TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/25 LVwG-AV-705/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Norm

EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
ASVG §51
EFZG §3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der A (Inhaberin der Firma B e.U.), vertreten durch die C Steuerberater KG, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.03.2021, Zl. ***, betreffend den Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz (EpiG), Teilauszahlung des Vergütungsbetrages, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Dem Antrag der A (Inhaberin der Firma B e.U.) auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers D, geb. am ***, wird für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 13.08.2020 bis einschließlich 18.08.2020 in der Höhe von *** Euro stattgegeben. Der darüberhinausgehende Betrag in der Höhe von *** Euro wird abgewiesen.“

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 26.03.2021, Zl. ***, gab die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers D teilweise, nämlich in Höhe von EUR ***, statt. Im Umfang des darüberhinausgehenden Betrages in Höhe von EUR *** wurde der Antrag abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 09.09.2020 die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers D für den Zeitraum von 13.08.2020 bis 18.08.2020 in Höhe von EUR *** beantragt habe. Dieser Betrag setze sich zusammen aus dem regelmäßigen Entgelt in Höhe von EUR *** sowie Lohnnebenkosten in Höhe von EUR ***. Der Dienstnehmer sei von 13.08.2020 bis 15.08.2020 behördlich abgesondert gewesen.

Gemäß § 32 Abs. 3 EpiG sei die Vergütung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Dieses habe die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegen können. Des Weiteren stehe dem Dienstgeber für die Zeit der Erwerbsverhinderung der Ersatz des zu entrichtenden Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung zu, worunter nur die in § 51 ASVG genannten Beträge zur Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung zu verstehen seien.

Im konkreten Fall belaufe sich der Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung unter Berücksichtigung des beantragten regelmäßigen Entgelts sowie der Höchstbemessungsgrundlage auf EUR ***.

Die Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) gebühre nur für die Zeit der Erwerbsbehinderung und sei die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst sei. Der Dienstnehmer sei für den Zeitraum von 13.08.2020 bis 15.08.2020 behördlich abgesondert gewesen und sei die Vergütung daher für drei Tage zu leisten. Ausgehend vom Antrag ergebe sich somit ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** (EUR *** ÷ 6 x 3) und sei der darüberhinausgehende Betrag daher abzuweisen gewesen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 30.03.2021 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das Testergebnis des Dienstnehmers zwar am 14.08.2020 um 16:17 Uhr festgestanden habe, das negative Ergebnis ihm aber erst am 18.08.2020 um 15:36 mitgeteilt worden sei. Ein Arbeitsantritt sei daher erst am 19.08.2020 möglich gewesen. Im Absonderungsbescheid stehe wortwörtlich „Mit der Mitteilung der Behörde über das negative Testergebnis treten die Absonderung und die angeordnete Maßnahme außer Kraft“. Sie beantragte deshalb, dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 21.04.2021 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Auf Nachfrage an das AMS, teilte dieses dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass für den Dienstnehmer im Monat August 2020 73,10 Ausfallstunden geltend gemacht und eine Kurzarbeitsbehilfe in der Höhe von EUR *** ausbezahlt worden sei. Der Beginn der Kurzarbeit habe am 16.06.2020 stattgefunden, das Ende der Kurzarbeit am 15.09.2020. Der gegenständlichen Kurzarbeitsbeihilfe in der Höhe von EUR *** würden ein Abrechnungszeitraum von 01.08.2020 bis 31.08.2020 sowie 161,70 Normalarbeitszeitstunden in diesem Abrechnungszeitraum zugrunde liegen.

Mit Schriftsatz vom 03.11.2021, LVwG-AV-705/001-2021, erfolgte gegenüber der Beschwerdeführerin seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Rahmen des Parteiengehörs folgendes Schreiben:

„Frau A (Inhaberin der Firma B e. U.) vertreten durch die C Steuerberater KG hat gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.03.2021, Zl. ***, Beschwerde eingebracht, über welche nun das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entscheiden hat. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Vergütung für den Verdienstentgang in Höhe von EUR *** zuerkannt und der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von EUR *** abgewiesen.

Es ist beabsichtigt, bei der Berechnung der Entschädigung die Kurzarbeitsunterstützung gemäß § 32 Abs. 5 Epidemiegesetz 1950 abzuziehen. Laut Auskunft des AMS Niederösterreich wurden für den Dienstnehmer D für den gesamten Monat August 2020 73,1 Ausfallstunden geltend gemacht und eine Kurzarbeitsbeihilfe in Höhe von EUR *** ausbezahlt. Bei Stattgabe der beantragten vollen sechs Tage behördlicher Absonderung (von 13.08.2020 bis 18.08.2020) errechnet sich auf Basis des durch die

Kurzarbeitsunterstützung gekürzten Bruttomonatsgehaltes (EUR *** – EUR *** = EUR ***) nach Ansicht des erkennenden Gerichtes folgende Vergütungssumme:

EUR *** ÷ 31 Kalendertage x 6 Absonderungstage = EUR ***.

