TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/16 W114 2242810-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2021
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Entscheidungsdatum

16.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W114 2242810-1/9E

schriftliche Ausfertigung des am 29.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 03.02.2021 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16436544010, betreffend Direktzahlung für das Jahr 2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Am 10.06.2020 stellte XXXX auf der Grundlage einer Vertretungsvollmacht vom 15.05.2013 als vertretungsbefugter Bevollmächtigter von XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2020 für den Betrieb mit der BNr. XXXX und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für die in der Feldstücksliste des MFA 2020 näher konkretisierten Flächen. Dabei wurden für diesen Betrieb für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen für eine förderfähige Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 57,6690 ha beantragt.

2. Am 30.06.2020 stellten XXXX , XXXX , XXXX , als Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin und der Beschwerdeführer für den Betrieb mit der BNr. XXXX als Übernehmer einen Antrag auf Übertragung von 38,7323 Zahlungsansprüchen (ZA) mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines Pachtrückfalles.

Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. UE10834K20 zugewiesen.

3. Ausgehend davon, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 30.07.2019, GZ W114 2208075-1/22E betreffend das Antragsjahr 2017, mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2021, GZ W114 2236728-1/4E betreffend das Antragsjahr 2018 und mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2021, GZ W114 2236729-1/4E betreffend das Antragsjahr 2019 Entscheidungen der AMA bestätigt wurden, wonach der Beschwerdeführer in den Antragsjahren 2017, 2018 und 2019 Scheinbewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX war, weil er diesen nicht auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet hatte, forderte die AMA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2020, AZ 20199/I/1/Asch, auf, zum Vorwurf einer allfälligen Scheinbewirtschaftung auch im Antragsjahr 2020 Stellung zu nehmen und geeignete Beweise vorzulegen, aus denen geschlossen werden könnte, dass im Antragsjahr 2020 keine Scheinbewirtschaftung vorgelegen habe.

4. In einer undatierten Stellungnahme, die vom BF an die AMA am 05.10.2020 mit E-Mail übermittelt wurde, nahm der Beschwerdeführer Stellung und behauptete lediglich, dass im Antragsjahr 2020 keine Scheinbewirtschaftung vorliege. Nachweise, aus denen zweifelsfrei geschlossen werden könnte, dass er im Antragsjahr 2020 den Betrieb mit der BNr. XXXX auf eigene Rechnung bzw. eigene Gefahr bewirtschaftete, legte er nicht vor. Er ersuchte dazu XXXX , XXXX , XXXX XXXX XXXX , XXXX als auch XXXX im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als Zeugen zu befragen.

5. Mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16436544010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 sowie auch der Antrag auf Übertragung von 38,7323 ZA von der Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX , dem von der AMA die lfd. Nr. UE10834K20 zugewiesen wurde, abgewiesen.

In der Begründung dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass einerseits unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1307/2013 dem BF keine erforderlichen Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden und andererseits, dass unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 1307/2013 der BF den Betrieb mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2020 nicht auf eigene Rechnung bzw. eigene Gefahr bewirtschaftet habe und damit auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 14.10.2010 in der Rechtsache C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, nicht Betriebsinhaber und damit nicht zum Bezug von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 berechtigt sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.07.2020 Beschwerde.

Begründend führte er in diesem Schriftsatz aus, dass die AMA den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt habe und nur unzureichend Parteiengehör gewährt habe. Darüber hinaus wiederholte er im Wesentlichen zusammengefasst seine Behauptungen, dass er im Antragsjahr 2020 den Betrieb mit der BNr. XXXX auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet habe. Plausible und nachvollziehbare Nachweise, aufgrund derer zweifelsfrei abzuleiten wäre, dass er den Betrieb im Antragsjahr 2020 auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet hat, hat er mit seiner Beschwerde weder angeboten noch vorgelegt.

In dieser Beschwerde stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (Masseverwalter im Konkursverfahren von XXXX ), ohne darzulegen, warum diese beweisen könnten, dass der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2020 auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet habe. Da seine Muttersprache Polnisch sei, ersuchte er, in der mündlichen Verhandlung einen Dolmetscher für die polnische Sprache beizuziehen.

