Diskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
Berufsausbildung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, Belästigung durch Dritten außerhalb eines ArbeitsverhältnissesText
Senat I der Gleichbehandlungskommission
Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz
(BGBl Nr 108/1979 idgF)
Das Einzelfallprüfungsergebnis zu GZ GBK I/905/19, mit dem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin 1. auf Grund des Geschlechtes bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 4 Z 1 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) nicht diskriminiert wurde; 2. auf Grund des Geschlechtes durch eine geschlechtsbezogene Belästigung durch Dritte gemäß § 7 Abs 1 Z 4 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) nicht diskriminiert wurde; kann gemäß § 12 Abs. 7 Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, BGBl. I Nr. 108/1979 idgF) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.
Wien, 20. Juli 2021
Dr.in Eva Matt
Vorsitzende des Senates I der GBK
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021