TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/12 96/19/2293

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des K in W, geboren 1986, vertreten durch den Vater N, dieser vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Mai 1996, Zl. 116.342/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Mai 1996 wurde der Antrag (Erstantrag) des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter anderem gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - vertreten durch den Vater - am 3. Mai 1995 bei der Vertretungsbehörde eingebracht, wobei der Beschwerdeführer jedoch seit 16. August 1993 in 1120 Wien, N-Straße, polizeilich aufrecht gemeldet sei. Des weiteren gebe der Beschwerdeführer in seinem Antrag als einzigen derzeitigen Wohnsitz auch nur seine Unterkunft in Österreich an, und eine Schulbesuchsbestätigung (ausgestellt am 11. Jänner 1995) zeige, daß der Beschwerdeführer in 1120 Wien, H-Gasse, die Volksschule besuche. Auf Grund dieser Tatsachen habe der Beschwerdeführer seinen Antrag somit nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, eingebracht. Aus diesen Umständen ergebe sich, daß die Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG anzuwenden und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die maßgebliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, er habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten (im Sinne des § 1 Abs. 1 AufG). Er behauptet auch nicht das Vorliegen einer der Fälle, in denen die Antragstellung im Inland vom Gesetz als ausnahmsweise zulässig angesehen wird. In der Beschwerde wird nur vorgebracht, daß der Beschwerdeführer mit seinen Eltern seit mehreren Jahren in Österreich lebe und seit zwei Jahren auch die Volksschule besuche.

Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, trifft auf den Beschwerdeführer zu, wie er selbst auch nicht in Abrede stellt. Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich grundsätzlich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064). Weiters kann, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0638, ausführlich dargelegt hat, im Hinblick auf den Gesetzeszweck der Auffassung der belangten Behörde, daß die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus durch einen Vertreter des Fremden bei gleichzeitigem Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nicht dem Gesetz entspricht, nicht als rechtsirrtümlich angesehen werden.

Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in seinem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von Angehörigen von Fremden, die eine Arbeitserlaubnis besitzen, bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat. Gegen die in § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung, wonach nur jene Familienangehörige von Inhabern einer Arbeitserlaubnis zur Antragstellung im Inland ermächtigt werden können, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/0161).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192293.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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