7. Die AMA legte dem BVwG mit Schreiben vom 27.05.2021 die Beschwerde, und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Die Unterlagen langten am 18.06.2021 im BVwG ein.

8. Im Zuge der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurde auch überprüft, ob die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX ( XXXX ) im Antragsjahr 2020 über ZA verfügte. Es wurde festgestellt, dass diese im Antragsjahr 2020 über keine ZA verfügte und damit auch im Antragsjahr 2020 keine ZA übertragen konnte.

9. Am 29.07.2021 fand im BVwG in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Polnisch eine mündliche Verhandlung statt, in der neben dem Beschwerdeführer, der durch XXXX , vertreten wurde, auch die vom BF beantragten Zeugen XXXX , XXXX und XXXX einvernommen wurden. Die vom BF beantragten Zeugen XXXX und XXXX verwiesen auf gesundheitliche bzw. Corona bedingte Einschränkungen und entschuldigten ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung.

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung wurde der BF auch vom BVwG aufgefordert, spätestens in der mündlichen Verhandlung alle verfügbaren Beweismittel (allfällige aus dem Antragsjahr 2020 stammende Rechnungen, Lieferscheine oder sonstiges Unterlagen, aufgrund derer nachvollzogen werden könnte, dass der BF im Jahr 2020 als Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes tätig war) vorzulegen. Diesbezüglich vom vorsitzenden Richter aufgefordert legte der BF in der mündlichen Verhandlung folgende Dokumente vor:

?        Schreiben der Finanzprokuratur vom 13.07.2021 betreffend Rückforderung von Auszahlungen aus den Förderprogrammen ÖPUL 2007, ÖPUL 2015 und Ausgleichszulage;

?        Benachrichtigung des Finanzamtes Deutschlandsberg vom 15.07.2020 betreffend Begleichung einer Abgabenschuld in Höhe von Euro XXXX bzw. eines Rückstandes in Höhe von Euro XXXX ;

?        Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 26.06.2021 betreffend einen einzuzahlenden Betrag in Höhe von Euro 667,05;

?        Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 23.03.2020 betreffend Prüfung der Versicherungspflicht/Meldung der Bewirtschaftungsverhältnisse (Bodennutzung);

?        Bewirtschaftungsvertrag vom 30.01.2020, abgeschlossen zwischen XXXX und dem BF samt dazugehöriger

?        Rechnung vom 31.12.2020 der XXXX / XXXX an XXXX in der Höhe von Euro XXXX

Am Ende dieser Verhandlung wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom vorsitzenden Richter des BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis abgewiesen. Während die AMA dazu einen Rechtsmittelverzicht erklärte, gab der Beschwerdeführer einen solchen nicht ab und stellte mündlich einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses, den er am 10.08.2021 schriftlich wiederholte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Mit unangefochten gebliebenem Erkenntnis des BVwG vom 30.07.2019, GZ W114 2208075-1/22E, wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10192361010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde auf der Grundlage eines vom BVwG geführten Ermittlungsverfahrens samt Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2019, in der neben dem BF auch bereits damals XXXX , XXXX und XXXX zeugenschaftlich einvernommen wurden, begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. XXXX bereits im Antragsjahr 2017 weder auf eigene Rechnung noch auf eigene Gefahr bewirtschaftet hatte bzw. damals (im Antragsjahr 2019) bewirtschaftete.

1.2. Mit unangefochten gebliebenem Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2021, GZ W114 2236728-1/4E, wurde eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13063624010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 abgewiesen. Auch in diesem Erkenntnis wurde auf der Grundlage eines weiteren vom BVwG geführten Ermittlungsverfahrens begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. XXXX auch im Antragsjahr 2018 weder auf eigene Rechnung noch auf eigene Gefahr bewirtschaftet hatte.