Der dazugehörige Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung beläuft sich auf EUR *** (*** ÷ 31 x 6 x 0,1753).

Der bekämpfte Bescheid wäre folglich durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend abzuändern, dass die Vergütung für den Verdienstentgang in Höhe von insgesamt EUR *** (EUR *** + EUR ***) zu gewähren wäre.

Dieser Sachverhalt wird Ihnen gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung hierzu Stellung zu nehmen.“

Eine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist erfolgte nicht. Auf telefonische Anfrage vom 22.11.2021 teilte E dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, das E-Mail vom 04.11.2021 erhalten zu haben, eine Stellungnahme seinerseits jedoch nicht erfolgen werde.

4.   Feststellungen:

Herr D, geb. am ***, ist Mitarbeiter der B e.U., dessen Inhaberin Frau A ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14.08.2020, Zl. ***, wurde er ab 13.08.2020 behördlich gemäß § 7 EpiG abgesondert. Im Absonderungsbescheid ist kein Enddatum der behördlichen Maßnahme genannt, doch finden sich darin die Worte „Mit der Mitteilung der Behörde über das negative Testergebnis treten die Absonderung und die angeordnete Maßnahme außer Kraft“.

Das negative Resultat der SARS-CoV-2 Testung lag am 14.08.2020 um 16:17 Uhr vor. Dieses Resultat wurde Herrn D von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 18.08.2020 um 15:36 Uhr per Mail zugesendet.

Im August 2020 befand sich der Dienstnehmer in Kurzarbeit. Vor der COVID-19-Kurzarbeit brachte der Dienstnehmer sein volles Gehalt in Höhe von EUR *** ins Verdienen. Im August 2020 bezog er ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR ***. Im Rahmen der Kurzarbeit wurden für den Dienstnehmer im Monat August 2020 73,10 Ausfallstunden geltend gemacht und wurde ihm eine Kurzarbeitsbeihilfe in der Höhe von EUR *** ausbezahlt. Dieser Summe liegen ein Abrechnungszeitraum von 01.08.2020 bis 31.08.2020 sowie 161,70 Normalarbeitszeitstunden in diesem Abrechnungszeitraum zugrunde. Die 161,70 Stunden errechnen sich anhand einer 38,5-stündigen Normalarbeitszeit pro Woche sowie 21 Werktagen im Monat August 2020 (38,5 Arbeitsstunden pro Woche ÷ 5 Werktage pro Woche x 21 Werktage gesamt im August 2020 = 161,70). Die 161,70 potentiell zu leistenden Arbeitsstunden im Monat August 2020 beinhalten alle 21 Werktage und somit auch die in den Absonderungszeitraum fallenden. Die Kurzarbeitsunterstützung wurde für den Zeitraum 01.08.2020 bis 31.08.2020, welcher den Zeitraum 13.08.2020 bis 18.08.2020 inkludiert, geleistet, und lässt die Tage der Absonderung folglich nicht außer Betracht.

Mit Antrag vom 09.09.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers D für den Zeitraum von 13.08.2020 bis 18.08.2020 (6 Tage) in Höhe von insgesamt EUR ***. Dieser Betrag enthält das beantragte aliquote Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR *** sowie den beantragten dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von EUR ***.

Das Gehalt vom August 2020 wurde dem Dienstnehmer von der Beschwerdeführerin ausbezahlt. Dieser leistete darüber hinaus die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14.08.2020, Zl. ***, und den dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vom 09.09.2020 beiliegenden Lohnunterlagen sowie dem beiliegenden Mail, das nachweislich dem Dienstnehmer erst am 18.08.2020 zugestellt wurde.

