Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.12.2021Norm
EpidemieG 1950 §7a Abs1Rechtssatz
Gemäß § 7a Abs 3 EpiG gelten für Beschwerden gegen Absonderungen die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. […] Der Fall einer zwischenzeitigen Aufhebung der Maßnahme ist im Gesetz hinsichtlich dem Kostenzuspruch nicht ausdrücklich geregelt. Es wird daher auf die Judikatur des VwGH Ra 2018/17/009, verwiesen, wonach es bei einer Einstellung des Verfahrens aufgrund von Gegenstandslosigkeit einer Maßnahmenbeschwerde keine obsiegende Partei iSd § 35 VwGVG gibt und daher kein Kostenersatz möglich ist. […] Erfolgte die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach § 7a EpiG aufgrund von Gegenstandslosigkeit, ist weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde obsiegende Partei und ist im Sinne der angeführten Rsp kein Kostenersatz auszusprechen.
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Absonderung; Aufhebung; Einstellung; Gegenstandslosigkeit; Antrag; Kostenersatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.Q.51.001.2021Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021