1.3. Mit unangefochten gebliebenem Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2021, GZ W114 2236729-1/4E, wurde auch die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 30.06.2020, AZ II/4-DZ/19-15381928010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde auf der Grundlage eines weiteren vom BVwG geführten Ermittlungsverfahrens ebenfalls begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. XXXX auch im Antragsjahr 2019 weder auf eigene Rechnung noch auf eigene Gefahr bewirtschaftet hatte.

1.4. In den Antragsjahren 2017, 2018 und 2019 wurden somit vom BF für den Betrieb mit der BNr. XXXX keine Zahlungsansprüche genützt, sodass infolge mehr als zweijähriger Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2020 keine eigenen erforderlichen Zahlungsansprüche zur Verfügung standen.

1.5. Frau XXXX , als Bewirtschafterin ihres Betriebes mit der BNr. XXXX , verfügte weder zu Beginn oder am Ende des Antragsjahres 2020 und insbesondere auch nicht am 30.06.2020 über Zahlungsansprüche, die am 30.06.2020 von Ihr an den BF hätten übertragen werden können, zumal mit rechtskräftigem Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14301058010, der Antrag zur lfd. Nr. UE8418K19 vom 09.05.2019 auf Übertragung von 38,7323 ZA vom übergebenden Betrieb mit der BNr. XXXX bereits abgewiesen wurde. Eine Rückübertragung dieser 38,7323 ZA am 30.06.2020 konnte daher auch nicht erfolgen.

Damit verfügte der BF im Antragsjahr 2020 über keine erforderlichen Zahlungsansprüche, um aufbauend darauf auch Direktzahlungen für dieses Antragsjahr 2020 erhalten zu können.

1.6. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.07.2021 einvernommenen Zeugen XXXX und XXXX vermochten mangels Kenntnis über die konkrete Bewirtschaftung im relevanten Antragsjahr 2020 des Betriebes mit der BNr. XXXX keine nachvollziehbaren und verwertbaren Angaben zur Frage, ob der Beschwerdeführer diesen Betrieb im Antragsjahr 2020 auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet hat, zu machen.

Auch der Beschwerdeführer selbst vermochte nicht darzulegen, welche Angaben XXXX und XXXX machen könnten, damit dadurch unter Beweis gestellt werden könnte, dass der BF im Antragsjahr 2020 den Betrieb mit der BNr. XXXX auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet hätte.

1.7. Die vom BF benannten und beantragten Zeugen Rechtsanwalt XXXX und XXXX konnten vom erkennenden Gericht – trotz entsprechender Ladung zur mündlichen Verhandlung – in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX durch den Beschwerdeführer im Antragsjahr 2020 nicht befragt werden. Sie haben ihr Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung mit gesundheitlichen Gründen entschuldigt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch aus einem anderen Grund dem BF für das Antragsjahr 2020 keine Direktzahlungen zu gewähren sind und damit bereits aus einem anderen Grund feststand, dass das Beschwerdebegehren abzuweisen ist, wurde vom BVwG im weiteren Ermittlungsverfahren von einer Einvernahme von Rechtsanwalt von XXXX und XXXX Abstand genommen.

1.8. Der Zeuge XXXX verfügt über eine vom BF am 15.05.2013 unterfertigte Vertretungsvollmacht, den BF in allen Angelegenheiten der AMA gegenüber zu vertreten. XXXX verfügt – nach Angaben des BF - auch über eine Kontovollmacht hinsichtlich des einzigen bei einer Bank für den BF eingerichteten Kontos. XXXX vermochte, vom vorsitzenden Richter in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt, besser zu berichten bzw. genauere Informationen über alle im Antragsjahr 2020 im Betrieb mit der BNr. XXXX durchgeführten Bewirtschaftungsmaßnahmen zu geben, wie der Beschwerdeführer selbst. Beispielsweise berichtete er über Vertragsschwierigkeiten mit einem Herrn XXXX hinsichtlich eines Verkaufes von Schafen, während der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar behauptete, dass diese Schafe von unbekannten Personen gestohlen worden wären. XXXX vermochte auch nachvollziehbar darzulegen wie eine mit XXXX abgeschlossene Vereinbarung hinsichtlich eines am 30.01.2020 unterfertigten Bewirtschaftungsvertrages 2020 wirtschaftlich umgesetzt wurde, woran der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund einer vorhandenen Sprachbarriere (Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Polnisch) scheiterte.

