TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/5 L518 2243622-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2021
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Entscheidungsdatum

05.10.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch


L518 2243622-1/12E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 24.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.05.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2021 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.03.2021 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP wurde am 15.03.2021 am Hauptbahnhof Wien von Beamten aufgegriffen, wobei sie angab, dass sich ihr Ehegatte und Sohn in Österreich befänden. Deren Aufenthaltskarten sowie der Reisepass der bP, ausgestellt am XXXX 2020 in Aserbaidschan wurden von ihr auf ihrem Handy als Fotos vorgezeigt.

I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP im Wesentlichen Folgendes vor:

„Der Vater von meinem Ehemann war stellvertretender Leiter in einer Tabakfabrik, welche unter anderem mit Russland große Verträge hatte. Aufgrund eines Vorfalles, wo Geld verschwunden war und der Name von meinem Schwiegervater darunter stand fingen die Probleme an. Es wurde Druck auf unsere Familie ausgeübt – ein großer Auftraggeber – welchem sich meine Familie beugte und mein Ehemann und mein Sohn haben daraufhin Aserbaidschan verlassen und ich bin ihnen gefolgt. Mein Schwiegervater ist zwischenzeitlich an einem Herzversagen gestorben, aufgrund des Druckes.

Ich habe alle meine Fluchtründe vorgebracht.

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Meine Familie wird gesucht und man hat auch versucht meinen Sohn umzubringen.“

Sie sei legal mit ihrem Reisepass mit dem Flugzeug von Aserbaidschan in die Türkei gereist. Anschließend sei sie mit dem Flugzeug nach Polen und dann mit dem Zug nach Österreich gelangt. Den Reisepass habe sie irgendwo auf der Reise nach Österreich verloren. Österreich sei ihr Zielland gewesen, da der Sohn sich bereits vor 2 Jahren hierher begeben hätte.

Die Verfahrensanordnung § 29 Abs.3 AsylG 2005, in welcher der bP mitgeteilt wurde, dass eine Abweisung des Antrages geplant ist, hat sie am 30.03.2021 nachweislich übernommen. Die Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat wurden ihr ebenso am 30.03.2021 ausgefolgt.

I.2.2. Vor der belangten Behörde brachte die bP zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:

Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

L: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert?

A: Nein (Aw wird angewiesen, laut Ladung, im Haus 7b vorzusprechen)

L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

L: Haben Sie bei der Erstbefragung alle Ihre Fluchtgründe genannt?

A: Ich habe versucht alles zu erklären, der Dolmetscher war Aserbaidschaner, wir haben gut geredet, ich habe alles erklärt.

L: Sind Sie gesund?

A: Ja, gefragt nehme ich nur für den Magen Medikamente seit ich hier bin, vom Roten Kreuz verschrieben. Außerdem nehme ich Mittel gegen Schlaflosigkeit, aber nicht regelmäßig, das ist ein Beruhigungsmittel für das Herz.

L: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Ich selbst habe keine Beweismittel, nur mein Mann hat welche.

L: Wo ist Ihr Reisepass?

A: Ich weiß nicht genau wie ich ihn verlor, das war in der Türkei, ich musste meinen Flug erwischen und dabei habe ich ihn verloren. Ich habe aber ein Foto des Reisepasses am Handy, das habe ich bei der Erstbefragung gezeigt. Gefragt wurde der Pass im Juni 2020 ausgestellt.

L: Welchen Glauben haben Sie?

A: Islam.

L: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Einfach Aserbaidschaner.

L. Wie lautet Ihr Familienstand?

A: Ich bin das zweite Mal verheiratet, ich habe zwei Kinder aus der ersten Ehe. Von der jetzigen Ehe habe ich nur den Sohn XXXX .

L. Wann haben Sie geheiratet?

A: Mit den Zahlen kennt sich mein Mann gut aus, aber ich denke es war 1993 oder 1994.

L. Ihr Sohn hat bereits im Oktober 2018 Aserbaidschan verlassen und Ihr Mann im Jänner 2020, aus welchem Grund?

A: Aufgrund von Schwierigkeiten wegen dem Schwiegervater. Wir konnten nie normal in Aserbaidschan leben, wir mussten immer an verschiedenen Orten sein in Russland. Man wollte den Sohn umbringen und zwar die Leute wegen denen der Schwiegervater Schwierigkeiten hatte.

L: Wissen Sie welche Leute das waren?

A: Nein ich kenne sie nicht, ich habe sie nie gesehen.

L: Wie wollte man den Sohn umbringen?

A: Eines Tages nach der Arbeit wollte ihn ein Auto überfahren, er sprang zur Seite und so hat ihn das Auto nicht erwischt. Wir bekamen auch Anrufe und Drohbriefe, wo gesagt wurde wir werden euch alle umbringen und nicht in Ruhe lassen. Gefragt weiß ich nicht wer das ist, das ist eine alte Geschichte.

L: Es gab Anrufe und Drohbriefe, gab es auch andere Vorkommnisse?

A: Andere Sachen weiß ich nicht, es gab nichts, aber zum Beispiel in Moskau bekamen wir Anrufe, wenn wir umzogen bekamen wir auch Anrufe. Gefragt waren diese Anrufe Drohungen.

L: Sagte Ihnen Ihr Mann wer angerufen hat?

A: Nachdem wir geheiratet haben hat mir mein Mann nur erzählt von den Problemen, ich habe mich nicht dafür interessiert, weil ich niemanden kannte. Hätte ich das gewusst, hätte ich nicht geheiratet. Das ist Tatsache, weil mit Angst leben ist nicht angenehm.

L. Hatten Sie nach der Ausreise Ihres Sohnes und Ihres Mannes aus Ascherbaidschan Kontakt zu diesen?

A: Nein.

L: Sie hatten nie Kontakt zu Ihrem Mann?

A: Ich meinte mit den Personen, die drohten, gab es keinen Kontakt. Aber ich hatte Kontakt zu meinem Mann und meinem Sohn per Telefon regelmäßig, manchmal täglich oder einmal pro Woche.

L: Wo haben Sie in Aserbaidschan nach der Ausreise Ihres Mannes gelebt?

A: Meine Tochter wohnt in Baku, Straße wie in der EB angegeben, bei ihr habe ich die ganze Zeit gewohnt, weil es war dort nicht gefährlich, es war der einzige Ort wo ich bleiben konnte. Gefragt wusste mein Mann, dass ich bei der Tochter lebte.

L: Gibt es noch Angehörige in Aserbaidschan?

A: Die Mutter meines Mannes lebt in Aserbaidschan, wir haben viele Verwandte. Ich habe eine Schwester in Baku, eine Tochter in Baku und mein Sohn lebt in Moskau.

L:Gibt es auch einen anderen Wohnsitz in Aserbaidschan, wo lebten Sie davor?
A: Ich lebte manchmal bei der Schwester und manchmal bei der Tochter in Baku. In das eigene Haus in XXXX konnte ich nicht gehen, das ist ein altes Haus.

L:Wann lebten Sie in diesem Haus?

A: Sie haben uns nicht dort leben lassen, wir waren immer nur eine Woche dann mussten wir wieder weg, Im Prinzip haben wir dort gar nicht gewohnt.

L: Ist das Haus im Besitz der Familie?

A:Mein Mann ist dort eingetragen, er hat es vom Vater geerbt, aber ich und der Sohn ist nicht eingetragen.

L:Wen meinen Sie mit „Sie haben uns dort nicht leben“ lassen?

A: Feinde vom Schwiegervater.

L: Haben Sie diese jemals gesehen?

A: Ich nicht.

L: Ihr Mann schon?

A: Ich kann das nicht genau sagen.

L: Warum glauben Sie dann nicht im Haus leben zu können?

A: Als wir versucht hatten in diesem Haus zu leben bekamen wir sofort Drohungen. Gefragt war das immer so mit den Drohungen, aber nachdem der Mann weg war gab es keine Drohungen, weil sie nicht wussten wo ich wohne. Ich glaube, dass das Haus unter Beobachtung steht, auch meine Schwiegermutter hatte immer Angst und sagte wir sollen nicht länger bleiben.

L: Wo lebt die Schwiegermutter?

A: Sie wohnt in diesem Haus in XXXX noch immer.

L: Wurde oder wird die Schwiegermutter auch bedroht?

A: Mit der Schwiegermutter haben die nicht so viel zu tun, sondern mit uns. Mein Schwiegervater hat einen Herzinfarkt erlitten, er war schon vor unserer Hochzeit gestorben.

L: Wissen Sie was die Leute, die drohten, von Ihrer Familie wollen?

A: Cirka.

L: Was denn?

A: Die wollen Geld, eine große Summe, von uns.

L: Seit wann ist das so?

A: Das war noch vor meiner Zeit, es begann schon mit dem Schwiegervater, der auch bedroht wurde, und ging dann weiter. Gefragt gab es Drohungen gegen meinen Mann durchgehend, seit ich mit ihm verheiratet bin.

L: Stellten diese Leute außer Geld auch andere Forderungen?

A: Ich weiß nur, dass die eine große Geldsumme wollten, anderes weiß ich nicht.

L: Wovon lebten Sie in Aserbaidschan, nachdem Ihr Mann ausgereist war?

A: Mit der Hilfe von meiner Tochter und meiner Schwester, gefragt habe ich selbst nicht gearbeitet, ich hatte Angst.

L: Waren Sie davor berufstätig?

A: Natürlich ich habe gearbeitet, ich bin Pianistin und Krankenschwester. Ich habe beide Berufe ausgeübt. 1978 oder 1979 habe ich begonnen als Klavierlehrerin zu arbeiten elf bis zwölf Jahre lang. Später war ich Krankenschwester, aber ich habe immer nur kurz als solche gearbeitet, nur in der Zeit als wir nach Baku zurückkamen. Offiziell nur in Baku, aber auch ein bisschen in Moskau als Krankenschwester und Klavierlehrerin und Kinderbetreuerin.

L: Sie pendelten zwischen Baku und XXXX , in welchem Zeitraum war das so?

A: Seit 1999, da wurde der Sohn geboren.

L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder sind Sie derzeit in Österreich berufstätig?

A: Nein. Ich passe derzeit auf ein kleines Kind, 12 Jahre alt, auf in der Betreuungsstelle. Das Kind ist mit mir in einem Zimmer untergebracht.

L: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt derzeit?

A: Ich bin hier in Grundversorgung in der Betreuungsstelle.

L: Sprechen Sie deutsch?

A: Ich lerne es selbst über das Handy, seit ich hier bin.

L: Haben Sie in Österreich Verwandte, außer Mann und Sohn?

A: Nein.

L: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Kontakte?

A: Nein.

L: Hatten Sie in Aserbaidschan jemals Probleme mit der Polizei, dem Militär oder Behörden?

A: Niemals.

L: Waren Sie in Aserbaidschan jemals in Haft?

A: Nein.

L: Was war der konkrete Anlass, dass Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

A: Natürlich gab es einen Anlass, ich habe meinen Sohn und meinen Mann lange nicht gesehen, daneben noch die Bedrohungen, was muss man noch haben?

L. Wurden Sie jemals persönlich bedroht?

VP: Nein.

L: Wurde Ihr Mann persönlich bedroht?

A: Natürlich. Wenn sie mich gekannt hätten, hätten sie mich auch bedroht. Sie kannten mich nicht, vielleicht haben sie mich deswegen nicht bedroht.

L: Auf welche Weise wurde Ihr Mann bedroht?

A: Mein Mann wurde von gewissen Personen bedroht, er bekam Nachrichten und wurde angerufen. Diese Personen kenne ich nicht. Nur mein Mann erzählte mir ab und zu davon.

L: Wurde Ihr Mann auch körperlich attackiert?

A: Soviel ich weiß nein, aber wenn sie ihn gesehen hätten, hätten sie ihn sicher umgebracht.

L. Hat Ihr Mann vielleicht Namen der Bedroher genannt?

A:Ich habe nur einen Namen gehört, XXXX , der hatte mit dem Schwiegervater zu tun, Genaueres weiß ich nicht. Gefragt weiß ich nicht, ob XXXX auch mit meinem Mann zu tun hatte.

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich werde dort vielleicht umgebracht und zweitens kann ich nicht ohne meine Familie sein.

L: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen (Allgemeine Lage, Rückkehrfragen, Rechtsschutz) zur Lage in Aserbaidschan vor. Sie haben diese ausgefolgt bekommen um bis zur heutigen Einvernahme dazu Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein, möchten Sie zur Lage in Aserbaidschan jetzt etwas angeben?

A: Die ganze Welt weiß wie es in Aserbaidschan ist. Es steht alles im Internet, ich bin neugierig und lese das auch. Es gibt dort eine Diktatur, man kann nicht normal dort leben, das weiß die ganze Welt.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich denke, ich konnte alles sagen. Wir haben Österreich gewählt, weil es ein humanitäres Land ist und hilfsbereit. Ich bin dankbar was für uns gemacht wird.

L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja.

I.2.3. Vor der belangten Behörde brachte der Ehegatte bP als Zeuge im Wesentlichen Folgendes vor:

:        Welche Sprache ist Ihre Muttersprache?

VP:      Meine Muttersprache ist aserbaidschanisch, aber. ich besuchte eine russische
Schule. Ich möchte die Einvernahme auf russisch.

LA:     Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen

Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

VP:     Nein.

LA:     Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu

absolvieren?

VP:     Ja.

Mir wird der Grund der Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Dazu gebe ich an:

LA:      Nennen Sie mir bitte Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum.

VP:       XXXX

LA:      Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

VP:      Seit 20.01.2020.

LA:      Können Sie mir kurz schildern aus welchem Grund Sie Aserbaidschan
verlassen haben um in Österreich um Asyl angesucht haben?

VP:      Der Grund hat mit meinem Vater, mit mir und meiner Familie zu tun, weil
unser Leben war in Gefahr.

LA:      Wer bedrohte sie?

VP.      Das sind käufliche Polizisten und kriminelle Kreise.

LA:      Wie wurde Ihr Asylverfahren entschieden?

VP:      Das war negativ, es gab nur ein Interview. Gefragt ist das Verfahren

aktuell in Beschwerde.

LA:      Wie lautet Ihr Familienstand?

VP:      Ich bin seit 1996 standesamtlich verheiratet, aber ich kannte meine

Frau schon vorher. Meine Frau heißt XXXX

XXXX geboren.

LA:      Standen Sie mit Ihrer Ehefrau nach Ihrer Ausreise im Jänner 2020

in Kontakt?

VP:      Ja telefonisch, soviel wie möglich über Whats App. Gefragt war das

regelmäßig.

LA:      Was hat Ihnen Ihre Frau zu ihrer Situation in Aserbaidschan berichtet?

VP:      Gar nichts, weil Corona brachte alle Nachrichten durcheinander.

Über die Bedrohungssituation hat sie nichts berichtet, weil sie nichts weiß.

Zu den Sachen, mit denen ich zu tun habe, hat sie nichts gesagt. Es ist bei

uns so üblich, dass die Frau an der Seite ist aber ihr nicht viel erzählt wird.

LA:      Wo lebte Ihre Frau nach Ihrer Ausreise?

VP.      Bei ihrer Tochter in Baku.

LA:      Wie bestritt Ihre Frau Ihren Lebensunterhalt?

VP:      Sie hat selber schwarz gearbeitet, sie ging von Haus zu Haus. Sie kennt

sich gut aus im Therapiebereich und hat sich mit Bioresonanz beschäftigt.

LA:      Gab es ein konkretes Ereignis, weswegen Ihre Frau Aserbaidschan

verlassen hat?

VP:      Konkretes Ereignis ist unsere Situation, zuerst schickte ich meinen

Sohn, dann musste ich selber gehen. Wegen der Pandemie haben wir

ein Jahr gewartet bis sie hierher konnte.

LA:      Wurde Ihre Frau jemals persönlich bedroht?

VP:      Nein. Wenn sie meine Frau erwischt hätten, wäre das komplett

anders gewesen.

LA:      Ihre Frau sagte, dass sie in Ihrem Haus in XXXX nicht wohnen konnte,

warum war das so?

VP:      Weil sie kennen dieses Haus, seit 27 Jahren können wir dort nicht wohnen.

Es ist ein großes Haus in XXXX , wir können immer nur ein paar Tage
dort sein. Sie würden sofort wissen wenn wir dort sind. Mein Sohn ist
22 Jahre alt, er konnte nicht einmal ein Jahr durchgehend dort leben,
er kennt auch niemanden dort.

LA:      Was ist mit dem Haus jetzt?

VP:      Es ist ein altes Haus, 130 Jahre alt und steht noch immer. Ab und zu
schaut meine Mutter vorbei oder meine Tante. Gefragt wohnt meine Tante,

sie ist die Schwester meines Vaters, jetzt dort.

LA:      Können Sie mir sagen was die Leute, die Sie bedrohen, von Ihnen fordern?

VP.      Sie fordern Geld oder das Haus.

LA:      Seit wann bestehen diese Forderungen?

VP.      Seit 2016.

LA:    Gab es davor schon Drohungen?

VP:      Seit 1994 gab es diese Probleme, aber wir haben bis 2005 in Russland

gelebt. Dann kam ich nach Baku. Ein mächtiger Mensch, XXXX

XXXX , hat das geregelt und es war Ruhe, bis er starb. Er starb ca
im August 2015 und 2016 fingen die Drohungen wieder an.

LA:    Heißt das, dass zwischen 2005 und 2016 Ruhe war?

VP:      Ja, das stimmt, weil die Leute von XXXX nahmen mich unter Schutz.

Gefragt lebte ich in dieser Zeit in Baku.

LA:      Aus welchem Grund wäre Ihre Frau bei einer Rückkehr nach

Aserbaidschan bedroht?

VP:      Ich kann nicht vieles sagen, weil die Leute in Aserbaidschan haben auch

hier Kontakte und es kann viel passieren. Ich habe 50 Telefonnummern

von Freunden am Handy, aber ich getraue mir nicht zu sagen wo ich bin.

LA:      Wieso glauben Sie kann Ihre Tante weiterhin in Ihrem Haus in XXXX
leben, wenn gedroht wurde Ihnen das wegzunehmen?

VP.      Das ist laut Gesetz so, das Haus ist von meinem Opa. Sie ist unverheiratet
und darf vom Gesetz her dort wohnen. Das ist ein altes Haus von 1885,

solche Häuser werden von Unesco repariert und weiter erhalten.

Die Touristen kommen und machen Bilder vom Haus.

LA:      Seit wann wohnt Ihre Tante in Ihrem Haus?

VP:      Ich weiß nicht genau, aber seit 20 oder 30 Jahren. Sie hat das Recht

dort zu wohnen. Gefragt gibt es keine Dokumente bezüglich der

Besitzverhältnisse, aber durch die Erbschaft von meinem Opa und Vater

gehört das Haus mir. Wenn ich dort gelebt hätte, hätte ich schon alles umgeschrieben.

LA:      Haben Sie selbst in diesem Haus nie gelebt?

VP.      Ich bin dort geboren.

LA:      Und als Erwachsener?

VP:      Bis 1989 lebte ich dort, danach lebte ich teilweise. Dann fing es an.

LA:      Mit Ihrer Familie, Ihrer Frau und Ihrem Sohn lebten Sie auch dort?

VP:      Nur      ab       und      zu.         

LA:      Haben Sie noch Verwandte in Aserbaidschan?

VP:      Meine Mutter, zwei Brüder und eine Tante und ansonsten noch
eine große Verwandtschaft.

LA:      Wo lebt Ihre Mutter?

VP.      In der Stadt XXXX bei meinem Bruder.

I.2.4. Vor der belangten Behörde brachte der Ehegatte bP als Zeuge im Wesentlichen Folgendes vor:

LA:     Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer

möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

VP:     Nein.

LA:     Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung

zu absolvieren?

VP:     Ja.

Mir wird der Grund der Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Dazu gebe ich an:

LA:      Nennen Sie mir bitte Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum.

VP:      Ich heiße XXXX .

LA:      Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

VP:      Seit zwei Jahren und drei oder vier Monaten, genaues Datum weiß ich nicht.

LA:      Können Sie mir kurz schildern aus welchem Grund Sie Aserbaidschan

verlassen haben um in Österreich um Asyl angesucht haben?

VP:      Mein Vater hat heute unser Problem erzählt, es gab Bedrohungen, es gab
die Gefahr, dass sie mich umbringen wollen, deswegen musste ich das

Land als Erster verlassen.

LA:      Wie wurden Sie bedroht?

VP:      Diese Probleme gab es schon als mein Opa noch lebte. Mein Vater sagte
mir alles erst kurz vor der Abreise aus Aserbaidschan. Mein Vater kannte
diese Leute und die Geschichte.

LA:      Nochmal die Frage: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?

VP:      Nein.

LA:      Sind Sie jemals mit den Leuten, die die Familie bedrohen, in Kontakt
gekommen?

VP:      Nein. Gefragt weiß ich auch nicht, wer diese Leute sind.

LA:      Können Sie sich an Ereignisse, die mit der Bedrohung in Zusammenhang
stehen, erinnern?

VP:      Es gab Drohungen in Form von Anrufen, außerdem sind die Leute zu
meiner Oma und meinen Onkel ins Haus gekommen. Wenn wir nicht gefunden
wurden, gab es die Besuche in der Stadt XXXX bei der Oma, sie sind dort
eingedrungen und haben sie bedroht.

LA:      Wissen Sie was diese Leute wollten?

VP:      Die wollten Geld von uns wegen Opa, weil Opa Geld genommen hat und
das nicht zurückzahlen konnte.

LA:      Sie wurden 1999 geboren, bestanden diese Drohungen ständig während
Ihrer Jugend?

VP.      Was vor mir war, kann ich nicht wissen. Wir lebten ca. 6 Jahre in Russland,
als wir zurückkehrten begannen diese Drohungen. Als ich ungefähr 17 oder
18 Jahre alt war, begannen diese Drohungen. Zuvor war ich zu klein und

wusste nichts davon.

LA:      Standen Sie mit Ihrer Mutter nach Ihrer Ausreise im Oktober 2018
regelmäßig in Kontakt?

VP:      Ja, ich hatte Kontakt natürlich regelmäßig.

LA:      Hat sie Ihnen irgendetwas Besonderes von ihren Lebensumständen
berichtet?

VP:      Nein, sie versuchte nicht darüber zu sprechen, sie sprach nur über das
Zusammenkommen. Sie sagte immer nur, denke ja nicht daran zurückzukommen.

LA:      Wissen Sie warum Ihre Mutter, nach Ihrer und der Ausreise Ihres Vaters
noch in Aserbaidschan verblieben ist?

VP:      Es ist nicht so einfach Aserbaidschan zu verlassen, es geht entweder über
Georgien oder Russland. Es war auch eine finanzielle Frage. Die Mutter
rief mich ca. 3 Monate nach meiner Ausreise an und sagte, dass sie in Georgien

sei.

LA:      Wo lebte Ihre Mutter nach der Ausreise Ihres Vaters?

VP.      Sie hat in Georgien gelebt, ich weiß nicht wo, ich habe das nicht gefragt.

LA:      Hat sie dort alleine gelebt?

VP:      Jemand von unseren Verwandten, von der Vaterseite, waren auch mit
soviel ich weiß.

LA:      Wie bestritt Ihre Mutter da Ihren Lebensunterhalt?

VP:      Verwandte haben ihr geholfen.

LA:      Welche Verwandte?

VP:      Verwandte von der Seite meines Vaters, die Verwandtschaft ist sehr groß,
ich kenne sie nicht alle.

LA:      War Ihre Mutter berufstätig?

VP:      Sie ist Klavierlehrerin und sie hat soviel ich weiß in Russland als
Klavierlehrerin gearbeitet.

LA:      Hat sie auch in Aserbaidschan beruflich gearbeitet?

VP:      Soviel ich weiß nein. Sie hat in Aserbaidschan als Köchin gearbeitet.
Ich ging in die erste Klasse da begann sie als Köchin zu arbeiten, das machte
sie ca. ein Jahr. Dann war sie Hausfrau.

LA:      Es gibt das Familienhaus in XXXX , wissen Sie was damit jetzt ist?

VP:      Das Haus steht in XXXX , es ist nichts passiert wie eine Explosion oder so.

LA:      Haben Sie dort vor Ihrer Ausreise gewohnt?

VP:      Ja.

LA.      Von Geburt an?

VP:      Nein, ich wohnte dort ab dem Alter von sieben Jahren, nach der Rückkehr
aus Russland, bis ich ca. 14 Jahre war. Gefragt lebte ich in diesen
sieben Jahren durchgehend mit meinem Vater und meiner Mutter im Haus

in Schaki. Danach lebte ich in Baku, ich besuchte eine Sportschule,

deswegen musste ich in Baku wohnen.

LA:      Wo lebten die Eltern in dieser Zeit?

VP.      Die Eltern waren auch in Baku.

LA:      Lebten Ihre Eltern wegen Ihres Schulbesuches in Baku?

VP.      Richtig.

LA:      Das Haus in XXXX war unbewohnt?

VP.      Das Haus ist leerstehend geblieben, ab und zu sind wir hingefahren.
Gefragt steht das Haus auch jetzt leer.

LA:      Gab es ein konkretes Ereignis, weswegen Ihre Mutter Aserbaidschan

verlassen hat?

VP:      Im Allgemeinen sind das die Probleme die wir haben. Der Grund, dass
meine Mutter Aserbaidschan verließ waren die Bedrohungen. Sie verließ
aus finanziellen Gründen Aserbaidschan erst später.

LA:      Hat Ihnen Ihre Mutter berichtet, ob sie perönlich bedroht wurde?

VP:      Nein, weil alle Bedrohungen gab es in Richtung meines Vaters.

I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) :

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität konnte in Ermangelung einer Vorlage geeigneter, heimatstaatlicher Dokumente im Original nicht festgestellt werden. Sie haben den Beamten im Zuge der Amtshandlung bei Ihrem Aufgriff lediglich ein schwer lesbares Foto Ihres Reisepasses (RP Aserbaidschan, XXXX .2020, gültig bis XXXX .2030 ) auf Ihrem Mobiltelefon vorgezeigt. Diesbezüglich sei auch auf die widersprüchlichen Angaben zum Verbleib Ihres Reisepasses hingewiesen. Sie haben bei Ihrer Erstbefragung am 16.03.2021 angegeben, dass Sie Ihren Reisepass irgendwo auf der Reise nach Österreich verloren hätten. Während Ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 13.04.2021 wussten Sie dann plötzlich, dass Sie Ihren Reisepass in der Türkei, als Sie Ihren Flug erwischen mussten, verloren hätten.

Hierzu sei noch angemerkt, dass sowohl Ihr Ehemann XXXX seinen Reisepass bei dessen Erstbefragung als „verloren“ (auf der Zugfahrt von St. Pölten nach Wien), bzw. auch Ihr Sohn XXXX seinen Reisepass als „irgendwo verloren“ behauptet hatten. Die Behauptungen, dass die Reisepässe aller Familienmitglieder verloren worden wären, erscheinen der Behörde wenig glaubhaft.

Die Feststellungen zu Ihrer Nationalität, Ihrer Volksgruppe und Ihren Sprachkenntnissen ergaben sich aus Ihren unwiderlegten Angaben.

Bezüglich Ihres Gesundheitszustandes darf auf Ihre Ausführungen hingewiesen werden. Sie haben während Ihrer Einvernahme angegeben, dass Sie grundsätzlich gesund wären und lediglich Medikamente für den Magen und gelegentlich gegen Schlaflosigkeit nehmen würden. Eine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung lässt sich daraus keinesfalls erkennen.

Eine Anfrage im Österreichischen Strafregister hat ergeben, dass Sie bis dato wegen einer strafbaren Handlung nicht verurteilt wurden.

-        Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert.

Im Rahmen der durchgeführten Befragungen vor dem Bundesamt wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sämtliche Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen haben, ausführlich, lebensnah und mit sämtlichen Details zu schildern, um für die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehbar darzustellen.

Laut Erstbefragung vom 16.03.2021 hätten Sie Aserbaidschan verlassen, weil von einem großen Auftraggeber Druck auf Ihre Familie ausgeübt worden wäre. Ihr Ehemann und Ihr Sohn hätten daraufhin Aserbaidschan verlassen und Sie wären ihnen nun gefolgt. Der Vater Ihres Ehemannes wäre stellvertretender Leiter in einer Tabakfabrik gewesen. Aufgrund eines Vorfalles, wo Geld verschwunden und der Name des Schwiegervaters dabeigestanden wäre, hätten die Probleme angefangen. Ihr Schwiegervater wäre in der Zwischenzeit aufgrund des Druckes an einem Herzversagen verstorben. Bei einer Rückkehr befürchten Sie, dass Ihre Familie gesucht werden würde. Man hätte auch versucht Ihren Sohn umzubringen.

In Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 13.04.2021, gaben Sie, befragt nach dem konkreten Anlass aus welchem Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen hätten, an, dass es natürlich einen Anlass gegeben hätte, nämlich dass Sie Ihren Sohn und Ihren Mann lange nicht gesehen hätten, daneben gebe es noch die Bedrohungen, was müsste man noch haben? Bezüglich der Bedrohungen haben Sie angegeben, dass Sie persönlich niemals bedroht worden wären, jedoch Ihr Mann. Ihr Mann wäre von gewissen Personen, die Sie jedoch nicht kennen würden, bedroht worden, indem er angerufen und Nachrichten erhalten hätte. In diesem Zusammenhang wäre Ihnen nur der Name „ XXXX “ ein Begriff, der mit Ihrem Schwiegervater zu tun gehabt hätte. Ihr Sohn XXXX hätte bereits im Oktober 2018 und Ihr Mann XXXX im Jänner 2020 Aserbaidschan verlassen. Der Grund dafür wären Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Schwiegervater gewesen, Sie und Ihre Familie hätten nie normal in Aserbaidschan leben können. Leute, die Sie nicht kennen würden und zwar diese derentwegen Ihr Schwiegervater Schwierigkeiten gehabt hätte, hätten Ihren Sohn umbringen wollen. Eines Tages hätten Ihren Sohn ein Auto überfahren wollen, er wäre jedoch zur Seite gesprungen und so hätte ihn das Auto nicht erwischt.

Hierzu sei angemerkt: Ihr Sohn hatte in seinem Asylverfahren in der Einvernahme am 28.11.2018 davon gesprochen, dass ihn sein Vater aus Aserbaidschan weggeschickt hätte, weil sein Leben gefährdet gewesen wäre. Auffallend dabei war, dass Ihr Sohn einen Zwischenfall mit einem Auto, wo er Ihren Angaben zufolge fast überrollt worden wäre, mit keinem Wort erwähnt hatte. Selbst während der Zeugenaussage zu Ihrem Verfahren am 13.04.2021 hat Ihr Sohn einen derartigen Vorfall nicht angegeben, er verneinte eine persönliche Bedrohung dezidiert. Er hat lediglich pauschal von Bedrohungen gesprochen, sein Vater hätte ihm erst kurz vor der Abreise aus Aserbaidschan von „diesen Leuten“ und der Geschichte rund um die Probleme seines Opas erzählt. Ihr Ehemann hat in seinem Asylverfahren in der Einvernahme am 16.07.2020 angegeben selbst nicht gefährdet zu sein, da die „Mafia“ nicht ihn selbst sondern den Sohn hätte umbringen wollen. Während der Zeugenaussage zu Ihrem Asylverfahren am 13.04.2021meinte Ihr Mann hingegen, dass das Leben der ganzen Familie in Gefahr wäre aufgrund der Bedrohung durch käufliche Polizisten und kriminelle Kreise. Da Ihr Schwiegervater bereits im Jahr 1990 verstorben wäre, wie aus den Angaben Ihres Mannes in dessen Asylverfahren ersichtlich, und alle Ihre Schwierigkeiten auf die Probleme des Schwiegervaters zurückzuführen wären, kann eine aktuelle Verfolgung, immerhin 30 Jahre später nur schwer nachvollzogen werden. Möglicherweise hat sich Ihr Ehemann mit dritten Personen vertragsähnlich eingelassen -er benutzte selbst den Ausdruck „Mafia“- und hat die Verpflichtungen hierbei nicht eingehalten. Bedrohung durch dritte Personen stellt jedoch keinen Asylgrund dar. Darüberhinaus haben Sie angegeben, dass Sie selbst niemals persönlich bedroht worden wären und dass Sie keinerlei Probleme mit der Polizei oder den Behörden in Aserbaidschan gehabt hätten.

Schließlich untermauern zahlreiche widersprüchliche Aussagen die Unglaubwürdigkeit Ihrer Person und die Ihres Mannes und Ihres Sohnes. Sie haben angegeben, dass Sie in Ihrem Haus in XXXX nicht leben konnten, dass Sie immer nur eine Woche dort gewesen wären. Im Prinzip hätten Sie dort gar nicht gewohnt. Im Haus würde Ihre Schwiegermutter leben. Ihr Ehemann meinte in seiner Zeugenaussage, dass die Familie immer nur ein paar Tage im Haus in XXXX wohnen hätte können und dass der Sohn, der nun 22 Jahre alt wäre, nicht einmal ein Jahr durchgehend im Haus hätte leben können. Im Haus würde die Tante (die Schwester des Vaters von Ihrem Ehemann) seit 20 oder 30 Jahren leben, die Mutter hingegen (Ihre Schwiegermutter) würde in XXXX beim Bruder Ihres Mannes leben. Im Gegensatz dazu meinte Ihr Sohn in dessen Zeugenaussage, dass er sieben Jahre Jahre durchgehend (bis ungefähr zu seinem 14. Lebensjahr) mit den Eltern im Haus in XXXX gelebt hätte. Er wäre dann ab 2016, der Schule wegen, mit Ihnen nach Baku gezogen. Das Haus in XXXX würde im Gegensatz zu Ihren Angaben und denen Ihres Mannes leerstehen.

Sie haben angegeben, dass Sie nach der Ausreise Ihres Mannes manchmal bei Ihrer Schwester oder Ihrer Tochter in Baku gelebt hätten und von diesen versorgt worden wären. Sie selbst hätten aus Angst nicht gearbeitet. Im Gegensatz dazu gaben sowohl Ihr Mann als auch Ihr Sohn Widersprüchliches an, trotzdem Sie mit Ihren Verwandten ja in ständigem Kontakt gewesen wären und diese somit über Ihr Leben Bescheid gewusst hätten müssen: Ihr Mann hat angegeben, dass Sie in Baku bei Ihrer Tochter gewesen wären und dort „ schwarz“ gearbeitet hätten. Sie würden sich im Therapiebereich gut auskennen und wären von Haus zu Haus gegangen um zu arbeiten. Ihr Sohn hingegen gab an, dass Sie sich nach der Ausreise des Vaters in Georgien bei jemanden aus der Verwandtschaft des Vaters, Ihres Ehemannes, aufgehalten hätten. Diese Verwandten hätten Ihnen bei Ihrem Unterhalt geholfen.

Zusammengefasst konnten Sie mit Ihrem Vorbringen keine Bedrohung Ihrer Person von Seiten Ihnen nicht bekannter Personen glaubhaft machen.

Sie haben ausschließlich Verfolgung durch private Dritte behauptet. Dies stellt keinen Asylgrund im Sinne der GFK dar. Zu Ihren Behauptungen ist anzumerken, dass die geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private auch in Aserbaidschan eine strafbare Handlung darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Ihres Heimatstaates bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden. Eine Billigung dieser Übergriffe durch die Behörden Ihres Heimatstaates kann daraus nicht erkannt werden. Es liegt jedoch außerhalb der Möglichkeit eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, was sich auch daraus erkennen lässt, dass überall Institutionen zur Strafrechtspflege eingerichtet sind, die andernfalls überflüssig wären. Im Übrigen haben Sie die Möglichkeit allfällige Übergriffe auf Ihre Person zur Anzeige zu bringen.

Sollte man entgegen obigen Ausführungen in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben zur Annahme gelangen, Ihre Behauptungen könnten den Tatsachen entsprechen, so könnte dennoch nicht die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erfolgen. Ihr Vorbringen vermochte es nicht den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr gemäß der GFK zu entsprechen. Eine Gefährdung aufgrund Ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, Ihrer politischen Überzeugung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe konnten Sie nicht glaubhaft machen. Aus Ihrem ganzen Vorbringen ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung Ihrer Person durch den aserbaidschanischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor der Sie zu schützen der aserbaidschanische Staat nicht fähig oder willens wäre. Eine asylrelevante Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat Aserbaidschan konnte nicht festgestellt werden.

Zusammenfassend kann eine asylrelevante Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht festgestellt werden.

Beweismittel, die einen gegenteiligen Schluss zuließen, haben Sie nicht in Vorlage gebracht.

Angemerkt sei:

Die Asylverfahren Ihres Mannes XXXX und Ihres Sohnes XXXX befinden sich derzeit in Beschwerde.

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Aserbaidschan derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Die Feststellungen zu den derzeitigen Informationen betreffend COVID-19 sind amtsbekannt und der weltweiten Gesamtberichterstattung zu entnehmen. Die Feststellungen hinsichtlich der Anzahl der erkrankten und verstorbenen Personen in Österreich und Aserbaidschan stammen vom Situation Report der WHO: (WHO, 11.05.2021,https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports ).

Im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland ist nicht davon auszugehen, dass Sie einer allgemeinen exzeptionellen Gefährdungslage, die praktisch jeden betreffen würde, ausgesetzt wären.

Da Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung von staatlicher Seite droht und Sie Anknüpfungspunkte haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen auch keine Gefahr droht, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Sie verfügen im Heimatland, abgesehen von Ihrer Tochter, Ihrer Schwester und Ihrer Schwiegermutter auch über weitere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und würden deshalb nach Ihrer Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden.

Es ist nicht ersichtlich, dass die im Herkunftsland verbliebenen Verwandten Ihnen bei einer Rückkehr Hilfe und Unterstützung verwehren würden, zumal diese es vor Ihrer Ausreise, auch nicht getan haben.

Da Ihnen somit im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine unmittelbaren Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Insgesamt steht daher für das Bundesamt fest, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren und dies nach einer Rückkehr nach menschlichem Ermessen auch nicht sein werden.

Dass Sie nach einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine wirtschaftlich existenzbedrohende Lage geraten würden, ist schon deshalb anzunehmen, weil es sich bei Ihnen grundsätzlich um eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter handelt. Dass es Ihnen nicht zumutbar wäre, Ihren Lebensunterhalt wieder als Musiklehrerin, Pianistin, Krankenschwester oder gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeit zu verdienen ergibt sich weder aus Ihren Angaben noch kann im Hinblick auf die dem ggst. Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen erkannt werden, dass die objektive Lage in Aserbaidschan dies von vornherein als aussichtlos erscheinen ließe.

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Diese Feststellungen lassen sich dem Inhalt Ihres Asylaktes entnehmen, bzw. entstammen dem Amtswissen der Behörde.

Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus der Kürze Ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.

Sie verfügen im Bundesgebiet über Ihren Ehemann XXXX (eingereist 2020) und Ihren XXXX (eingereist 2018), deren weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet unsicher ist. Die Asylverfahren befinden sich aktuell in Beschwerde.

Sie sprechen kein Deutsch.

Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt in Österreich und zählen auch nicht zu jenem Personenkreis, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Aserbaidschan zulässig sind.

I.4. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 17.06.2021 innerhalb offener Frist über die BBU Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei und die bB vor allem das Vorbringen der rechtsunkundigen bP nicht entsprechend hinterfragt hätte. Insbesondere habe die bB die Länderberichte nicht ordentlich gewürdigt und wurden Ausführungen zur Korruption und Schutzfähigkeit des Staats getroffen. Auch gäbe es keine spezielle Unterstützung für Rückkehrer. Zudem bestünden Reisewarnungen für Aserbaidschan, das Land sei von Covid-19 stark betroffen. Neben Zitaten aus dem Bericht von Amnesty international und Freedom Haus wurden zwei Links betreffend die Situation in Berg Karabach angeführt. Die bP sei, wie ihr Ehegatte bestätigt hätte, nie ausführlich über die Probleme ihres Schwiegervaters informiert worden. Dies da es in der Kultur des Herkunftslandes nicht üblich sei, Frauen über solche Probleme zu informieren. Da die Verfolgung auf der Bedrohung der Familie des Ehemannes fuße, sei es absolut glaubhaft, dass die bP nicht jedes Detail kennt. Die Widersprüche seien marginal und leicht aufgeklärt. Die häufigen Reisen wären ein Zeichen gewesen, dass die Familie in Aserbaidschan nicht sicher war und wären sie dadurch nur unregelmäßig von ihren Verfolgern wahrgenommen worden. Es bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der bP drohe im Herkunftsstaat eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der Familie. Der aserbaidschanische Staat sei nicht gewillt oder fähig, die bP zu schützen. Die Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die bP versuche sich zu integrieren und würden Sohn und Ehemann in Österreich leben.

I.5. Mit Entscheidungen des BVwG vom 15.07.2021 L518 2237618-1/12E und L518 2213018-1/12E wurden die Beschwerden gegen die negativen Bescheide der bB betreffend Sohn und Ehegatten der bP als unbegründet abgewiesen.

I.6. Mit Schreiben vom 06.08.2021 teilte die BBU mit, dass die Vollmacht hinsichtlich der bP vom 27.05.2021 zurückgelegt wird.

I.7. Für den 24.08.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt, welche grundsätzlich denselben Stand aufweisen wie die von der bB herangezogenen.

Die Zustellung der Ladung wurde mangels aufrechter Meldung der bP im ZMR durch Hinterlegung durchgeführt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein.

Zu Beginn der Verhandlung brachte die bP vor, dass sie von der BBU einen Anruf erhalten und so von der Ladung erfahren habe. Sie habe die BBU nicht um eine Teilnahme an der Verhandlung ersucht.

Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

Ferner wird die Beschwerdeführerin befragt, ob bei ihr (chronische) Krankheiten und / oder Leiden vorliegen.

RI: Stehen Sie in sonstiger medizinischer oder therapeutischer Behandlung?

P: Ich habe derzeit gesundheitliche Probleme.

RI: Welche gesundheitlichen Probleme haben Sie?

P: Ich leide an Schlafstörungen und haben große psychologische Probleme.

RI: Wann sind Sie wie aus dem Heimatland ausgereist und in Österreich eingereist? (legal/illegal)

P: Ich bin im März 2021 nach Österreich gekommen.

RI: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?

P: Mit dem Flugzeug.


RI: Wie war die Flugverbindung, Direktflug?

P: Baku, Istanbul, Warschau und dann nach Wien. Darüber hinaus korrigiere ich, dass ich von Warschau mit dem Zug gekommen bin.

RI: Welches Visum hatten Sie?

P: Ich hatte ein polnisches Arbeitsvisum.

RI: Warum sind Sie nicht nach Polen, um dort Ihre Arbeit aufzunehmen?

P: Ich wollte nach Österreich kommen, ich habe dann ein polnisches Visum bekommen, damit ich mit dem nach Österreich komme.

RI: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass? Wann wurde dieser von welcher Behörde ausgestellt?

P: Ich habe meinen RP in Baku, in einem Servicezentrum erhalten.

RI: Wann haben Sie sich den RP ausstellen lassen?

P: Vorheriges Jahr im Sommer, ich habe den RP ausgetauscht.


RI: Wo ist Ihr Reisepass?

P: Ich habe den Pass in Istanbul verloren.

RI: Wenn Sie den Pass in Istanbul verloren haben und dann aber weitergeflogen sind und Sie auch einreisen konnten in Warschau / Polen, wie ist das möglich gewesen ohne Reisepass?

P: Ich habe das Ticket bereits bis nach Wien online gebucht.

RI wiederholt und erklärt die Frage.

P: Ich war alleine, ich war das erste Mal im Ausland. Es war sehr stressig, wir mussten hin und her laufen.

RI: Wer ist „wir“?

P: Ich meine mich.

RI: Wo haben Sie gelebt? Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

P: Ich bin in XXXX geboren, in Aserbaidschan. Dort lebte ich bis zum 15 Lj. Angemeldet war ich bis zum 20 Lj., dann habe ich geheiratet und habe mich wo anders gemeldet. Nachgefragt gebe ich an, dass in der Stadt XXXX geheiratet habe.

RI: Haben Sie Herrn XXXX geheiratet?

P: Nein, das ist mein zweiter Mann. Ich habe dort meinen ersten Mann geheiratet.

RI: Haben Sie oder Ihre Familie Eigentum im Heimatland?

P: Nein. Mein zweiter Mann hat ein Familienhaus von seinem Vater. Das Haus gibt es noch aber es lautet nicht auf den Namen des Mannes. Nachgefragt gebe ich an, dass in dem Haus die Kinder leben. Nachgefragt gebe ich an, dass im Grundbuch nach wie vor, der verstorbene Vater steht.

RI: Welche Kinder leben dort?

P: Ich, mein Mann und mein Sohn lebten dort. Jetzt lebt meine 80- jährige Schwiegermutter in diesem Haus.

RI: Haben Sie noch Familie im Heimatland? Wo?

P: Ich habe eine Tochter vom ersten Mann und eine Schwester. Sie sind im Heimatland.

RI: Wo wohnen diese?

P: Beide in Baku.

RI: Wohnen sie in Wohnungen oder in Häusern und gehört ihnen das Wohnobjekt?

P: Meine Tochter lebt in einer Mietwohnung und meine Schwester hat eine Eigentumswohnung.

RI: Haben Sie Verwandte im Heimatland?

P: Nein, weder meine Eltern hatten Geschwister. Ich habe nur die Schwester und meine Tochter dort.

RI: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen im Heimatland Kontakt?

P: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass wir nicht sehr oft telefonieren. Wir telefonieren einmal in der Woche.

RI: Wovon lebt Ihre Familie im Heimatland?

P: Ich kann

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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