Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.11.2021Norm
EpidemieG 1950 §7Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ist eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit die Person gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert wurde. […] Die Vergütung ist gemäß § 32 Abs 2 für jeden Tag zu leisten, der von der in § 32 Abs 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist [hier: zwar stand das Ergebnis schon am 14.08.2020 fest, die Mitteilung darüber erfolgte jedoch erst am 18.08.2020 per Mail, weshalb die behördliche Absonderung bis 18.08.2020 andauerte; Zuerkennung der Vergütung gemäß § 32 EpiG bis zum 18.08.2020].
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verdienstentgang; Vergütung; Absonderungszeitraum; Kurzarbeitsunterstützung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.705.001.2021Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021