1.9. Sofern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX auf einen zwischen ihm und der am XXXX verstorbenen XXXX abgeschlossenen Pachtvertrag vom 06.12.2012 bezieht, wird festgestellt, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 13.04.2015, GZ G305 2005371-1/7E, bereits festgestellt wurde, dass dieser Pachtvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Die Behandlung einer vom BF dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.09.2015, E1145/2015-4, abgelehnt. Von der Möglichkeit zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen diese Entscheidung des BVwG hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht und damit diese Entscheidung auch anerkannt.

1.10. Der Beschwerdeführer war auch im Zeitraum des gesamten Antragsjahres 2020 an der Betriebsanschrift XXXX , XXXX , gemeldet. Als Unterkunftgeber im Antragsjahr 2020 schien im Zentralen Melderegister XXXX auf.

Der BF wohnte im Schloss „Trautenburg“. Der BF wurde regelmäßig von XXXX und seinen Geschwistern finanziell unterstützt und war damit auch im Antragsjahr 2020 von diesen finanziell abhängig.

1.11. Der vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegte Bewirtschaftungsvertrag vom 30.01.2020, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX XXXX , und die damit in Zusammenhang stehende Rechnung der „ XXXX , XXXX “ für XXXX mit der Rechnungsnummer 3112 vom 31.12.2020 über einen Betrag in Höhe von EUR XXXX wird vom erkennenden Gericht nicht als Nachweis für eine Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2020 durch den BF auf eigene Rechnung und eigene Gefahr anerkannt.

Alle anderen vom Beschwerdeführer als Nachweis einer Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2020 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegte Dokumente enthalten keinen Bezug zu einer Bewirtschaftung des Betriebes XXXX im Antragsjahr 2020 durch den BF auf eigene Rechnung und eigene Gefahr und können damit nicht als entsprechende Nachweise einer Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2020 auf eigene Rechnung und eigene Gefahr anerkannt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt sowie die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in den Antragsjahren 2017, 2018 und 2019 keine eigenen Zahlungsansprüche genutzt hat bzw. nutzen konnte, ergibt sich aus einer Einschau in die beim BVwG zu GZ W114 2208075-1, GZ W114 2236728-1 und GZ W114 2236729-1 geführten Beschwerdeverfahren. Die diese Beschwerdeverfahren abschließenden Erkenntnisse des BVwG vom 30.07.2019, GZ W114 2208075-1/22E (betreffend das Antragsjahr 2017), vom 07.01.2021, GZ W114 2236728-1/4E (betreffend das Antragsjahr 2018) und vom 14.01.2021, GZ W114 2236729-1/4E (betreffend das Antragsjahr 2019) wurden vom BF nicht angefochten.

Dass Frau XXXX , als Bewirtschafterin ihres Betriebes mit der BNr. XXXX , im Antragsjahr 2020 über keine Zahlungsansprüche verfügte, ergibt sich aus einer Einschau in die an XXXX gerichteten Bescheide der AMA vom 30.06.2020, AZ II/4-DZ/19-15381928010 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 bzw. vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14301058010, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020. In diesen Bescheiden wird ausgeführt, dass XXXX als Bewirtschafterin ihres Betriebes mit der BNr. XXXX weder im Antragsjahr 2019 noch im Antragsjahr 2020 über Zahlungsansprüche verfügte, die sie in weiterer Folge hätte übertragen können.

Ein Antrag vom 09.05.2019 auf Übertragung von 38,7323 Zahlungsansprüchen vom Betrieb mit der BNr. XXXX zum Betrieb mit der BNr. XXXX , dem von der AMA die lfd. Nr. UE8418K19 zugewiesen wurde, wurde mit an XXXX gerichtetem Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14301058010, abgewiesen, sodass auch diese Übertragung von Zahlungsansprüchen hinsichtlich einer Rückübertragung nicht berücksichtigt werden kann.

