TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/25 L524 2148049-4

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Entscheidungsdatum

25.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs3 Z3

Spruch


L524 2148049-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2021, Zl. 1071297705/200427104, betreffend Abweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 15.12.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und stützte diesen auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.03.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer dreiwöchigen Frist nachzuweisen, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen. Am 19.04.2021 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Konsularabteilung der irakischen Botschaft Wien vor.

Mit Bescheid des BFA vom 21.04.2021, Zl. 1071297705/200427104, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Er stellte am 30.05.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017, Zl. 1071297705-150583815/BMI-BFA_SZB_RD, abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Bei einem Rückkehrberatungsgespräch am 03.02.2017 gab der Beschwerdeführer an, nicht rückkehrwillig zu sein.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2020, L524 2148049-1/11E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 06.02.2020 in Rechtskraft. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26.06.2020, E 2064/2020-5, die Behandlung der Beschwerde ab.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Mit Bescheid vom 30.06.2020, ZI. 1071297705-200421122, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, kein Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und überdies ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen.

Mit Erkenntnis vom 31.08.2020, L504 2148049-2/4E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 01.09.2020 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer kam auch dieser Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Das BFA wandte sich am 03.06.2020 an die irakische Botschaft zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Am 15.12.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mehrfach bei der irakischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Reisedokuments war.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Schreiben der Konsularabteilung der irakischen Botschaft in Wien vom 21.04.2021. Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt (Schreibfehler im Original):

„Die Botschaft der Republik Irak Konsularabteilung bestätigt hiermit, dass Herr XXXX , geb. XXXX Inhaber der österreichischen Führerschein Nr. […] am 01.03.2018 in der Botschaft anwesend war wegen eines Schreiben von der BFA ein Heimreisezertifikat ausstellen zu müssen, so wiesen wir darauf hin, das die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak sich an die Internationalen Regelungen der Menschenrechte sowie das irakische Gesetz haltet, keinen der Irakischen Staatsbürger in den Irak ohne sein volkommendes Einverständnis zu zwingen zurück zu reisen.“

Es gibt in Österreich coronabedingt keine Verkehrsbeschränkungen. Der Flughafen Wien ist in Betrieb. Der Irak hat das Einreiseverbot aus Österreich aufgehoben. Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge geöffnet.

II. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz und dessen Abweisung sowie zur Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen neuerlichen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus den Bescheiden des BFA, den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Rückkehrberatungsgespräch am 03.02.2017 nicht rückkehrwillig zeigte, ergibt sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2020, L504 2148049-2/4E und vom 11.09.2020, L519 2148049-3/3E.

Dass sich das BFA am 03.06.2020 an die irakische Botschaft zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wandte und dieses Verfahren noch anhängig ist, ergibt sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag.

Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens der Konsularabteilung der irakischen Botschaft in Wien vom 21.04.2021 ergeben sich aus ebendiesem.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mehrfach bei der irakischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Reisedokuments war, da er keine diesbezüglichen Nachweise vorlegte. Aus dem Schreiben der Konsularabteilung geht nur hervor, dass der Beschwerdeführer am 01.03.20218 war, von einem mehrfachen Erscheinen bei der Konsularabteilung zum Zweck der Ausstellung eines Reisepasses ist nicht die Rede.

Dass es in Österreich coronabedingt keine Verkehrsbeschränkungen gibt und der Flughafen Wien in Betrieb ist, ist notorisch. Die Feststellung, dass die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra für kommerzielle Linienflüge geöffnet sind und das Einreiseverbot aus Österreich aufgehoben wurde, ergibt sich aus einer Webseite der Wirtschaftskammer Österreich (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html, abgerufen am 23.06.2021).

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten auszugsweise:

„Abschiebung

§ 46. (1) ...

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) – (7) …

Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1.         deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2.         deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3.         deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4.         die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1.         seine Identität verschleiert,
2.         einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3.         an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) – (6)“

Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR XXV. GP).

Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 3 FPG jedenfalls vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).

Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs. 3. (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. GP 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).

Die belangte Behörde ging gegenständlich davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Einholung eines Reisedokumentes nach § 46 Abs. 2 FPG verpflichtet sei, übersieht jedoch, dass amtswegig ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates am 02.06.2020 eingeleitet wurde und dieses Verfahren noch anhängig ist. Die gesetzliche Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates von Amts wegen bietet § 46 Abs. 2a FPG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mittlerweile klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18).

Im vorliegenden Fall machte das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch. Dem angefochtenen Bescheid und dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt kann jedoch nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, so durfte das BFA den Beschwerdeführer nicht zusätzlich verpflichten, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. Eine solche Verpflichtung erfolgte durch das BFA mit Schreiben vom 17.03.2021. Ist der Beschwerdeführer der Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht nachgekommen, wäre es möglich gewesen, den Beschwerdeführer zu verpflichten, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. In dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt liegen jedoch keinerlei Dokumente betreffend das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auf. Dies hat zur Folge, dass sich das BFA – betreffend die Versagung der Duldung – nicht auf eine Verletzung der sich aus § 46 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG stützen kann.

Es kommt daher im vorliegen Fall nur dann die Versagung der Duldung in Betracht, wenn der Beschwerdeführer einen der in § 46a Abs. 3 FPG genannten Tatbestände erfüllt hat. Dann liegt nämlich „jedenfalls“ ein vom Fremden zu vertretender Grund für das Vorliegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses vor.

Ein vom Beschwerdeführer zu vertretender Grund für das Abschiebungshindernis ist in dem von ihm vorgelegten Schreiben der Konsularabteilung der irakischen Botschaft zu erblicken.

Darin wird angegeben, dass der Beschwerdeführer am 01.03.2018 wegen eines Heimreisezertifikats bei der Botschaft war. In diesem Zusammenhang wird dann ausgeführt, dass die Konsularabteilung keinen irakischen Staatsbürger zwingt, in den Irak zurückzureisen, ohne damit vollkommen einverstanden zu sein. Damit ist klar, dass dem Beschwerdeführer offenkundig deshalb kein (Ersatz-)Reisedokument ausgestellt wird, weil er mit einer Rückkehr nicht einverstanden ist. Damit vereitelt der Beschwerdeführer die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im Sinne des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG. Dies ist auch kausal für die Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 3 FPG abzuweisen.

Zur Behauptung in der Beschwerde, dass sich die belangte Behörde nicht näher mit dem Vorbringen der unzumutbaren Rückkehr in den Irak auseinandergesetzt habe, wird angemerkt, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2020, L524 2148049-1/11E, ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, dass die Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt daher nicht vor.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Ausreise wegen der Corona-Pandemie nicht möglich sei und daher faktische Gründe vorliegen, die er nicht zu vertreten habe, wird festgehalten, dass im Entscheidungszeitpunkt schon seit längerem keine Verkehrsbeschränkungen mehr bestehen. Die Flughäfen in Österreich sowie im Irak sind geöffnet. Ein Einreiseverbot aus Österreich hat der Irak aufgehoben. Einer Ausreise stehen in diesem Zusammenhang keine Hindernisse entgegen. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, um die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu erfüllen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender relevanter Sachverhalt behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Ausreisewilligkeit Duldung Reisedokument Vereitelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L524.2148049.4.00

Im RIS seit

07.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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