Norm
§3 Z5 GlBGDiskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
Beruflicher AufstiegText
Senat I der Gleichbehandlungskommission
Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz
(BGBl. Nr. 108/1979 idgF)
Das Einzelfallprüfungsergebnis zu GZ GBK I/863/18, mit dem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin nicht aufgrund des Geschlechtes beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, gemäß § 3 Z 5 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idF BGBl. I Nr. 7/2011) diskriminiert wurde, kann gemäß § 12 Abs. 7 Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (BGBl. I Nr. 108/1979 idF BGBl. I Nr. 7/2011) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.
Wien, 7. April 2021
Dr.in Eva Matt
Vorsitzende des Senates I der GBK
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021