Die Feststellungen des BVwG, wonach der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. XXXX bereits in den Antragsjahren 2017, 2018 und 2019 nicht auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet hat, ergibt sich aus den unangefochten gebliebenen Erkenntnissen des BVwG vom 30.07.2019, GZ W114 2208075-1/22E (betreffend das Antragsjahr 2017), vom 07.01.2021, GZ W114 2236728-1/4E (für das Antragsjahr 2018) und vom 14.01.2021, GZ W114 2236729-1/4E (für das Antragsjahr 2019). Der Beschwerdeführer ist diesen Entscheidungen nicht substanziell entgegengetreten, sondern hat nur – ohne Vorlage bzw. Nennung geeigneter Beweise – lediglich behauptet, dass er den Betrieb mit der BNr. XXXX in den Antragsjahren 2017, 2018 und 2019 auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet habe.

Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren behauptet, dass er den Betrieb mit der BNr. XXXX auch im Antragsjahr 2020 auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet hat, hat er keine diese Behauptung untermauernden Beweise vorgelegt.

Er hat insbesondere keine Zeugen namhaft gemacht, die nachvollziehbar im Zuge einer Befragung durch die AMA bzw. durch das erkennende Gericht dargelegt hätten, dass tatsächlich der Beschwerdeführer als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2020 eigenverantwortlich agiert hat.

Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren bei der AMA noch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG – abgesehen von einem einzigen bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten „Bewirtschaftungsvertrages für 2020“ und einer damit in Zusammenhang stehenden Rechnung mit der Rechnungsnummer 3112 auch keine Unterlagen oder Dokumente vorgelegt, aufgrund derer die AMA oder das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis hätte kommen können bzw. hätte kommen müssen, dass der Beschwerdeführer des Betrieb mit der BNr. XXXX diesen im Antragsjahr 2020 auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet hat.

Inhalt des vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bewirtschaftungsvertrages, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX , ist die Bewirtschaftung von Flächen des Betriebes mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2020 durch XXXX . Aus dieser Bewirtschaftungsvereinbarung resultiert auch die vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegte Rechnung mit der Rechnungsnummer 3112 über einen Betrag in Höhe von EUR XXXX Der Beschwerdeführer vermochte den Inhalt dieser Vereinbarung bei der Befragung durch das BVwG bei der mündlichen Verhandlung im Gegensatz zum Zeugen XXXX nicht nachvollziehbar zu erklären, sodass nach Auffassung des erkennenden Gerichtes diese Vereinbarung nicht als Nachweis der Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2020 durch den BF auf eigene Rechnung und eigene Gefahr anerkannt werden kann.

Der BF vermochte nicht entsprechend flüssig, in einer logischen chronologischen Abfolge und nachvollziehbar darzulegen, welche Bewirtschaftungsmaßnahmen im Betrieb mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2020 erfolgt sind, wie man es von einem Bewirtschafter, der diesen Betrieb auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet hat, erwartbar ist. Er hat auch keine entsprechenden schriftlichen Aufzeichnungen oder Unterlagen hinsichtlich einer von ihm behaupteten Bewirtschaftung im Antragsjahr 2020 vorlegen können.

Der Beschwerdeführer vermochte auch den Begriff des Zahlungsanspruches weder zu erklären noch in einen Zusammenhang mit Direktzahlungen zu bringen, wie es für einen Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes, der diesen auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet, geradezu von überlebensnotwendiger Voraussetzung ist.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2020 über keine erforderlichen Zahlungsansprüche verfügte, aufgrund derer ihm hätten für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen hätten gewährt werden können, gelangt auch das erkennende Gericht so wie auch die AMA aufgrund der Ergebnisse des geführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im BVwG am 29.07.2021 zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer auch im Antragsjahr 2020 den Betrieb mit der BNr. XXXX nicht auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)      Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a)       "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b)       "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c)       "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i)       die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii)      die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii)    die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[…]

e)       "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

[…]

m)       "Pacht" ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft;

n)       "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

(2)      Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a)       die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

[…].“

„Artikel 9

Aktiver Betriebsinhaber

(1)      Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2)      […]

Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a)       der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,

b)       ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,

c)       ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.

