RS Lvwg 2021/10/5 LVwG-AV-791/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Norm

ÄrzteG 1998 §117b Abs1 Z19
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6
ÄrzteG 1998 §117c Abs1a
B-VG Art102 B-VG

Rechtssatz

Hintergrund der mit BGBl I Nr. 86/2020 erfolgten Verschiebung von Angelegenheiten betreffend Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung vom eigenen zum übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer war die Judikatur des VfGH zum System der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art 102 B-VG (vgl IA 706/A, 27. GP, S 3 ff.; VfSlg 20.323/2019). […] Ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend die Beurteilung der Anrechnung von Ausbildungszeiten der Vollzugsbereich geändert hat (vom eigenen zum übertragenen Wirkungsbereich), ist nach der Rsp des VwGH nach Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Vollzugsbereiches der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben (dies ungeachtet dessen, dass für beide Vollzugsbereiche dieselbe erstinstanzliche Behörde vorgesehen ist).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Ausbildungszeiten; Anrechnung; Vollzugsbereich; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.791.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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