Entscheidungsdatum
30.09.2021Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W258 2187125-3/16E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„Dem Antrag wird Folge gegeben und die Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Parteien am 27.09.2021 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2187125.3.00Im RIS seit
07.12.2021Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021