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MilitärwesenNorm
B-VG Art20 Abs1Rechtssatz
Wenn Art 20 Abs 1 B-VG anordnet, daß das nachgeordnete Verwaltungsorgan die Befolgung einer Weisung ablehnen kann, weil die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, so bedeutet dies zwar eine Bindung des nachgeordneten Verwaltungsorganes an andere rechtswidrige Weisungen, nicht aber eine Ermächtigung der vorgesetzten Verwaltungsorgane, rechtswidrige oder gar verfassungswidrige Weisungen zu erteilen. Auch die Weisungen der Verwaltungsorgane unterliegen dem fundamentalen Verfassungsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG, daß die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Dasselbe gilt für die unterhalb der Verfassungsstufe liegenden Rechtsvorschriften, die - wie § 22 Abs 1 DP - den Verwaltungsbeamten zum Gehorsam gegenüber dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten verpflichtet. Die Frage, ob ein nachgeordnetes Verwaltungsorgan zur Befolgung einer erteilten Weisung verpflichtet und es zu einer eigenmächtigen Überprüfung, ob diese Weisung rechtsmäßig war, befugt ist, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Weisung rechtmäßig ist. (Hier: Weisung an einen Amtsarzt bei der Stellungskommission mitzuwirken; Stmk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001211.X04Im RIS seit
07.12.2021Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021