TE Vfgh Beschluss 1994/12/7 B1424/94, G229/94

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Veröffentlicht am 07.12.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8300 Wohnbauförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
AVG §56 ff
VfGG §62 Abs1 erster Satz
Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 §70

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben des Magistrates betreffend Rückzahlung eines Wohnbauförderungsdarlehens mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung und mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der Privatwirtschaftsverwaltung; Zurückweisung des Individualantrages mangels ausdrücklichen Aufhebungsbegehrens

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG richtet sich gegen ein Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Mai 1994 an den Beschwerdevertreter mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrter Herr Doktor H!

Zu Ihrem Schreiben vom 13. April 1994 erlaubt sich die Magistratsabteilung 50 folgendes festzustellen:

Der Antrag von Frau C S vom 30. Dezember 1992 auf Gewährung einer Begünstigung bei vorzeitiger Rückzahlung des auf die rubrizierte Wohnung entfallenden Wohnungsbauförderungsdarlehens wurde mit ha. Schreiben vom 8. März 1993 abgelehnt. Da die Endabrechnung des betreffende Objektes erst am 26. Februar 1992 von der Magistratsabteilung 50 bestätigt werden konnte, war unter Hinweis auf die in ihrem Schreiben häufig zitierte Bestimmung (zeitlicher Mindestabstand von fünf Jahren) zu entscheiden.

In der Folge wurde das Darlehen in der aktuell aushaftenden Höhe zurückbezahlt und nach Ausstellung einer entsprechenden Urkunde auch grundbücherlich gelöscht. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Begünstigung kann daher nicht mehr stattfinden.

Tatsächlich liegt der Zeitpunkt, zu dem die Endabrechnung eines Bauträgers seitens der Magistratsabteilung 50 genehmigt werden kann, nicht in der Ingerenz des späteren Wohnungseigentümers, aber auch nicht in jener der Förderungsstelle. Vielmehr sind seitens des Bauträgers (und somit ursprünglichen Förderungswerbers) entsprechend den in der Förderungszusicherung aufscheinenen Auflagen und Bedingungen prüffähige Unterlagen vorzulegen (sogen. 'Endabrechung'), deren Überprüfung und sodann Feststellung ihrer Richtigkeit zur Bestätigung derselben führt ('Bestätigung der Endabrechnung').

Um Kenntnisnahme wird ersucht.

Hochachtungsvoll

Für den Abteilungsleiter:

Dr. P

Magistratsrätin"

2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, bei der angefochtenen Erledigung handle es sich um einen Bescheid, wobei sich die Bescheidqualität aus folgenden Überlegungen ergebe:

"Die angefochtene Entscheidung stellt sich schon ihrem Wortlaut und inhaltlichen Gehalt nach als hoheitliche Erledigung dar. So wird - im Zuge des vorangegangenen Verfahrens folgerichtig (vgl oben in der Sachverhaltsdarstellung die Ausführungen zur Vorgangsweise im Dezember 1992 und Folgezeit) - das Nichtbestehen eines Anspruchs festgestellt. Darüber hinaus stellt die Behörde ausdrücklich fest, daß eine 'Wiederaufnahme des Verfahrens zur Überprüfung der Voraussetzungen' nicht stattfinden kann, was vor dem Hintergrund des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens nur bedeuten kann, daß festgestellt wird, daß mir die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der 'begünstigten' Rückzahlung und damit in der Folge die Rücküberweisung des von mir durch Begleichung der sämtlichen aushaftenden Darlehensschuld zu viel Geleisteten aberkannt wird. An der 'imperativen Form' (VfSlg. 12574/1990) und damit am normativen Gehalt der angefochtenen Entscheidung ist sohin nicht zu zweifeln.

