RS Lvwg 2021/11/18 LVwG-1-558/2020-R18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.11.2021

Norm

GewO 1994 §373a Abs4
GewO 1994 §94 Z72
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Die Tathandlung einer Übertretung des § 373a Abs 4 GewO 1994 beim reglementierte Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ ist entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG ausreichend – mit Beschreibung der wesentlichen Tatbestandselemente (Beschreibung der vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung, Nennung des betroffenen Arbeitnehmers der Firma der Beschuldigten) – zu umschreiben.

Schlagworte

Gewerberecht, Tatumschreibung, vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung, Anzeige Aufnahme der Tätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.558.2020.R18

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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