RS Lvwg 2021/12/2 LVwG-Q-51/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.12.2021

Norm

EpidemieG 1950 §7a Abs1
EpidemieG 1950 §7a Abs3
VwGVG 2014 §35
B-VG Art130 Abs1 Z2

Rechtssatz

Gemäß § 7a Abs 3 EpiG gelten für Beschwerden gegen Absonderungen die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. […] Der Fall einer zwischenzeitigen Aufhebung der Maßnahme ist im Gesetz hinsichtlich dem Kostenzuspruch nicht ausdrücklich geregelt. Es wird daher auf die Judikatur des VwGH Ra 2018/17/009, verwiesen, wonach es bei einer Einstellung des Verfahrens aufgrund von Gegenstandslosigkeit einer Maßnahmenbeschwerde keine obsiegende Partei iSd § 35 VwGVG gibt und daher kein Kostenersatz möglich ist. […] Erfolgte die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach § 7a EpiG aufgrund von Gegenstandslosigkeit, ist weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde obsiegende Partei und ist im Sinne der angeführten Rsp kein Kostenersatz auszusprechen.

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Absonderung; Aufhebung; Einstellung; Gegenstandslosigkeit; Antrag; Kostenersatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.Q.51.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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