Diese Annahme einer normativen, behördlichen Qualität der angefochtenen Entscheidung wird bestätigt, ja geradezu geboten, wenn man auf die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zurückgreift. So räumt §70 WWFSG ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf begünstigte Rückzahlung ein. Anträge auf Gewährung einer Begünstigung sind beim Amt der Landesregierung schriftlich einzubringen (§75 Abs1 WWFSG). Daß dieser Anspruch auf begünstigte Rückzahlung nicht als privatrechtlicher Anspruch - durch gesetzliche Festlegung eines Kontrahierungszwangs - konstruiert ist, ergibt sich schon daraus, daß der außenwirksame, subjektive Rechtsanspruch aus §70 WWFSG auf ein bereits bestehendes Förderungsverhältnis trifft und dieses eben öffentlich-rechtlich-hoheitlich gestaltet. Daß im Gesetz nicht von einer zivilrechtlichen Anspruchserhebung die Rede ist, sondern von einem öffentlich-rechtlichen Anspruch, ergibt sich weiters aus der Notwendigkeit einer Antragstellung. Insoweit differenziert der Gesetzgeber des WWFSG eben zwischen dem Anspruch auf Wohnbauförderung (der nicht als subjektiver außenwirksamer Rechtsanspruch ausgestaltet ist) und dem Anspruch auf begünstigte Rückzahlung gemäß §70 WWFSG, der - wenn bereits ein Förderungsverhältnis zwischen dem Land Wien und dem Förderungsnehmer besteht - einen außenwirksamen, subjektiven Rechtsanspruch auf Inanspruchnahme der begünstigten Rückzahlung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einräumt.

Insgesamt ergibt sich also, daß sowohl die gesetzlichen Grundlagen einen normativen, hoheitlichen Abspruch über das Bestehen des Anspruchs gemäß §70 WWFSG voraussetzen, als auch die Entscheidung der Behörde von ihrem Inhalt her materiell normativen Gehalt aufweist."

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides.

In seiner bisherigen ständigen Judikatur kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, daß dies dann angenommen werden muß, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in Form eines Bescheides nach den §§56 ff. AVG ergeht oder nicht (vgl. zB VfSlg. 4986/1965, 6187/1970, 8744/1980, 9244/1981, 9444/1982, 11077/1986, 11415/1987, 12321/1990, 12753/1991, 13162/1992). Aus der Erledigung muß - soll sie als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG gewertet werden - der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. zB VfSlg. 8560/1979, 10119/1984). Ob dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, daß die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (vgl. VfSlg. 9520/1982, 10270/1984, 10368/1985, 12753/1991).

2. Diese Voraussetzungen liegen bei dem bekämpften Schreiben vom 13. Mai 1994 nicht vor:

   Es weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da es

weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung

gegliedert ist; es ist auch nicht an die Beschwerdeführerin (als

gemäß §70 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

- WWFSG 1989 Anspruchsberechtigte), sondern an den Rechtsanwalt

der Beschwerdeführerin (und nunmehrigen Beschwerdevertreter)

persönlich adressiert. Seinem Wortlaut nach ist das Schreiben als

- bloße - Klarstellung abgefaßt (arg. "zu Ihrem Schreiben vom

13. April 1994 erlaubt sich die Magistratsabteilung 50 folgendes

festzustellen: ... um Kenntnisnahme wird ersucht."). Soweit im

Schreiben Formulierungen verwendet werden, die auf eine normative

Regelung hindeuten ("Der Antrag ... wurde ... abgelehnt. ... war

zu entscheiden."), beziehen sich diese nicht auf die angefochtene Erledigung, sondern auf ein Schreiben (offenbar der Magistratsabteilung 50) vom 8. März 1993, das nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Sollte es sich bei diesem Schreiben um einen Bescheid handeln, so wäre dieser offenbar rechtskräftig.

3. Zum selben Ergebnis führt die Beurteilung der angefochtenen Erledigung vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage (vgl. auch zum folgenden VfSlg. 13162/1992):

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung der Privatwirtschaftsverwaltung von der Hoheitsverwaltung auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an; entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger nicht mit Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (VfSlg. 3262/1957, 6084/1969). Die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheits- oder an die Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers.