(3)      Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,

a)       deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder

b)       deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

[…].“

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a)       Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder

b)       die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen und über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat verfügen, der gemäß Absatz 3 beschlossen hat, seine bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten.

[…].“

„Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[…].

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

[…].

b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[…].

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[…].“
„Artikel 31

Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Die nationale Reserve oder die regionalen Reserven werden durch Beträge aus Folgendem aufgefüllt:

a)       Zahlungsansprüchen, die während zweier aufeinanderfolgender Jahre kein Anrecht auf Zahlungen geben infolge der Anwendung von

i)       Artikel 9,

ii)      Artikel 10 Absatz 1 oder

iii)    Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung;
[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)      Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(2)      Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a)       jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

[…].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(2)      Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält.“

3.3. rechtliche Würdigung:

Das beim BVwG geführte Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass im relevanten Antragsjahr 2020 der Beschwerdeführer für das relevante Antragsjahr 2020 über keine Zahlungsansprüche gemäß der in diesem Zusammenhang relevanten Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 verfügt.

In Art. 21 der VO (EU) 1307/2013 wird ausgeführt, dass die Basisprämienregelung nur von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden kann, die über Zahlungsansprüche verfügen. Da Voraussetzung für die Gewährung von Direktzahlungen im Besonderen die Gewährung einer Basisprämie im entsprechenden Antragsjahr ist, ist es erforderlich, dass ein Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfügt.

Dem Beschwerdeführer wurden von der AMA für die dem Antragsjahr 2020 vorangegangenen Antragsjahre 2017, 2018 und 2019 – mittlerweile auch rechtskräftig durch entsprechende Erkenntnisse des BVwG bestätigt – keine Direktzahlungen gewährt.

Zahlungsansprüche, die über einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren nicht genutzt wurden oder nicht genutzt werden können, stehen gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. a der VO (EU) 1307/2013 dem jeweiligen Betriebsinhaber nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr zur Verfügung. Sie fallen in die sogenannte nationale Reserve zurück. Solche Zahlungsansprüche können vom entsprechenden Betriebsinhaber nicht mehr genutzt werden.

Der Beschwerdeführer verfügte somit für das Antragsjahr 2020 über keine eigenen Zahlungsansprüche.

Das erkennende Gericht hatte somit zu klären, ob der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2020 hinsichtlich anderer – ihm allenfalls übertragener Zahlungsansprüche – anspruchsberechtigt gewesen ist.

Tatsächlich stellen er als Übernehmer und die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX – XXXX als Übergeberin - am 30.06.2020 einen Antrag auf Übertragung von 38,7323 Zahlungsansprüchen aufgrund eines Pachtrückfalles.

Ausgehend von einer amtlichen Einschau in die Betriebsführung des Betriebes von XXXX wurde jedoch offenkundig, dass XXXX als Bewirtschafterin ihres Betriebes mit der BNr. XXXX weder zu Beginn des Antragsjahres 2020 am 01.01.2020, noch zum Zeitpunkt der Übertragung am 30.06.2020 und auch nicht am Ende des Antragsjahres am 31.12.2020 über einen einzigen Zahlungsanspruch verfügte, den Sie im Rahmen einer Übertragung von Zahlungsansprüchen an irgendeinen Bewirtschafter irgendeines Betriebes hätte übertragen können.

Im Ergebnis wurde im angefochtenen Bescheid der AMA damit auch der Antrag auf Übertragung von 38,7323 Zahlungsansprüchen rechtskonform abgewiesen.

Damit verfügte der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2020 über keine Zahlungsansprüche und die Versagung der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 an den Beschwerdeführer erfolgte bereits aus diesem Grund rechtskonform.

