RS OGH 2021/9/14 14Os97/21b (14Os98/21z, 14Os99/21x, 14Os100/21v)

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Norm

StGB §39 Abs2

Rechtssatz

§ 39 Abs 2 StGB ist als die Strafbefugnis betreffender Ausnahmesatz zu Abs 1 dieser Bestimmung zu verstehen. Nur bei in der Hauptverhandlung vorgekommenen Hinweisen darauf, dass die dort normierten Voraussetzungen der Rückfallsverjährung vorliegen, sind diesbezügliche klärende Feststellungen zu treffen, weshalb das Fehlen entsprechender Urteilskonstatierungen nicht als Rechtsfehler mangels Feststellungen, sondern als Feststellungsmangel geltend zu machen ist (so schon 14 Os 143/20s).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 97/21b
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 97/21b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133805

Im RIS seit

07.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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