Entscheidungsdatum
17.08.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L519 2177095-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.6.2020, Zl. 1095234002-191254037, zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach schlepperunterstützter unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
3. Die gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 4.11.2019 als unbegründet abgewiesen.
4. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde von diesem am 11.12.2019 abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH abgetreten, welcher die ao. Revision mit Beschluss vom 5.3.2020 zurückgewiesen hat.
5. Am 9.12.2020 brachte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 und 2 AsylG ein.
6. Am 5.5.2020 ehelichte der BF standesamtlich eine österr. Staatsangehörige.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen. Es wurde zudem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPF wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
8. Mit Schriftsatz vom 30.6.2020 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.
9. Der vom BF bei der BH XXXX eingebrachte Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde mit Bescheid vom 30.11.2020 abgewiesen. Der dagegen an das LVwG Vorarlberg erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 11.5.2021, LVwG-458-1/2021, Folge gegeben und dem BF gem. § 47 Abs. 2 NAG der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 5 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betrefffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Da dem BF zwischenzeitig vom LVwG Vorarlberg aufgrund seiner Eheschließung mit einer Österreicherin ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem NAG erteilt wurde und das NAG die lex specialis gegenüber § 55 AsylG 2005 darstellt, war der ggst. Bescheid ersatzlos zu beheben und wird das BFA den damit wieder offenen Antrag gem. § 58 Abs. 9 Z.2 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen haben, soferne der BF diesen nicht ohnedies zurückzieht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiter hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Ehe ersatzlose Behebung FamilienangehörigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L519.2177095.2.00Im RIS seit
07.12.2021Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021