Entscheidungsdatum
08.10.2021Norm
AsylG 2005 §13Spruch
L518 2231957-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX alias XXXX , beide StA ungeklärt, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 57 AsylG und § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Für die minderjährige beschwerdeführende Partei [bP] wurde von der gesetzlichen Vertretung am 06.11.2019 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 04.05.2020, Zl. 1251623309/191134295 wurde der Antrag abgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 30.06.2020 wurde der Beschwerde der bP die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag wurde der Bescheid vom 04.05.2020 behoben.
Am 30.03.2020 wurden gegenständliche Anträge gem. § 55 und § 57 AsylG gestellt.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurden die Anträge von der bB als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die bP noch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. § 13 AsylG verfüge und folglich gem. § 58 Abs 9 Z 2 AsylG die Anträge wegen des aufrechten Aufenthaltsrechtes zurückzuweisen wären.
Dagegen wurde durch die Vertretung Beschwerde erhoben und beantragt, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auszusprechen, dass die bP aufenthaltsberechtigt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Identität und Herkunftsstaat:
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen nicht fest und handelt es sich dabei um eine Verfahrensidentität.
1.2. Zu den Gründen für die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages:
Die bP verfügt seit Zulassung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz über ein Aufenthaltsrecht gem. § 13 AsylG.
Mit Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 04.05.2020, Zl. 1251623309/191134295 wurde zwar der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 30.06.2020 wurde der Beschwerde der bP die aufschiebende Wirkung zuerkannt und wurde schon damit dem Antrag auf einstweilige Anordnung entsprochen. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag wurde der Bescheid der bB vom 04.05.2020 behoben, das Verfahren ist damit nicht abgeschlossen und verfügt die bP damit nach wie vor über ein Aufenthaltsrecht gemäß AsylG.
Während des laufenden Beschwerdeverfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz samt damit einhergehender Rückkehrentscheidung wurden für die nach dem AsylG aufenthaltsberechtigte bP Anträge gemäß §§ 55 und 57 AsylG gestellt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und unstreitig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes.
3. Rechtliche Beurteilung
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) –(4) …
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(1) (…)
(2) (…)
(3) (…)
(4) (…)
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a) (…)
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. (…)
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. (…)
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) (…)
Fallbezogen ergibt sich Folgendes:
Die bP verfügt auf Grund des noch laufenden Verfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz nach wie vor über ein gültiges Aufenthaltsrecht gem. § 13 AsylG.
Es waren daher die Anträge gem. § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, weil die bP nach wie vor über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (AsylG) verfügt.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsrecht Gültigkeit offenes Verfahren ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L518.2231957.2.00Im RIS seit
07.12.2021Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021