Das durch das Gesetz vom 21. November 1989, mit dem das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 und das Gesetz über die Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates geändert werden, LGBl. 5/1990, in das WWSFG 1989 neu eingefügte V. Hauptstück regelt die begünstigte Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen:

Nach §70 WWFSG 1989 haben Darlehensschuldner von öffentlichen Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen), die nach den Wohnbauförderungsgesetzen 1954, 1968 und 1984 gewährt wurden, gegenüber dem Land bei vorzeitiger Rückzahlung der noch nicht fälligen Landesdarlehensschuld einen "Anspruch" auf Begünstigung in Form eines Nachlasses, wobei die Rückzahlungsbegünstigungen in der Höhe von 30 % bis 50 % der Restschuld liegen. Die Rückzahlungsbegünstigung wird vom Gesetz an verschiedene Voraussetzungen geknüpft (s. näher die §§71 bis 74 WWFSG 1989); so darf sie ua. nur gewährt werden, wenn der Antragsteller alle seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Förderungsdarlehen erfüllt hat. Anträge auf Gewährung einer Begünstigung sind beim Amt der Landesregierung schriftlich einzubringen. Im Antrag ist die Förderungsdarlehensschuld, für welche die Begünstigung angestrebt wird, genau zu bezeichnen (§75 Abs1 WWFSG 1989).

Anders als bei der Wohnbeihilfe (§20 WWFSG 1989) spricht das Gesetz bei der begünstigten Rückzahlung nicht davon, daß diese "mit Bescheid" zu gewähren wäre; auch §1 Abs3 WWFSG 1989, wonach auf (Wohnbau-)Förderung, ausgenommen die Gewährung von Wohnbeihilfe, kein Rechtsanspruch besteht, und woraus sich (auch) ein Ausschluß des Verwaltungsrechtsweges ergibt (Maisel/Leinweber/Heindl, Das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (1990), Anm. 7 zu §1), ist durch die in Rede stehende Novelle nicht geändert worden. Ferner findet sich in den Materialien kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Gesetzgeber eine hoheitliche Erledigung vorsehen wollte.

Daß dem Darlehensschuldner durch §70 WWFSG 1989 ein "Anspruch" auf Begünstigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeräumt ist und ihm auch ein entsprechendes Antragsrecht zukommt, bedeutet nicht, daß die Angelegenheit deswegen der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden müßte: So wird der Begriff "Anspruch" auch in §29 Abs6 WWFSG 1989 verwendet ("Anspruch aus der Förderungszusicherung"), wobei es sich in diesem Fall um einen im Zivilrechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch handelt (Maisel/Leinweber/Heindl, Das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (1990), Anm. 7 zu §1). Eine Deutung der Rückzahlungsbegünstigung als zivilrechtliches Institut liegt auch und gerade vor dem Hintergrund der geänderten Kompetenzrechtslage nahe (s. ArtVII Abs1 B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, auf welchen die Erläuterungen zur in Rede stehenden Novelle auch ausdrücklich Bezug nehmen). Gegen eine Deutung der Rückzahlungsbegünstigung als hoheitlich sprechen weiters der typisch privatrechtliche Inhalt und der Regelungszweck des V. Hauptstückes, geht es doch um eine inhaltliche (Um-) Gestaltung von Förderungsdarlehen, also von zivilrechtlichen Verträgen.

Schließlich hätte der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Erlassung von Bescheiden wohl schon deswegen deutlicher zum Ausdruck gebracht, weil diese nach der alten Rechtslage bei der vorzeitigen Rückzahlung von Förderungsdarlehen nicht vorgesehen war (vgl. §49 Abs6 WFG 1984 und §5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 26. Februar 1985, mit der die Gewährung von Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüssen sowie eine Rückzahlungsbegünstigung im Rahmen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 festgelegt wird, LGBl. 15). Während lediglich die privatrechtliche Natur der "Zusicherung" (iS der §§41 WFG 1984 und 33 WSG) in der Lehre vereinzelt bestritten wurde (s. Krejci, Zivilrechtsfragen zum neuen Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsrecht, ÖZW 1985, 1 und 33 mwH), wurde die Gestaltung des Förderungsverhältnisses selbst seit jeher als eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung angesehen (s.

