TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/27 I416 2244178-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2021
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Entscheidungsdatum

27.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I416 2244178-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 05.02.2021 von Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.02.2021 erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und gab der Beschwerdeführer dabei an, dass er nicht in einem islamischen Land leben möchte. Er sei immer gegen die „Hokuspokus-Menschen“ gewesen und sei dadurch geschlagen und bedroht worden, ohne dass die Polizei etwas dagegen getan hätte. Hinweise darauf, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden oder er mit Sanktionen zu rechnen habe, gäbe es nach Angaben des Beschwerdeführers nicht.

2.       Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.02.2021 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in Österreich Fuß fassen könne. Außerdem sei er gegen die Bräuche in Marokko und Personen, die mit Zauberei die Gesellschaft beeinflussen wollen. So hätten seine Nachbarn gewisse Bräuche und Rituale mit Feuer und Rauch vollzogen und sei dies für ihn nicht in Ordnung gewesen. Ihm sei daher, glaublich im Jahr 2018, in der Nacht von einem Menschen stark mit einem Eisenstück auf den Kopf geschlagen worden, wobei auch sein Ellbogen gebrochen sei. Er sei dann umgefallen und circa zwei Kilometer weggelaufen. Anschließend sei er zur königlichen Gendarmerie gegangen, welche ihn zu einem Arzt geschickt hätte. Dieser hätte ihn in ein Krankenhaus gebracht und sei dort seine Hand operiert worden. Nach zwei Wochen sei er entlassen worden, wobei er aufgrund seines schlechten Zustandes Medikamente nehmen und eine Physiotherapie habe machen müssen. Anschließend habe er gearbeitet, um seine Ausreise in die Türkei im Mai 2019 zu finanzieren.

3.       Mit Bescheid vom 09.02.2021, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.). Zuletzt erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.). Bescheid und Verfahrensanordnung gemäß § 52 Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.

4.       Am 26.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz und erfolgte nach einem Übernahmeersuchen nach dem Dublin-Übereinkommen die Überstellung des Beschwerdeführers am 20.05.2021 nach Österreich.

5.       Der am 26.03.2021 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit 20.05.2021 bei der belangten Behörde eingebracht und wurde der Beschwerdeführer am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Rahmen dieser Einvernahme führte er unter anderem an, dass sich hinsichtlich des rechtskräftigen Verfahrens vom 10.03.2021 – sowohl in persönlicher Hinsicht als auch in Hinblick auf die Gefährdungslage in Marokko – nichts geändert hätte.

6.       Mit Verfahrensanordnung vom 01.06.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs.3 Z 4 AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die belangte Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache vorliege.

7.       Am 09.06.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren aufrecht seien und sich daran nichts geändert hätte.

8.       Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2021 wurde der „Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.05.2021“ hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

9.       Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 05.07.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10.      Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 09.07.2021 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, arbeitsfähig, ledig, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Der Beschwerdeführer leidet zudem nicht an einer lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.02.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 09.02.2021, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung sowie ein einjähriges Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

Am 20.05.2021 wurde der Beschwerdeführer von den Schweizer Behörden nach Österreich rücküberstellt und stellte am selben Tag den gegenständlichen Folgeantrag und führte zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass es keine Änderungen seiner Fluchtgründe im Vergleich zum Erstverfahren gäbe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zwischen der rechtskräftigen Erledigung des Vorverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 22.06.2021 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder internationalen Schutz darzustellen.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, welche nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Erstverfahrens entstanden wären. Auch amtswegig hat sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 22.06.2021 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko (Stand 18.03.2021) auszugsweise zitiert. Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Marokko hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden und wurde darüber hinaus seitens des Beschwerdeführers den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und zu den seinen erhebt.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen, Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz und gilt die Unschuldsvermutung. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird aber berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen. Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.

In Marokko kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsbestand ausgehen, der Grundrechtskatalog der Verfassung ist substantiell staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse Religion Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Meinung und Pressefreiheit sind gesetzlich garantiert ebenso die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wobei diese durch „rote Linien“ Glaube, König und Heimatland eingeschränkt sind.

