Entscheidungsdatum
11.10.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L511 2186392-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Vorarlberg vom XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerdeverfahren werden jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt IV, V und VI des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.06.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 [AsylG] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI) (Aktenseite [AS] 125-206).
1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS 259-269).
1.3. Mit Schreiben vom 08.10.2018 erklärte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III zurückziehe (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [OZ] 32).
II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit XXXX verheiratet, und wohnt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. XXXX ist portugiesische Staatsangehörige, lebt seit 2012 in Österreich und verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen (OZ 23, 29, 32). Die BH XXXX ging im März 2021 als zuständige NAG-Behörde nicht davon aus, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt (OZ 22).
1.2. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX am XXXX (rechtskräftig XXXX ) wegen einer am XXXX begangenen Tat nach § 270 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je EUR 4,00 sowie am XXXX (rechtskräftig XXXX ) wegen einer am XXXX begangenen Tat nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 540 Tagsätzen zu je EUR 4,00 verurteilt (OZ 29).
1.3. Mit Schreiben vom 08.10.2021 erklärte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III zurückziehe (OZ 32).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen:
? Bescheid und Beschwerde (OZ1)
? Heiratsurkunde der BH XXXX (OZ 23)
? Befassung des BFA durch die BH XXXX gemäß §55 (OZ 22)
? Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 29)
? Einsicht in Urteile des LG XXXX (OZ 18, 20)
2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils angeführten Aktenteilen und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm §7 BFA-VG und dem AsylG 2005. Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
3.2. ad Spruchpunkt I – Einstellung zu Spruchpunkten I, II und III
3.2.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Der Beschwerdeführer hat durch die ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 08.10.2021 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
3.2.2. Die Zurückziehung der Beschwerde zu diesen Punkten bewirkt, dass die Spruchpunkte I bis III des im Spruch bezeichneten Bescheides des BFA in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten einzustellen sind (vgl VwGH 29.04.2015, Fr2014/20/0047).
3.3. ad Spruchpunkt II – Behebung Spruchpunkte IV, V und VI
3.3.1. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin, der in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG;
3.3.2. Hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger können weder eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG 2005 noch ein Einreiseverbot nach § 53 FPG erlassen werden (VwGH 15.04.2020, Ra2019/18/0270 mwN). Auch eine Feststellung gemäß § 9Abs. 3 BFA-VG, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, kommt nicht in Betracht (VwGH 15.03.2018, Ra2018/21/0014).
3.3.3. Die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) samt den auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkten zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte V und VI) des bekämpften Bescheides sind daher ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH E15.03.2018, Ra2018/21/0014).
4. Aufgrund der teilweisen Einstellung und der teilweisen Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die jeweils wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Verfahrenseinstellung bei Zurückziehung des Rechtsmittels 29.04.2015, Fr 2014/20/0047. Zur Behebung bei Vorliegen einer begünstigten Drittstaatsangehörigkeit 15.03.2018, Ra2018/21/0014.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht begünstigte Drittstaatsangehörige Ehe Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2186392.1.00Im RIS seit
07.12.2021Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021