TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/12 95/04/0083

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

70/02 Schulorganisation;
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik;

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1;
IngG 1990 §4 Abs1 Z4;
SchOG 1962 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des F in P, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Februar 1995, Zl. 91506/48-III/7/95, betreffend Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers, ihm die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" zu verleihen, mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 4 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, nicht stattgegeben. Hiezu wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer folgende Nachweise vorgelegt habe:

Abschlußzeugnis der Gewerblichen Berufsschule in V, Fachabteilung für Bau und verwandte Berufe vom 9. Juli 1966;

Lehrlingsabschlußprüfungszeugnis und Lehrbrief für das Bau- (Maurer-) Meistergewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten vom 20. Oktober 1966;

Kursbestätigungen des Wirtschaftsförderungsinstitutes über einen 75 stündigen Kurs "Bauvermessung in Theorie und Praxis" und über einen 40 stündigen "Tiefbaukurs";

Kursbestätigung des Berufsförderungsinstitutes über einen 84 stündigen "Asphalteinbaumaschinenkurs";

Abgangszeugnis der Bauhandwerkerschule für Maurer vom 25. März 1972;

Reifezeugnis des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und Wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige in K vom 1. Februar 1990 mit der Berechtigung für Abgänger eines Realgymnasiums für Berufstätige;

Zeugnis der Prüfungskommission für die Prüfung für den Gehobenen technischen Dienst beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 21. März 1994.

Aus dem Antrag ergebe sich, daß der Beschwerdeführer seit 1973 im Bereich des Amtes der Kärntner Landesregierung, als technischer Zeichner und Bauaufsichtsorgan, teils in der Autobahnverwaltung und seit 9. April 1990 im Wasserbauamt Klagenfurt tätig sei. Ab 1. Jänner 1995 sei die Überstellung von der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe B des Gehobenen technischen Dienstes erfolgt. In den Zeiträumen vom 1. Juni 1985 bis 31. Oktober 1985 und 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1994 habe der Beschwerdeführer eine Verwendungsabgeltung für überwiegend höherwertige, der Verwendungsgruppe B zugehörige Tätigkeiten erhalten. Eine höhere Fachkenntnisse voraussetzende Praxis sei im öffentlichen Dienst jedenfalls dann gegeben, wenn sie im Gehobenen Dienst ausgeübt und durch die Zuerkennung einer Verwendungszulage für die Ausübung von Tätigkeiten, die überwiegend diesem Dienst zuzuordnen seien, vom Dienstgeber anerkannt werde. Für den Beschwerdeführer würden diese Kriterien nur für einen Zeitraum von etwas mehr als fünf Jahren zutreffen. Unabhängig von der Frage, welcher HTL-Fachrichtung die Berufspraxis des Beschwerdeführers entspreche und in der er gleichwertige allgemeine und fachliche Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 des Ingenieurgesetzes 1990, nachweisen müsse, werde festgestellt, daß durch die vorgelegten Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nur höhere allgemeine Kenntnisse im notwendigen Umfange bewiesen worden seien. Der Nachweis höherer fachlicher Kenntnisse fehle zur Gänze. Die Berufsschule vermittle zweifelsfrei kein höheres Fachwissen, sondern nur Kenntnisse, die zur Ausübung eines Lehrberufes notwendig seien. Die Bauhandwerkerschule sei eine Sonderform berufsbildender mittlerer Schulen und diene der fachlichen Weiterbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung. Die Vermittlung von höheren allgemeinen oder höheren fachlichen Kenntnissen sei daher nicht ihr Ausbildungsziel. Die geforderten gleichwertigen Kenntnisse seien ausschließlich durch Prüfungszeugnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. d Ingenieurgesetz 1990 nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe durch derartige Zeugnisse aber nur höhere allgemeine Kenntnisse, nicht jedoch höhere fachliche Kenntnisse bewiesen. Die gleichfalls geforderte Berufspraxis, die der Beschwerdeführer im vorgeschriebenen Umfange allerdings auch nicht nachgewiesen habe, könne nicht zum Nachweis gleichwertiger Kenntnisse dienen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht, "die Standesbezeichnung "Ingenieur" zu führen", verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe den Sachverhalt in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen. Die von ihm vorgelegten Urkunden (Zeugnisse) würden nachweisen, daß er sich gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse angeeignet habe, wie sie an höheren technischen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt würden. Darüber hinaus habe er durch die vorgelegten Dienstbestätigungen nachgewiesen, daß seine B-wertige Tätigkeit mindestens acht Jahre erfolgt sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Personen zu verleihen, die zwar die Voraussetzungen der (hier maßgeblichen) Z. 1 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den (in Z. 1 genannten) höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden und eine mindestens achtjährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich nachweisen, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt.

Dem Antrag auf Verleihung sind gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. insbesondere anzuschließen:

d) Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 nachweisen.

Aus diesen Bestimmungen folgt, daß nach § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 nur solche fachliche und allgemeine Kenntnisse relevant sind, die jenen an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nach § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990 bis zur Reifeprüfung vermittelten gleichwertig sind und weiters, daß diese Kenntnisse ausschließlich durch eine - durch Prüfungszeugnis belegte - Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule nachgewiesen werden können, nicht aber etwa durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 93/04/0024).

Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise zur Auffassung gelangte, daß ihm damit ein Nachweis der fachlichen Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 nicht gelungen sei. Daß in einem Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium für Berufstätige keine gleichwertigen FACHLICHEN Kenntnisse wie sie an einer (in Z. 1 genannten) höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten vermittelt werden, bedarf schon aufgrund der verschiedenen Lehrpläne keiner weiteren Erörterung. Daß der Beschwerdeführer über gleichwertige allgemeine Kenntnisse verfügt, ist jedenfalls nicht ausreichend, seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.

Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers berechtigt ist. Auch bei Vermeidung der gerügten Mängel hätte die belangte Behörde nämlich mit Rücksicht auf die dargelegte Rechtslage zu keinem anderen Bescheid gelangen können.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040083.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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