Entscheidungsdatum
02.12.2021Norm
EpidemieG 1950 §7a Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des A, vertreten durch den Erziehungsberechtigten B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24. November 2021, Zl. ***, betreffend Absonderung gemäß Epidemiegesetz (EpiG), den
Beschluss
1. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 31 VwGVG eingestellt.
2. Dem Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 7a EpiG iVm § 35 VwGVG keine Folge gegeben.
3. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24. November 2021, Zl. ***, (im Folgenden: belangte Behörde) wurde die Absonderung des A auf Grund seiner möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Virus) beginnend mit 24.11.2021 bis einschließlich 02.12.2021 angeordnet. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2021 zu einer Person, die positiv auf SARS-CoV-2-Virus getestet wurde, nahen Kontakt gehabt hätte.
Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, ab 27.11.2021 bei einer behördlichen Teststation einen PCR-Test durchzuführen zu lassen und bei dessen negativem Ergebnis die Absonderung vorzeitig beenden zu können.
Welche Person im nahen Umfeld des Beschwerdeführers positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet wurde, wurde in diesem Bescheid nicht angeführt.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr B als Erziehungsberechtigter von A mit E-Mail vom 24.11.2021 Beschwerde. Er beantragte die Abänderung bzw. Aufhebung des Bescheides.
Die Absonderung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 28.11.2021 aufgehoben, nachdem vom Beschwerdeführer am 27.11.2021 eine behördliche PCR Testung vorgenommen wurde und deren Ergebnis negativ war.
Im vorliegenden Fall ist das Rechtsschutzinteresse und somit die Beschwerde des Beschwerdeführers aufgrund einer Änderung der Umstände während des Beschwerdeverfahrens – nämlich durch die Aufhebung der Absonderung seitens der belangten Behörde am 28.11.2021 - nachträglich weggefallen.
Durch die Aufhebung der Absonderung ist der vom Beschwerdeführer begehrte Zustand ohnehin eingetreten.
Einer Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich käme folglich keinerlei praktische Bedeutung zu.
Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.
Mit Weiterleitung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Zuerkennung von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gemäß § 7a Abs. 3 EpiG iVm § 35 VwGVG beantragt.
Gemäß § 7a Abs. 3 EpiG gelten für Beschwerden gegen Absonderungen die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Nach § 35 VwGVG hat im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Begriffe obsiegende und unterlegene Partei werden in Abs. 2 und Abs. 3 leg.cit. definiert. Demnach ist, wenn die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, der Beschwerdeführer obsiegende und die Behörde unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, so ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Der Fall einer zwischenzeitigen Aufhebung der Maßnahme ist im Gesetz hinsichtlich dem Kostenzuspruch nicht ausdrücklich geregelt.
Es wird daher auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.1.2019, Zl. Ra 2018/17/009, verwiesen, wonach es bei einer Einstellung des Verfahrens aufgrund von Gegenstandslosigkeit einer Maßnahmenbeschwerde keine obsiegende Partei iSd § 35 VwGVG gibt und daher kein Kostenersatz möglich ist.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Einstellung des Beschwerdeverfahrens aufgrund von Gegenstandslosigkeit. Es ist daher weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde obsiegende Partei und war im Sinne der oben angeführten Judikatur kein Kostenersatz auszusprechen. Dem Begehren der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf war daher hinsichtlich dem Kostenantrag keine Folge zu geben.
Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.
Die Revision ist nicht zulässig, da der (relevante) Sachverhalt unstrittig ist und sich die Entscheidung ansonsten auf die zitierte, einheitliche und auf den Beschwerdefall übertragbare Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Absonderung; Aufhebung; Einstellung; Gegenstandslosigkeit; Antrag; Kostenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.Q.51.001.2021Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021