TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/16 W157 2244827-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2021
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Entscheidungsdatum

16.08.2021

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W157 2244827-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1.       Mit XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        Meldezettel;

?        Mietvorschreibung (Dauerrechnung ab XXXX ) vom XXXX ;

?        PVA-Verständigung über die Leistungshöhe (Alterspension) vom XXXX samt Pensionist/innen-Ausweis.

2.       Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der Beschwerdeführerin fehlen würden.

3.       Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin am XXXX eine E-Mail, in der sie darauf hinwies, bereits alle geforderten Dokumente (Antrag, Meldezettel, Pensionsnachweis und Mietkostennachweis) übersendet zu haben.

4.       Die belangte Behörde richtete am XXXX ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze übersteige; die Miete (ohne Heizkosten) sei bereits abgezogen worden. Diese wurde aufgefordert, einen Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.

5.       In der E-Mail vom XXXX monierte die Beschwerdeführerin, dass ihre Miete EUR 903,00 betrage und zahlreiche Kosten (Strom, Telefon, Internet, Lebenserhaltung, Jahreskarte der XXXX Marketing, um die Selbständigkeit wieder zu beleben, Schuldenrückzahlung an Freunde etc.) nicht berücksichtigt worden seien.

6.       Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige; die Miete sei abgezogen worden und könnten Heizkosten, Strom, Internet, Telefon, Jahreskarte etc. nicht als Abzugsposten gewertet werden. Dem Bescheid war die bereits unter Pkt. I.4. erwähnte „Berechnungsgrundlage“ angefügt.

7.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mitteilte, dass ihre monatliche Miete nicht EUR 848,80, sondern EUR 903,00 betrage und sie nicht verstehe, warum Heizung und Strom nicht berücksichtigt werden würden.

8.       Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.              Feststellungen

1.1.    Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein.

1.2.    Die alleinlebende Beschwerdeführerin bezieht monatlich eine Alterspension iHv EUR 2.004,64.

1.3.    Für die antragsgegenständliche Wohnung zahlt die Beschwerdeführerin eine Miete iHv EUR 676,15 (EUR 614,68 plus 10% USt [EUR 61,47]) und Betriebskosten iHv EUR 161,65 (EUR 146,95 plus 10% USt [EUR 14,70]).

1.3.    Nachweise für anerkannte außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht auch keinen Zuschuss des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

2.              Beweiswürdigung

Die Feststellungen, insbesondere zum Einkommen der Beschwerdeführerin und ihrer Miete samt Betriebskosten, beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

Die Beschwerdeführerin brachte keinen Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG zur Vorlage. Der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung wurde ebenfalls nicht behauptet.

3.              Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1.    Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1.  § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

3.1.2.  Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3.  Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[…]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

[…]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis eines Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller nach Aufforderung durch die belangte Behörde zu übermitteln (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung).

3.3.    Die Beschwerdeführerin wies zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nach (Bezug einer Pension), aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass ihr Haushalts-Nettoeinkommen über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Grenze liegt:

3.3.1.  Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für eine Person im Jahr 2021 EUR 1.120,54.

Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 anzurechnen.

Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird.

3.3.2.  Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:

 

 

 

XXXX

 

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

 

XXXX

 

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

 

Alterspension

 

2.004,64

monatl.

 

Summe der Einkünfte

2.004,64

monatl.

 

Sonstige Abzüge

 

 

 

 

Miete samt Betriebskosten

-837,80

monatl.

 

Summe der Abzüge

-837,80

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

1.166,84

monatl.

Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied

-1.120,54

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

46,30

monatl.

Im vorliegenden Fall stellt die Alterspension der Beschwerdeführerin iHv EUR 2.004,64 das monatliche Nettoeinkommen dar.

Als einziger Abzugsposten war gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung die Miete (EUR 676,15) einschließlich der Betriebskosten (EUR 161,65), sohin insgesamt EUR 837,80, zu berücksichtigen.

Die ins Treffen geführten Kosten für den Strom, die Heizung, das Telefon, das Internet, die Lebenserhaltung, das Marketing, die Jahreskarte der XXXX , die XXXX -Vorteilscard, die Kirchensteuer und die Schuldenrückzahlung fallen nicht unter die in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung taxativ genannten Abzüge und können daher mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht in Abzug gebracht werden.

Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin weist damit eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 46,30 aus.

3.4.    Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

3.5.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B)

3.6.    Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berechnung Betriebskosten Einkommenssteuerbescheid Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Vorlagepflicht Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2244827.1.00

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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