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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Oktober 1995, Zl. 110.375/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei auf das Einkommen seiner Ehegattin von S 8.499,02 netto monatlich (exklusive Familienbeihilfe) angewiesen. Die Gattin des Beschwerdeführers habe von diesem Betrag auch den Unterhalt für ein Kind zu bestreiten. Diese Unterhaltsmittel reichten nicht dazu aus, um ohne Unterstützung der Sozialhilfeträger auskommen zu können. Unter Berücksichtigung der für das Bundesland Wien feststehenden Höhe des Mindestunterhaltes müßte der Sozialversicherungsträger Geldmittel zuschießen. Aus diesen Gründen sei auch den öffentlichen Interessen gegenüber den durch den Aufenthalt seiner Gattin und seines Kindes im Bundesgebiet begründeten privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorzug zu geben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Verpflichtungserklärung seines Schwiegervaters zu berücksichtigen, ist ihm zu entgegnen, daß er sich zwar in der Berufung auf eine solche bezogen hat, es aber unterließ, sie in Erfüllung seiner Obliegenheit zur initiativen Darlegung seiner Unterhaltsmittel auch vorzulegen.
Zutreffend macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, daß die Annahme der belangten Behörde, das Einkommen seiner Ehegattin reiche nicht aus, um ihren eigenen, seinen und den Unterhalt eines Kindes zu decken, einer schlüssigen Begründung entbehrt. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 68/1994 betrug der Sozialhilferichtsatz für das Bundesland Wien im Jahr 1995 für den Hauptunterstützten S 4.652,--, für den Mitunterstützten ohne Anspruch auf Familienbeihilfe S 2.388,-- und für den Mitunterstützten mit Anspruch auf Familienbeihilfe S 1.431,--. Hieraus errechnet sich für die Familie des Beschwerdeführers ein monatlicher Unterhaltsbedarf von S 8.471,--. Umstände, aus denen sich im konkreten Fall ein zusätzlicher Bedarf ergeben könnte, wurden von der belangten Behörde nicht festgestellt. Damit erweist sich deren Annahme, die zur Verfügung stehenden Mittel von S 8.499,02 reichten zur Deckung des Unterhaltsbedarfes nicht aus, als nicht nachvollziehbar.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbringt, daß zu seiner Familie in Wahrheit zwei minderjährige Kinder gehören, zumal er nicht behauptet, daß auch das andere Kind zur Deckung seines Unterhaltsbedarfes auf das Einkommen der Mutter angewiesen ist.
Aus diesen Erwägungen fällt der belangten Behörde ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wäre lediglich die Vorlage des angefochtenen Bescheides, nicht jedoch die dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegende Vorlage der übrigen Urkunden erforderlich gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191633.X00Im RIS seit
02.05.2001