Die Aufschlüsselung des geforderten Vergütungsbetrages lässt sich dem Formular zum Antrag auf Vergütung entnehmen, in diesem ist das aliquote Bruttomonatsgehalt und der aliquote Dienstgeberbeitrag in der gesetzlichen Sozialversicherung aufgeschlüsselt. Die genauen Feststellungen zum Bruttomonatsgehalt ergeben sich aus den Lohn-und Gehaltsabrechnungen des Dienstnehmers. Die Höhe der Kurzarbeitsunterstützung ergibt sich aus der Mitteilung des AMS Niederösterreich, welches eine Höhe von EUR *** ausweist. Diese EUR *** divergieren von den am Lohnkonto des Dienstnehmers von August 2020 angegebenen EUR *** Kurzarbeitsunterstützung, doch ist die vom AMS bekanntgegebene Summe die maßgebliche, zumal sich laut gerichtsbekannter Information des AMS die endgültige Höhe der Kurzarbeitsunterstützung aufgrund von End- und Zwischenabrechnungen von dem im Lohnkonto angegebenen Betrag unterscheiden kann. Die vom AMS ausgewiesene Summe ist die endgültige. Dass die im August 2020 geleistete Kurzarbeitsunterstützung die Tage der Absonderung nicht außer Betracht lässt, sondern vielmehr auch für diesen Zeitraum Unterstützung leistete, ergibt sich aus der vom AMS vorgelegten Berechnung der Ausfallstunden, für welche die vollen 161,70 Stunden im Abrechnungszeitraum herangezogen wurde, und somit keine Stunden für die Tage der Absonderung abgezogen wurden. Es ergeben sich keine Hinweise, die an der tatsächlichen Ausbezahlung der Beträge zweifeln lassen.

6.   Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021:

„Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 183/2021:

„Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.“

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.   sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2.   ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3.   ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4.   sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5.   sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6.   sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7.   sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.“

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 179/2021:

„Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. in der Krankenversicherung

a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13   7,65%

b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter  7,65%

c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt   7,65%

d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist   7,65%

e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4                                                   7,65%

f) für die übrigen Vollversicherten                                                        7,65%,

g) für Lehrlinge                                                                               3,35%

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. in der Unfallversicherung                                                                 1,3 %

der allgemeinen Beitragsgrundlage;

3. in der Pensionsversicherung                                                              22,8%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) Aufgehoben.

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

1. In der Krankenversicherung

a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

d) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

des (der) Versicherten                                                                    auf 10,25%,

des Dienstgebers                                                                            auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7), für Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z 9) sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (§ 4 Abs. 1 Z 11) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen ist.

(5) Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

(6) Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“

7.   Erwägungen:

Vorab ist zu erwägen, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung einer restriktiven Auslegung des Prüfungsumfangs (§ 27 VwGVG) der Verwaltungsgerichte deutlich entgegengetreten ist. Abgelehnt wird damit insbesondere eine starre Beschränkung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Beschwerdegegenstand und Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht sind nicht unbedingt deckungsgleich. Der Wortlaut „auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)“ in § 27 stellt nach Ansicht des VwGH lediglich klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, 0031; 06.04.2016, Ro 2015/03/0026; 16.03.2016,

Ra 2015/04/0042). Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist nach dem VwGH daher unzutreffend. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 28.04.2016, Ra 2015/07/0057; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044; 31.05.2017, Ra 2016/22/0107). Bei einer zulässigen Entscheidung „in der Sache selbst“ hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Es kommt damit also auf die „Verwaltungssache“ an, die nicht unbedingt vollumfänglich vom betreffenden Bescheid entschieden worden sein muss (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076: „Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war“) [vgl Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 27 Rz 5].

Um fallgegenständlich beurteilen zu können, ob dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben ist, ist der von der Beschwerdeführerin geforderte Betrag in seiner Gesamtheit einer Überprüfung zu unterziehen, und ist das Landesverwaltungsgericht hierbei nicht auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe beschränkt.

Voranzustellen ist, dass gemäß § 33 iVm § 49 EpiG ein Antrag wie der gegenständliche binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall hielt die behördliche Absonderung, wie sich sogleich zeigen wird, bis 18.08.2020 an und wurde deshalb der am 09.09.2020 bei der dafür zuständigen Behörde eingelangte verfahrenseinleitende Antrag von der Beschwerdeführerin jedenfalls rechtzeitig gestellt.

Der Beschwerdeführerin wurde eine Vergütung gemäß § 32 EpiG für die Absonderungsdauer von drei Tagen zuerkannt, beginnend mit der bescheidmäßigen Absonderung gemäß § 7 EpiG am 13.03.2020. Sie begehrte darüber hinaus die Vergütung bis 18.08.2020, also für weitere drei Tage.

Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch erkennbar auf § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG. Nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG ist eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit die Person gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert wurde. Da der betroffene Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht ihm gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Nach der im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bestehenden Sach- und Rechtslage ist gemäß § 32 Abs. 3 EpiG der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund durch Auszahlung des Entgelts auf den Dienstgeber übergegangen.

Die Vergütung ist gemäß § 32 Abs. 2 für jeden Tag zu leisten, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist. Fallbezogen bedeutet dies, dass die Absonderung gemäß § 7 EpiG jedenfalls am 13.08.2020 begann, und nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut im Absonderungsbescheid vom 14.08.2020 mit Mitteilung der Behörde über das negative Testergebnis endete. Zwar stand das Ergebnis schon am 14.08.2020 fest, die Mitteilung darüber erfolgte jedoch erst am 18.08.2020 per Mail, weshalb die behördliche Absonderung bis 18.08.2020 andauerte und auch bis zu diesem Tag eine Vergütung gemäß § 32 EpiG zuzuerkennen ist.