Gutknecht, Einführung zum Wohnbauförderungsrecht, in: Svoboda (Hrsg.), Rechtsvorschriften zu Umweltschutz und Raumordnung, Ö-35-0 bis 9-2, 14 ff; dieselbe, Wohnbauförderungsrecht, in:

Korinek/Krejci (Hrsg.), Handbuch des Bau- und Wohnungsrechts, III-Syst-2, 18 f).

Im gegebenen Zusammenhang kann letzlich dahingestellt bleiben, wie die Diskrepanz zwischen §1 Abs3 WWFSG (der Rechtsansprüche im Bereich der Wohnbauförderung grundsätzlich ausschließt) und §70 WWFSG 1989 (der dessenungeachtet einen "Anspruch" auf begünstigte Rückzahlung einräumt) aufzulösen ist, kommt es doch für die hier allein vorzunehmende Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung nicht darauf an, ob das Gesetz lediglich eine Selbstbindung im Rahmen der Förderungsgewährung normiert oder zivilrechtliche Ansprüche einräumt (in diesem Sinne Gutknecht, Wohnbauförderung, in: Aicher/Korinek, Handbuch des österreichischen Subventionsrechts II (1993), 339 (372)); in beiden Fällen liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor. Bei der begünstigten Rückzahlung nach dem V. Hauptstück des WWFSG 1989 handelt es sich daher jedenfalls um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung.

4. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der Privatwirtschaftsverwaltung zu überprüfen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

III. Die Einschreiterin stellt unter einem einen "Individualantrag gemäß Art140 B-VG in Ansehung von §73 (1) letzter Satz des WWFSG, des Wiener Landesgesetzes Wr. LGBl. 18/1989 idF des Wr. LGBl. 42/1990", wobei sie zur Antragslegitimation folgendes ausführt:

"Sollte wider meine Erwartung der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung gelangen, es gebe keinen Bescheid vom 13.5.1994, der bekämpft werden könnte, sondern es handle sich bei dem Schriftstück bloß um eine Mitteilung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Wien, bitte ich, daß eventualiter vorliegender Schriftsatz als Individualantrag iSd Art140 B-VG gegen die mehrfach bezeichnete und beschriebene generelle Norm angesehen werden möge, zumal mir völlig unzumutbar ist, das Land Wien unter der Unterstellung, diese Rechtsnorm existiere nicht, auf Zahlung von S 296.264,12 s.A. zu klagen und den mit namhaften Rechtskosten belasteten Prozeßverlust in Kauf zu nehmen, einen Prozeßverlust, den ich mir wirtschaftlich nicht leisten könnte."

§62 Abs1 erster Satz VerfGG setzt für einen Individualantrag nach Art140 Abs1 B-VG zwingend ein Aufhebungsbegehren voraus. Das Fehlen eines Aufhebungsbegehrens ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Zurückweisungsgrund (VfSlg. 9619/1983, 10201/1984, VfGH 27.11.1987 G149/87 u.a.).

Der ausdrücklich auf Art140 B-VG gestützte und als solcher bezeichnete Individualantrag erfüllt diese Formvoraussetzung nicht (vgl. VfSlg. 11969/1989 sowie insb. VfGH 27.11.1987 G149/87 u.a.). Eine aus Anlaß einer (im selben Schriftsatz enthaltenen) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten und bestimmte Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben, vermag ein Aufhebungsbegehren nach §62 Abs1 erster Satz VerfGG nicht zu ersetzen.

Der Antrag ist daher wegen eines nicht behebbaren Formgebrechens zurückzuweisen, ohne daß erörtert werden brauchte, ob die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen (so insb., ob der Antragstellerin nicht allenfalls die Beschreitung des Zivilrechtsweges zumutbar wäre).

Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Privatwirtschaftsakt, Wohnbauförderung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Privatwirtschaftsverwaltung, Hoheitsverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1424.1994

Dokumentnummer

JFT_10058793_94B01424_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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