TE OGH 2021/10/21 3Nc15/21t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2021
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der zu AZ 31 Nc 32/19y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien anhängig gewesenen Ablehnungssache des Antragstellers Dr. H***** F*****, Rechtsanwalt, *****, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen drei namentlich genannte und darüber hinaus auch gegen alle übrigen Richter des Oberlandesgerichts Wien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Der Antragsteller lehnte im Juni 2019 die in einem gegen ihn geführten Exekutionsverfahren zuständige Richterin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien sowie die Vorsteherin dieses Gerichts wegen behaupteter Befangenheit ab. Diese Ablehnung wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. 10. 2019 zu GZ 31 Nc 32/19y-3, zurückgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht mit Beschluss vom 14. 6. 2021 zu AZ 11 R 70/21a nicht Folge.

[2]       Daraufhin lehnte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. 7. 2021 (unter anderem) einerseits die drei Mitglieder des Rekurssenats des Oberlandesgerichts Wien und darüber hinaus auch alle übrigen Richter des Oberlandesgerichts Wien (in Bezug auf die Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag) wegen angeblicher Befangenheit ab. Der zuständige Befangenheitssenat des Oberlandesgerichts Wien legte diesen Ablehnungsantrag zu AZ 13 Nc 13/21t dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Der Ablehnungsantrag ist unzulässig:

[4]       Nach § 24 Abs 2 JN ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751 [T1]). Daraus folgt, dass die Entscheidung in der ursprünglichen Ablehnungssache mit Zustellung der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 14. 6. 2021 in Rechtskraft erwachsen ist.

[5]       Nach ständiger Rechtsprechung können nach eingetretener Rechtskraft Ablehnungsgründe in Bezug auf das zu dieser Entscheidung führende Verfahren nicht mehr wahrgenommen werden (vgl RS0045978). Dies gilt auch für Ablehnungsverfahren (2 Nc 16/18b; 3 Nc 10/21g).

[6]       Der Ablehnungsantrag des Antragstellers ist somit schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, weshalb auch die Einholung von Äußerungen der abgelehnten Richter entbehrlich war.

[7]       Zu seiner wiederholt geäußerten Rechtsansicht zu § 183 Geo ist der Antragsteller einmal mehr auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0132677; jüngst 8 Ob 51/21i) und insbesondere auf die Entscheidung zu 4 Fsc 2/19k hinzuweisen.

Textnummer

E133098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030NC00015.21T.1021.000

Im RIS seit

08.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten