Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.11.2021Norm
GewO 1994 §373a Abs4Rechtssatz
Die Tathandlung einer Übertretung des § 373a Abs 4 GewO 1994 beim reglementierte Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ ist entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG ausreichend – mit Beschreibung der wesentlichen Tatbestandselemente (Beschreibung der vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung, Nennung des betroffenen Arbeitnehmers der Firma der Beschuldigten) – zu umschreiben.
Schlagworte
Gewerberecht, Tatumschreibung, vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung, Anzeige Aufnahme der TätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.558.2020.R18Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021