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MilitärwesenNorm
B-VG Art22Rechtssatz
Die Länder sind weder zufolge einer nach Art 81 B-VG erlassenen bundesgesetzlichen Regelung noch auch kraft des Art 22 B-VG verpflichtet, die ihrem Verwaltungsapparat zugehörigen Amtsärzte den Stellungskommissionen nach dem Wehrgesetz beizugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001211.X05Im RIS seit
07.12.2021Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021