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkennenden Religionen sind nicht bekannt.

Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden.

Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet.

Es gibt keinen Wasser- oder Nahrungsmittelengpass. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung, die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht.

Im Gesundheitsbereich ist die Situation unter Kontrolle. Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ erhalten, bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen.

Staatliche Repressionen im Zusammenhang mit dem Stellen eines Asylantrags sind nicht bekannt. Rückkehrern ohne eigene finanzielle Mittel bietet der Familienverband, gelegentlich auch NGOs, Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist folgendes festzustellen:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Viele Arbeitnehmer oder Kleinstunternehmer in Marokko haben im Zuge der COVID-19-Pandemie ihre Arbeitsplätze und Einnahmequellen verloren. Der Export ist stark rückläufig, die Tourismuseinnahmen sind eingebrochen. Es gibt Direktzahlungen aus dem staatlichen Krisenfonds an Haushalte, eine Stundung von Krediten, eine Ankündigung zur Unterstützung der Wirtschaft, eine Aussetzung von Steuerprüfungen und von Zöllen auf bestimmte Grundnahrungsmittel. Gemessen am Prozentsatz des BIP steht Marokko bei der Mobilisierung von Ressourcen weltweit an 4. Stelle. Für die Dauer der Pandemie wurde eine Art bedingungsloses Grundeinkommen eingeführt, das auch die im informellen Sektor beschäftigten Menschen erhalten. Die Hilfe kommt 4,3 Millionen Menschen zugute (i.d.R. werden die Familienoberhäupter gezählt).

Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des Internationalen Luft- und Reiseverkehr. Seit dem 15. Juni 2021 bestehen wieder Reiseverbindungen von und nach Marokko in Form von Sonderflügen und -fähren. Die Fährverbindungen bestehen nur zwischen Marokko und Frankreich bzw. Italien, der Fährverkehr zwischen Marokko und Spanien bleibt eingestellt. Obwohl der Corona-Ausnahmezustand voraussichtlich bis zum 10.07.2021 verlängert wurde, hat Marokko die Corona-Eindämmungsmaßnahmen gelockert, so dürfen Restaurants, Café, Lebensmittelläden und Geschäfte nun bis 23 Uhr öffnen, sind Reisen innerhalb des Landes ohne Genehmigung wieder möglich und wurde die landesweite nächtliche Ausgangssperre gekürzt, sie gilt aktuell von 23:00 bis 06:00 Uhr. Die in Marokko geltenden Hygienemaßnahmen orientieren sich an den Empfehlungen der WHO. Diese beinhalten u.a. regelmäßiges und gründliches Händewaschen, gängige Abstandsregelungen und Niesetikette sowie das Tragen eines Mund -Nasen Schutzes im öffentlichen Raum. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit einer Geldstrafe von 300 DHS geahndet. Die Gesundheitssituation in Marokko ist stabil. Neu eingerichtete Krankenhauszentren betreuen Infizierte und stehen allen Einwohnern zur Verfügung.

König Mohammed VI gab Anfang Dezember den Auftrag an seine Regierung, dass all seinen Staatsbürgern und ansässigen Ausländern ein gratis Impfschutz gegen COVID-19 bereitgestellt werden soll. Seit 29. Januar ist die Impfkampagne angelaufen, es werden je nach verfügbarem Impfstoff bis zu 400.000 Menschen pro Tag geimpft (WKÖ). Laut maroc.ma wurden bereits 19.109.805 der 36 Mio. Marokkaner geimpft und 9.116.132 Bürger haben die zweite Impfung erhalten (ca. 25% der Gesamtbevölkerung).

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko. Einsicht wurde auch genommen in den Behördenakt der belangten Behörde zum vorangegangenen Asylverfahren. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in seiner Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Verfahren auf internationalen Schutz:

Mangels der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Herkunft, zum Gesundheitszustand und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 81ff.).

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Arbeitserfahrung, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 29-31). Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme noch im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen Gegenteiliges vorgebracht.

Sämtliche Feststellungen zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden Akteninhalten samt dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2021, Zl: XXXX .

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 05.02.2021 zusammengefasst vorgebracht, dass er gegen die Bräuche in Marokko und Personen sei, die mit Zauberei die Gesellschaft beeinflussen wollen. Seine Nachbarn hätten gewisse Bräuche und Rituale mit Feuer und Rauch vollzogen und sei dies für ihn nicht in Ordnung gewesen. Ihm sei daher, glaublich im Jahr 2018, in der Nacht von einem Menschen stark mit einem Eisenstück auf den Kopf geschlagen worden, wobei auch sein Ellbogen gebrochen sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam in seinem rechtskräftigen Bescheid vom 09.02.2021 zu dem Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund um keinen glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgrund handelt und seinem Vorbringen letztlich jegliche Asylrelevanz fehlt.

Mit dem im Spruch genannten angefochtenen Bescheid vom 09.02.2021 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2021 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 22.06.2021 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers deckt sich mit jenem des Vorverfahrens und stellt damit einen Sachverhalt dar, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde. Darüber hinaus brachte er - wie die belangte Behörde zutreffend feststellte - keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vor.

So gab der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.05.2021 an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe und er nach wie vor befürchte, von Islamisten getötet zu werden. Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 09.06.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich an seinen persönlichen Gründen nichts geändert habe und alles gleichgeblieben sei.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie feststellt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt im Vorverfahren bereits vollständig berücksichtigt wurde, sodass im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich darüber zu entscheiden war.

Auch in der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sondern verweist auf seine bisherigen Aussagen vor der belangten Behörde.

Wenn in der Beschwerde nunmehr unsubstantiiert ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer Furcht vor religiöser Verfolgung habe, da er sich als Atheist gegen muslimische Extremisten geäußert habe, so ist dem insbesondere entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme eine dahingehende Asylrelevanz explizit verneint hat (AS 85) und dies zudem bereits im Rahmen seines ersten Verfahrens einer Beurteilung durch die belangte Behörde unterzogen wurde. Es ist somit weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.

Zudem ist weder den Einvernahmeprotokollen noch den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall um keine „entschiedene Sache“ handeln sollte, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Marokko seit Rechtskraft der – etwas über vier Monate zurückliegenden - Vorentscheidung wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es sind, wie schon unter Punkt 2.2 dargelegt, auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, beispielsweise, dass eine schwere Erkrankung oder sonstige auf seine Person bezogene außergewöhnliche Umstände vorlägen, welche eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Es ergeben sich auch keinerlei Hinweise medizinischer Indikationen für die Zuordnung des jungen, nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Weder hat der Beschwerdeführer im Sinne dieser Verordnung entsprechende Vorerkrankungen vorgebracht, noch wurde bei ihm eine sonstige schwere Erkrankung mit funktionellen oder körperliche Einschränkungen diagnostiziert (vgl. § 2 Abs. 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), welche einen ebenso schweren Krankheitsverlauf wie die unter § 2 Abs. 1 gelisteten Krankheitsbilder annehmen lassen würden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte der Beschwerdeführer ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.

In einer Gesamtschau brachte der Beschwerdeführer damit - wie die belangte Behörde zutreffend feststellte - keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vor, weshalb eine neue umfassende inhaltliche Prüfung unterbleiben konnte.

Dazu ist anzumerken, dass (aufgrund der aufrechten, mit einem 1-jährigen Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung) die Frage eines möglicherweise in der Zwischenzeit begründeten, schützenswerten Familienlebens bzw. einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung im gegenständlichen Verfahren außer Acht zu lassen ist und somit auch keine Relevanz hat, worauf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II. 3.1. näher einzugehen sein wird.

Die Situation in Marokko wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit Rechtskraft der Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Marokko gilt – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko geben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.3.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/l aender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 15.3.2021

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.3.2021): Briefing Notes – Marokko: Covid-19-Pandemie, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Beho erde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw10-2021.html, Zugriff 15.3.2021

-        BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (15.3.2021): Marokko – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/rei seinformation/land/marokko/, Zugriff 15.3.2021

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.2.2021a): Marokko - Politisches Portrait, https://www.au swaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/politisches-portrait/224120, Zugriff 11.3.2021

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante _Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 15.3.2021

-        AGES: FAQ Coronavirus, https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/

-        Focus (6.7.2020): Mehrere Millionen Tote erwartet: Die schlimmste Corona-Epidemie droht der Welt erst noch, https://www.focus.de/gesundheit/news/corona-in-afrika-die-schlimmste-epidemie-droht-der-welt-erst-noch_id_12170350.html

-        ÖB Rabat –Österreichische Botschaft Rabat (5.2020): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation per E-Mail

-        WKÖ, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-marokko.html

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019a): Marokko - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224120, Zugriff 21.1.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 11.3.2021

-        USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (15.3.2021): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 15.3.2021

-        FD - France Diplomatie [Frankreich] (15.3.2021): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#d erniere_nopush, Zugriff 15.3.2021

-        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/ document/2046530.html, Zugriff 12.3.2021

-        HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Morocco/Western Sahara, 13 January 2021 https://www.ecoi.net/en/document/2043675.html, Zugriff 12.3.2021

-        ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (5.2019): Asylländerbericht Marokko, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020c): LIPortal - Marokko – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.3.2021

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): LIBPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/,

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der verwendeten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Marokko für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Marokko abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine „unmenschliche Lage“ versetzt.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderung zu den in den bekämpften Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen. Die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zur Rechtslage:

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG normieren die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die hier nicht zur Anwendung kommen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüberhinaus Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198 mwN). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175).

Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag vorlagen, sind nicht geeignet, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG zu begründen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263; 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 13.5.2019, Ra 2018/18/0506; 29.3.2019, Ra 2018/20/0539).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache der gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da der Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2021, GZ: XXXX , zum vorangegangenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist.

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

Die belangte Behörde hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Auffassung an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

So stützt der Beschwerdeführer seinen neuen Antrag zur Gänze auf ein Vorbringen, welches er bereits in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz angeführt hat. Das Vorbringen ist damit von der Rechtskraft der vorigen Entscheidung umfasst und damit nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers herbeizuführen. Vielmehr drängt sich damit der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer mit der Stellung seines Folgeantrages das Ziel verfolgt, seine anstehende Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist bzw. in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse).

Eine Änderung der Lage in Marokko wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet und setzt die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.

Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des Beschwerdeführers, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, es in Marokko eine medizinische Grundversorgung gibt und der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Auch in Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers sind nach wie vor keine Umstände ersichtlich, die im Falle seiner Rückkehr eine Situation herbeiführen würden, die als unmenschlich oder erniedrigend iSd Art. 3 EMRK anzusehen wäre. Es ist ihm jedenfalls zumutbar, seinen Lebensunterhalt in Marokko durch eigene Arbeit, notfalls auch durch die Annahme von diversen Hilfstätigkeiten, zu bestreiten. Dies spricht insgesamt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid deutlich gegen die Annahme eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK.

Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten.

Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde somit abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Dies gilt jedoch nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen.

Gegen den Beschwerdeführer liegt seit 10.03.2021 eine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Aus diesem Grund war eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen und erübrigte sich somit auch das Treffen jeglicher Feststellungen zu einem allfälligen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.

Diese Rechtsansicht teilt auch der VwGH (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287-7). Besteht nämlich gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, also wenn dem Bundesamt neue Tatsachen bekannt werden, die eine neuerliche Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes erfordern. Derartige neue Tatsachen sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – trotz des Antrags des Beschwerdeführers - gemäß § 21 Abs. 7 bzw. § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata subsidiärer Schutz Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I416.2244178.1.00

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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