TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/12 96/19/2719

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juli 1996, Zl. 117.806/3-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juli 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer am 2. Mai 1990 eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht habe und diese Ehe mit Urteil vom 27. Juni 1995 für nichtig erklärt worden sei. Da die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Verhalten darstelle, welches die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährde, sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht und somit gemäß § 5 Abs. 1 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu versagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Soweit die Beschwerde vorbringt, daß die belangte Behörde trotz Vorliegen eines rechtskräftigen Urteiles verpflichtet gewesen wäre, die Frage des Vorliegens einer Scheinehe nochmals selbständig zu prüfen und dem Beschwerdeführer diesbezüglich ein Anhörungsrecht hätte gewähren müssen, so ist er auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1432, zu verweisen, wonach die Behörde an die Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens einer nichtigen Ehe durch das Gericht dann gebunden ist, wenn die Existenz eines Ehenichtigkeitsurteiles (wie im vorliegenden Fall) nicht bestritten wird. Subjektive Gründe des Fremden, die zu einer anderen Vorfragenentscheidung hätten führen können, sind von der Aufenthaltsbehörde diesfalls nicht mehr zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer bestreitet weiters das Vorliegen einer "Scheinehe" (erkennbar die aufenthaltsrechtliche Relevanz des mit Eheabschluß verfolgten Zweckes), da er türkischer Staatsbürger sei und ihm gemäß Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 ohnehin die Niederlassungsfreiheit zukomme. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die Annahme der belangten Behörde, daß die Eheschließung am 2. Mai 1990 erfolgt sei, unwidersprochen blieb. Da die Eheschließung jedenfalls vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfolgte, ist ein sich allenfalls aus dem zitiertem Beschluß Nr. 1/80 ergebendes (späteres) Aufenthaltsrecht des Fremden ohne Einfluß auf die Beurteilung, ob die Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen geschlossen wurde.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192719.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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