RS Lvwg 2021/11/25 LVwG-AV-705/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Norm

EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
ASVG §51
EFZG §3

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ist eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit die Person gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert wurde. […] Die Vergütung ist gemäß § 32 Abs 2 für jeden Tag zu leisten, der von der in § 32 Abs 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist [hier: zwar stand das Ergebnis schon am 14.08.2020 fest, die Mitteilung darüber erfolgte jedoch erst am 18.08.2020 per Mail, weshalb die behördliche Absonderung bis 18.08.2020 andauerte; Zuerkennung der Vergütung gemäß § 32 EpiG bis zum 18.08.2020].

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verdienstentgang; Vergütung; Absonderungszeitraum; Kurzarbeitsunterstützung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.705.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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