TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/4 W277 2178196-1

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Veröffentlicht am 04.10.2021
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Entscheidungsdatum

04.10.2021

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W277 2178196-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eschlböck, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich des 2. Satzes des Spruchpunktes III. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II. Nach § 54 iVm. 55 und 58 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf (12) Monaten zu erteilt.

III. Die übrigen Spruchteile des Spruchpunktes III., sowie der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Hinweis zur gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Die gegenständliche, gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens der BF verzichtet und von der belangten Behörde nicht beantragt wurde. Die BF hat nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W277.2178196.1.00

Im RIS seit

07.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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