Entscheidungsdatum
30.07.2021Norm
ASVG §293Spruch
W157 2241000-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt eine weitere Person ( XXXX ) lebe.
Dem Antragsformular war ein AMS-Schreiben vom XXXX , das eine Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld bestätigte, angeschlossen.
2. Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Meldebestätigungen sowie Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Person fehlen würden.
3. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin am XXXX bekannt, dass die Alimente ihres Sohnes die Kosten der Privatschule iHv EUR 461,00 abdecken würden. Darüber hinaus laufe ein Kredit, für den monatlich eine Rückzahlungsrate iHv EUR 250,00 geleistet werde, und sei für ein Leasingauto zusätzlich monatlich eine Gebühr iHv EUR 386,00 zu zahlen.
Der E-Mail waren folgende Unterlagen beigefügt:
? Kontoauszug betreffend den Unterhalt des XXXX vom XXXX ;
? AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch (Arbeitslosengeld bis zum XXXX ) der Beschwerdeführerin vom XXXX .
4. Die belangte Behörde richtete am XXXX ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Diese wurde aufgefordert, eine Mietzinsaufschlüsselung nachzureichen; persönliche Ausgaben für Schule, Auto etc. könnten nicht als Abzugsposten gewertet werden. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.
5. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Auflistung ihrer monatlichen Kosten für das Wohnen (EUR 330,00 Betriebskosten und EUR 70,00 bzw. EUR 48,00 für Strom bzw. Wärme).
6. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Eine Aufschlüsselung der Miete habe die Beschwerdeführerin nicht nachgereicht; es seien nur die Betriebskosten übermittelt worden. Dem Bescheid war ebenfalls die bereits unter Pkt. I.2. erwähnte „Berechnungsgrundlage“ angefügt.
7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, dass noch folgende außergewöhnliche Aufwendungen zu berücksichtigen seien: Ein offener Kredit für einen Autokauf iHv EUR 200,00 und die monatlichen Aufwendungen für die Schule ihres Sohnes. Beim Einkommen seien auch die Alimente iHv EUR 500,00 hinzugerechnet worden, davon würden jedoch mehr als EUR 400,00 an die Schule und den Hort fließen; die Alimente seien daher nicht als Einkommen zu werten.
Der Beschwerde war ein Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr XXXX , ein Bankschreiben betreffend den Zeitraum XXXX und erneut die Auflistung der monatlichen Kosten für das Wohnen beigelegt.
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am XXXX auf, allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse bzw. des Bezuges einer Transferleistung öffentlicher Hand bekanntzugeben sowie einen Mietvertrag im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze und/oder einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen.
10. Die Beschwerdeführerin erstattete am XXXX eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass sich ihre Hauptausgaben monatlich auf EUR 427,00 für die Schule, EUR 390,00 für das Auto, EUR 470,00 für das Wohnen, EUR 230,00 für das Zurückzahlen eines Kredites und EUR 90,00 für eine Lebensversicherung belaufen würden.
Der Mitteilung waren folgende Unterlagen beigefügt:
? AMS-Bezugsbestätigung (Arbeitslosengeld bis zum XXXX ) der Beschwerdeführerin vom XXXX ;
? Kontoauszug zum Nachweis der Betriebskosten vom XXXX ;
? XXXX -Teilzahlungsplanänderung vom XXXX ;
? XXXX -Jahresabrechnung vom XXXX ;
? XXXX -Zahlungsaufstellung vom XXXX ;
? Einkommenssteuerbescheid für das Jahr XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale bei der belangten Behörde ein.
1.2. Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr XXXX bzw. bezieht im Jahr XXXX monatlich ein Arbeitslosengeld iHv EUR 1.797,01 (AMS-Tagsatz iHv EUR 59,08 mal 365 Tage und dividiert durch 12 Monate). Der mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebende XXXX erhielt im Jahr XXXX bzw. erhält im Jahr XXXX Alimente iHv EUR 509,00.
1.3. Zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen, insbesondere zu den Einkünften der Beschwerdeführerin und der im Haushalt lebenden Person in den Jahren XXXX und XXXX , beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Der übermittelte Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr XXXX wies keine außergewöhnlichen Belastungen aus. Die Beschwerdeführerin hat keinen Mietvertrag im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze zur Vorlage gebracht. Ein Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung wurde nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
3.1.1. § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.3. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis eines Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller nach Aufforderung durch die belangte Behörde zu übermitteln (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung).
3.3. Die Beschwerdeführerin wies zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nach (Bezug eines Arbeitslosengeldes), aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass ihr Haushalts-Nettoeinkommen über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Grenze liegt:
3.3.1. Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für zwei Personen im Jahr XXXX EUR 1.707,99 bzw. im Jahr XXXX EUR 1.767,76.
Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 anzurechnen.
Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird.
3.3.2. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:
XXXX
XXXX
ANTRAGSTELLER/IN
XXXX
Einkünfte
AMS-Bezug
€
1.797,01
1.797,01
monatl.
HAUSHALTSMITGLIED(ER)
XXXX
Einkünfte
Alimente
€
509,00
509,00
monatl.
Summe der Einkünfte
€
2.306,01
2.306,01
monatl.
Sonstige Abzüge
Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)
€
-140,00
-140,00
monatl.
Summe der Abzüge
€
-140,00
-140,00
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€
2.166,01
2.166,01
monatl.
Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder
€
-1.707,99
-1.767,76
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€
458,02
398,26
monatl.
Im vorliegenden Fall sind die Einkünfte der Beschwerdeführerin (Arbeitslosengeld iHv EUR 1.797,01) und der im Haushalt lebenden Person (Alimente iHv EUR 509,00 [unbeachtlich ist hierbei, wofür die Unterhaltszahlung eingesetzt wird]) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 2.306,01 ergibt.
Davon ist – mangels eines Nachweises für das Bestehen eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen (nur dann können der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten berücksichtigt werden) – ein Pauschalbetrag für Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.
Strom- und Energie-/Heizkosten, Zahlungen von Kreditraten und Leasingraten sowie von Versicherungen fallen nicht unter die in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung taxativ genannten Abzüge und können daher mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht in Abzug gebracht werden.
Zu den ins Treffen geführten Kosten für die Schule der im Haushalt lebenden Person wird angeführt, dass derlei Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) als außergewöhnliche Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1988 anerkannt hat; im vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr XXXX sind jedoch keine außergewöhnlichen Belastungen ausgewiesen.
Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin weist damit im Jahr XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 458,02 aus; auch im Jahr XXXX besteht eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 398,26.
3.4. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Absehen der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
3.6. Betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen der belangten Behörde und den betroffenen Personen gemäß § 46 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011 idF BGBl. I Nr. 24/2020, nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei den ordentlichen Gerichten liegt.
Zu B)
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Berechnung Betriebskosten Einkommenssteuerbescheid Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Vorlagepflicht WohnungsaufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2241000.1.00Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021