Entscheidungsdatum
30.07.2021Norm
ASVG §293Spruch
W157 2244499-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe.
Dem Antragsformular war eine PVA-Verständigung über die Leistungshöhe (Alterspension) vom XXXX und ein handschriftliches Schreiben mit einer Rechnung (Ausweisungsbetrag iHv EUR 1.336,50 abzüglich EUR 362,20 [Summe aus Miete iHv EUR 150,00, Versicherung iHv EUR 42,00, Handy iHv EUR 30,00, Inkasso iHv EUR 70,00, Sky iHv EUR 20,00 und sonstige Raten iHv EUR 50,00]; damit ergebe sich ein Haushalts-Nettoeinkommen iHv EUR 974,30) angeschlossen.
2. Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Diese wurde aufgefordert, einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid, einen Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.
3. Mit E-Mail vom XXXX monierte die Beschwerdeführerin, die angenommenen Einkünfte iHv EUR 1.500,00 nicht nachvollziehen zu können; das Pflegegeld dürfe nicht hinzugerechnet werden, sodass EUR 1.300,00 verbleiben würden. Abzüglich Miete, Strom, Versicherung, Medikamente (EUR 80,00 bis 100,00) und sonstiger Ausgaben würde der Richtsatz unterschritten werden.
4. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin am XXXX darauf hin, dass das Pflegegeld nicht miteinberechnet worden sei. Bestimmte Ausgaben (z.B. Miete) könnten durch die Vorlage einer aktuellen Mietzinsaufschlüsselung/eines Mietvertrages oder eines aktuellen Einkommenssteuerbescheides angerechnet werden.
5. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war ebenfalls die bereits unter Pkt. I.2. erwähnte „Berechnungsgrundlage“ angefügt.
6. Am XXXX teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Miete auf EUR 150,00 richtig zu stellen sei. Weiters sei das Pflegegeld wegzurechnen, das sie nicht für sich selbst brauche, und der Privatkonkurs zu berücksichtigen sei. Zusätzlich zahle die Beschwerdeführerin monatlich EUR 200,00 an ihre Tochter.
7. Die Beschwerdeführerin reichte am XXXX einen Meldezettel nach.
8. Gegen den Bescheid vom XXXX richtete sich die am XXXX eingelangte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin mitteilte, mit den Berechnungen der belangten Behörde nicht einverstanden zu sein. Sie verstehe die Einkünfte iHv EUR 1.580,35 nicht. Auch werde eine Miete iHv EUR 150,00 gezahlt und sei das Pflegegeld nicht hinzuzurechnen.
Der Beschwerde war ein handschriftliches Schreiben mit einer Rechnung (Leistung iHv EUR 1.868,83 abzüglich EUR 932,00 [Summe aus Miete iHv EUR 150,00, Pflegegeld iHv EUR 162,00, Privatinsolvenz iHv EUR 420,00 und „Pflegegeld“ für die Tochter iHv EUR 200,00]); damit ergebe sich ein Haushalts-Nettoeinkommen iHv EUR 894,90) beigelegt.
9. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein.
1.2. Die alleinlebende und sich in Privatkonkurs befindliche Beschwerdeführerin bezieht monatlich ein Pflegegeld iHv EUR 162,50 und verfügt über eine Alterspension iHv EUR 1.584,36 (Pensionsleistung iHv EUR 1.868,83 brutto abzüglich einer Lohnsteuer iHv EUR 95,31 und eines Krankenversicherungsbeitrages iHv EUR 189,16).
1.3. Zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen, insbesondere zu den Einkünften der Beschwerdeführerin, beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Die Beschwerdeführerin hat weder einen Mietvertrag im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze noch einen Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG zur Vorlage gebracht. Ein Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24 Stunden Betreuung wurde nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
3.1.1. § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.3. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis eines Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller nach Aufforderung durch die belangte Behörde zu übermitteln (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung).
3.3. Die Beschwerdeführerin wies zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nach (Bezug einer Pension und eines Pflegegeldes), aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass ihr Haushalts-Nettoeinkommen über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Grenze liegt:
3.3.1. Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für eine Person im Jahr 2021 EUR 1.120,54.
Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 anzurechnen.
Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird.
3.3.2. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:
XXXX
ANTRAGSTELLER/IN
XXXX
Einkünfte
Alterspension
€
1.584,36
monatl.
Summe der Einkünfte
€
1.584,36
monatl.
Sonstige Abzüge
Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)
€
-140,00
monatl.
Summe der Abzüge
€
-140,00
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€
1.444,36
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied
€
-1.120,54
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€
323,82
monatl.
Im vorliegenden Fall stellt die Alterspension der Beschwerdeführerin iHv EUR 1.584,35 das monatliche Nettoeinkommen dar.
Das (im Gegensatz zum „Pflegegeld“ für die Tochter iHv EUR 200,00 in einem Pflegegeldbescheid der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt anerkannte) Pflegegeld iHv EUR 162,50 ist gemäß § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung nicht anzurechnen.
Der geltend gemachte Abzug aus dem Insolvenzverfahren ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nicht zu berücksichtigen: Gesetzlich geregelte Abzüge im Sinne des § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung sind z.B. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Abzüge aufgrund eines Privatkonkurses fallen nicht unter diese Begrifflichkeit, weil diese selbst nicht aufgrund des Gesetzes, sondern unregelmäßig und in variabler Höhe je nach konkretem Anlassfall anfallen.
Vom Nettoeinkommen ist – mangels eines Nachweises für das Bestehen eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen – gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ein Pauschalbetrag für Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.
Es wurde kein Einkommensteuerbescheid mit anerkannten außergewöhnlichen Belastungen vorgelegt oder Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung vorgebracht.
Monatliche „Fixkosten“ (Stromkosten, Versicherung, Handyvertrag, Sky-Abo etc.) fallen nicht unter die in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung taxativ genannten Abzüge und können daher mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht in Abzug gebracht werden. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin zusätzlich getätigten Ausgaben zugunsten ihrer Tochter.
Auch die ins Treffen geführten Kosten bezüglich Medikamente sind unbeachtlich. Diese wären bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens nur dann als abzugsfähig zu berücksichtigen, wenn sie in einem aktuellen Einkommenssteuerbescheid als außergewöhnliche Belastungen ausgewiesen worden wären; ein solcher Einkommenssteuerbescheid der zuständigen Abgabenbehörde wurde jedoch nicht vorgelegt.
Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin weist damit im Jahr XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 323,82 aus.
3.4. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Absehen der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B)
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Berechnung Betriebskosten Einkommenssteuerbescheid Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Vorlagepflicht WohnungsaufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2244499.1.00Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021