TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/5 W127 2194559-1

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Veröffentlicht am 05.08.2021
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Entscheidungsdatum

05.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W127 2194559-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 27.06.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Bei der Erstbefragung am 27.06.2017 gab der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu an, aus Angst vor den Taliban sein Heimatland verlassen zu haben.

3. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.08.2017 geht hervor, dass der Antragsteller zum Untersuchungszeitpunkt 17.08.2017 ein absolutes Mindestalter von 17,1 Jahren hatte bzw. die Befunderhebung als assoziiertes, spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum den XXXX erbracht habe. Eine Minderjährigkeit des Antragstellers könne nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Das vom Antragsteller im Rahmen des Behördenvorbringens berichtete Lebensalter (01.01.2001) sei mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar.

4. Am 16.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Er gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass die Familie eine Werkstatt in der Stadt Kunduz gehabt habe, wo sie Motorräder repariert hätten. Taliban seien immer wieder gekommen und hätten gewollt, dass sie ihre Motorräder reparierten. Sein Bruder habe immer wieder Diskussionen mit den Taliban gehabt, da er das nicht habe machen wollen. Eines Abends seien die Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten darauf bestanden, dass sein Bruder deren Motorräder reparieren solle. Sein Bruder habe nicht mitgehen wollen. Er sei dennoch mitgenommen worden und sei seit damals nicht mehr zu Hause gewesen. Am nächsten Tag sei sein Vater zur Polizei gegangen und habe seinen Sohn als vermisst gemeldet. Der Beschwerdeführer selbst habe weiter in der Werkstatt gearbeitet. Die Taliban seien weiter zu Ihnen gekommen und hätten gesagt, er solle die Motorräder reparieren, was er auch gemacht habe. Sie hätten auch gewollt, dass er mitgehe, er sei aber nicht mitgegangen. 2016 sei Kunduz von den Taliban übernommen worden. Sie wären dann zu ihm in die Werkstatt gekommen und hätten gesagt, er solle die Motorräder reparieren. Drei Monate vor der Ausreise seien sie wiedergekommen, er habe sich geweigert und gesagt, dass sie nur vorübergehend in Kunduz seien. Wenn die Regierung wieder die Macht habe, werde er Probleme bekommen, weil er für die Taliban Motorräder repariert habe. Er sei daraufhin von den Taliban zusammengeschlagen worden. Die Narben habe er heute noch, er habe auch zwei Zähne verloren. Er sei ohnmächtig geworden, die Taliban hätten geglaubt, dass er tot wäre. Nachbarn hätten ihn gefunden und ihn ins Krankenhaus gebracht. Er sei etwa ein oder eineinhalb Monate zu Hause gewesen. Eines Tages sei ein Brief vor der Haustüre gelegen. Es sei ein Drohbrief der Taliban an den Vater gewesen, indem angedroht worden sei, den Beschwerdeführer zu töten, falls dieser nicht für die Taliban arbeiten wolle. Daraufhin habe der Vater die Werkstatt verkauft und den Beschwerdeführer weggeschickt.

5. Im Rahmen des Behördenverfahrens wurden ein afghanischer Schülerausweis im Original, eine Schulbestätigung vom 11.01.2018 über den Besuch einer österreichischen Schule, eine Kursbestätigung vom 14.12.2017 über die Absolvierung eines Deutschkurses sowie mehrere Arztbefunde vorgelegt.

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.04.2019 erteilt.

7. Gegen Spruchpunkt I wurde Rechtsmittel wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben.

8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungs-ausschusses wurde die Rechtssache am 01.06.2021 der Gerichtsabteilung W127 zugewiesen.

9. Mit Bescheid vom 15.03.2019 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.04.2021 erteilt. Mit Bescheid vom 29.04.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für 2 Jahre verlängert.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto zu seinen Fluchtgründen befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie in die aktuellen Länderberichte und die Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 27.06.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kunduz. Er ist im Distrikt Char Dara, im Dorf Qaria-e-Yatim aufgewachsen und hat zuletzt in der Stadt Kunduz gelebt. Er hat insgesamt 10 Klassen die Schule besucht und spricht Paschto. Er hat in Kunduz in einer Werkstatt gearbeitet.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Kunduz und hat der Beschwerdeführer zu ihr Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist nunmehr volljährig, gesund und nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von den Taliban in einer asylrechtlich relevanten Weise verfolgt wurde bzw. wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinen Aufenthaltsorten und seinen Familienangehörigen sowie zu seiner Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf den plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Laufe seines Asylverfahrens.

Zum Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen betreffend sein Fluchtvorbringen vorgelegt.

Im Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Ausreisegrund haben sich im Laufe des gesamten Asylverfahrens Ungereimtheiten ergeben. Der Beschwerdeführer war in einem Zeitraum von eineinhalb Jahre, nachdem sein Bruder angeblich von den Taliban entführt worden sein soll, und er selbst weiterhin die Motorräder der Taliban repariert habe, keinen Verfolgungshandlungen, weder seitens der Taliban noch seitens der Regierung, ausgesetzt. Und auch nach dem Vorfall, der den Beschwerdeführer selbst betraf, drei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan, gab es keine weiteren Verfolgungshandlungen, bis auf einen angeblichen Drohbrief. Gerade dieses Hinterlassen eines Drohbriefes ist aber nicht nachvollziehbar, insbesondere warum die Taliban nicht direkt zu ihm nach Hause gekommen sind und ihn zur Mitarbeit aufgefordert haben. Auch nach Abgabe des Drohbriefes gab es keinen Versuch der Taliban, mit ihm oder seinem Vater Kontakt aufzunehmen. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er sich versteckt habe, ist keine ausreichende Begründung dafür, dass die Taliban in nicht weiter belästigt hätten, zumal die Taliban seinen Angaben nach gewusst hätten, wo er wohne und arbeite. Hätten diese daher ein gesteigertes Interesse an dem Beschwerdeführer gehabt, hätten sie ihn auch weiterhin kontaktiert.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war und ist. Seine Familie lebt immer noch in Kunduz und hat der Beschwerdeführer keine Repressalien gegen diese seitens der Taliban vorgebracht.

Eine Verfolgung aus anderen Gründen wurde weder vorgebracht noch haben sich diesbezüglich Anhaltspunkte ergeben. Die behauptete westliche Lebensweise und in diesem Zusammenhang unterstellte politische Gesinnung wurde lediglich von der Vertretung des Beschwerdeführers vorgebracht, weitere Anhaltspunkte dafür – insbesondere inwiefern diese Lebensweise in Afghanistan auffallen würde – wurden aber weder vom Beschwerdeführer noch von der Vertretung vorgebracht. Auch die durch das Verhalten des Beschwerdeführers unterstellte politische Gesinnung den Taliban gegenüber wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt, sondern lediglich in den Schlussausführungen durch dessen Vertreter vorgebracht. Da eine Verfolgung durch die Taliban aber nicht festgestellt wurde, war auch darauf nicht weiter einzugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun.

Den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass „verwestlichten“ Rückkehrern alleine aufgrund dieses Umstandes Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 19 u. S. 57). Auch in den UNHCR-Richtlinien wird darauf hingewiesen, dass je nach den Umständen des Einzelfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann (vgl. hiezu auch Gutachten Dr. Rasuly vom 15.02.2017, W119 2142462-1, sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 01.06.2017, [a-10159], Pkt. 5).

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung westliche Orientierung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W127.2194559.1.00

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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