Gemäß § 32 Abs. 3 EpiG ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu bemessen.

Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt jenes, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Damit stellt das Gesetz auf den konkreten Zeitraum und den konkret für diesen Zeitraum bestehenden Entgeltanspruch ab. Die von einer behördlichen Verfügung betroffene Person soll durch die Vergütung insgesamt nicht schlechter gestellt werden, als ohne eine solche Verfügung und soll demnach insgesamt auch keine Vermögensnachteile aufgrund ihrer Krankheit und der dadurch notwendigen behördlichen Verfügung erleiden.

Unterstützungsleistungen nach § 32 Epidemiegesetz schließen die Kurzarbeitsunterstützung aus (vgl. die Kurzarbeitsrichtlinie des AMS vom 01.06.2020, GZ: BGS/AMF/0702/9978/2020). Eine dennoch für den Absonderungszeitraum gewährte Unterstützung ist nach § 32 Abs. 5 EpiG in Abzug zu bringen. Diese Anrechnung von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln ist zur Vermeidung von Doppelförderungen jedenfalls vorzunehmen, wenn die Mittel vom Antragsteller beantragt und/oder eine Auszahlung schon erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn die jeweiligen anderen inhaltlichen Bestimmungen selbst vorsehen, dass bei Ansprüchen nach dem Epidemiegesetz der Vorrang des Epidemiegesetzes besteht und eine Antragstellung eigentlich ausgeschlossen wäre.

Der Dienstnehmer hatte im Zeitraum August 2020 ein Bruttogehalt in Höhe von EUR ***. Wie oben festgestellt, erhielt er in diesem Zeitraum eine Kurzarbeitsunterstützung in Höhe von EUR ***, welche für den gesamten Monat August 2020 geleistet wurde, somit auch für die Tage der Absonderung, weshalb sie nach § 32 Abs. 5 in Abzug zu bringen ist. Von dem Bruttogehalt im August 2020 in Höhe von EUR *** ist nun die Kurzarbeitsunterstützung in Höhe von EUR *** in Abzug zu bringen, um einer Doppelförderung entgegenzutreten. Der August hat 31 Tage. Berechnet man nun auf Basis dieses durch die Kurzarbeitsunterstützung gekürzten Bruttogehalts das anteilige Bruttogehalt für 6 Tage (die der Dienstnehmer behördlich abgesondert war), so erhält man einen Betrag in Höhe von EUR *** [(*** – ***) ÷ 31 x 6]. Dieser Betrag ist das regelmäßige Entgelt iSd EFZG für den Zeitraum, in dem der Dienstnehmer aufgrund der behördlichen Verfügung an der Leistung seiner Arbeit verhindert war.

Weiters ist für die Zeit der Erwerbsbehinderung der vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zu ersetzen. Unter dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sind die in § 51 ASVG explizit genannten Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen. Die Beitragswerte stellen sich gemäß § 51 ASVG wie folgt dar:

Krankenversicherung: 3,78%

Unfallversicherung:  1,20%

Pensionsversicherung: 12,55%

Insgesamt ist also ein Betrag in Höhe von 17,53% des regelmäßigen Entgelts iSd EFZG für den Zeitraum, in dem der Dienstnehmer aufgrund der behördlichen Verfügung an der Leistung seiner Arbeit verhindert war, zu ersetzen. Während der Kurzarbeit hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung jedoch bemessen nach der Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit zu entrichten. Es ist somit zur Berechnung der Dienstgeberanteile in der gesetzlichen Sozialversicherung als Beitragsgrundlage das volle Gehalt vor Einführung der Kurzarbeit maßgeblich, somit EUR ***.

Wendet man nun diese Berechnung auf den gegenständlichen Fall an, so erhält man einen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von EUR *** (*** ÷ 31 x 6 x 0,1753). Addiert man sowohl das regelmäßige Entgelt iSd EFZG als auch den diesem Zeitraum entsprechenden Dienstgeberanteil, so erhält man insgesamt einen zu ersetzenden Betrag in Höhe von EUR *** (EUR *** + EUR ***).

Das Entgelt wurde dem abgesonderten Dienstnehmer von der Beschwerdeführerin tatsächlich geleistet, die Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung wurden abgeführt. Nach der im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes bestehenden Sach- und Rechtslage ist damit gemäß § 32 Abs. 3 EpiG der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund auf die Beschwerdeführerin übergegangen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

8.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG im konkreten Fall unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verdienstentgang; Vergütung; Absonderungszeitraum; Kurzarbeitsunterstützung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.705.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten