TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/6 W282 2211398-1

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Entscheidungsdatum

06.10.2021

Norm

FPG §46
FPG §50
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch



W282 2211398-1/18E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Form der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan am 06.11.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2021 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Form der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan am 06.11.2018 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 46 u. 50 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Niederschrift wurde der belangten Behörde am 21.09.2021 zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift gemäß § 8 Abs. 2 ZuStG durch Hinterlegung im Akt am 20.09.2021 zugestellt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2211398.1.00

Im RIS seit

07.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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