechtfertigt ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0757). Die im Gefolge des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Rechtsmißbrauches entstandenen privaten Bindungen zu Österreich können schon deshalb keine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MRK bewirken, als es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderliefe, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.
Jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich unter Bezugnahme auf die §§ 18 ff FrG mit einem die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes betreffenden Verfahren befaßt, geht ins Leere, da dieses nicht Sache des angefochtenen Bescheides ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996192800.X00Im RIS seit
11.07.2001