Daher ist bereits an dieser Stelle im Ergebnis feststehend, dass das Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

Dass darüber hinaus der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2020 den Betrieb mit der BNr. XXXX nicht auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr bewirtschaftet hat und damit auch nicht im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 04.09.2003, 2003/17/0094 bzw. im Sinne des Urteils des EuGH vom 14.10.2010 in der Rechtsache C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim diese geforderte Voraussetzung, die an eine rechtskonforme Bewirtschaftung und damit an eine rechtskonforme Gewährung von Direktzahlungen, geknüpft ist, erfüllt, kommt lediglich ergänzend, und damit das Ergebnis der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr abändernd, hinzu.

Aus der in Art. 2 VO (EG) 73/2009 für das alte Betriebsprämiensystem bzw. Art. 4 VO (EG) 1307/2013 für das neue Direktzahlungssystem enthaltenen Definition des Betriebes und des Betriebsinhabers wird nämlich abgeleitet, dass jene Person zur Antragstellung im Hinblick auf bestimmte Flächen berechtigt ist, die diese Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet und dafür auch entsprechende Nachweise wie bspw. Rechnungen oder sonstige Urkunden vorweisen kann (vgl. auch VwGH 04.09.2003, 2003/17/0094).

Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung zwar nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehen muss. Er muss jedoch im Hinblick auf diese Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen können (EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim). Dies ist anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber in der Lage ist, bei der Nutzung der Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben und die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in seinen Namen und für seine Rechnung erfolgt. Soweit der Betriebsinhaber Dritte mit der Erledigung einzelner Aufgaben beauftragt, muss er diesen gegenüber weisungsbefugt sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine Zuordnung dieser Flächen zum Betrieb eines Landwirts nicht möglich (EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim). Diese wirtschaftliche und rechtliche Zurechnung des Unternehmerrisikos müsste freilich auch nach außen (etwa anhand von Rechnungsbelegen und sonstigen Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen) in Erscheinung treten (VwGH 04.09.2003, 2003/17/0094).

Im Urteil des EuGH vom 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim wurde somit festgehalten, dass der Begriff der Verwaltung nicht bedeute, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt müsse jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen; es sei Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller Umstände des Falles zu prüfen.

Eine diesbezügliche Prüfung ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung durch das erkennende Gericht und die AMA, dass vom BF keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden bzw. vorgelegt werden konnten, aus denen plausibel und nachvollziehbar auf eine Selbständigkeit des BF bzw. eine Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und eigene Gefahr geschlossen werden könnte.

Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten bzw. nicht vorgelegten Unterlagen, die von ihm getätigten Angaben und die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.07.2021 ergaben ein identes Bild bezüglich der bereits vom BVwG rechtskräftig entschiedenen Vorjahre 2017, 2018 und 2019. In diesen Entscheidungen gelangte das erkennende Gericht entscheidungserheblich zur Auffassung, dass der BF Scheinbewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX ist. Die vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Unterlagen vermochten nicht unter Beweis zu stellen, dass der BF im Antragsjahr 2020 seinen Betrieb auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet hat.

Sofern XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mitgeteilt hat, dass er den Beschwerdeführer bei der Bewirtschaftung des Betriebes auch im Antragsjahr 2020 beraten hat, ist das in der mündlichen Verhandlung von XXXX dargelegte Detailwissen außergewöhnlich. Dieses Detailwissen übersteigt das Detailwissen des BF hinsichtlich der Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX , sodass das erkennende Gericht zur Auffassung gelangt, dass diesbezüglich nicht nur eine Beratungstätigkeit vorliegt, sondern dass letztlich alle maßgeblichen Entscheidungen hinsichtlich der Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2020 von XXXX zu mindestens mitgetroffen wurden.

Die angefochtene Entscheidung der AMA erging somit rechtskonform, sodass das Beschwerdebegehren abzuweisen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Betriebsübernahme Beweismittel Bewirtschaftung Direktzahlung Flächenweitergabe INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Pacht Prämienfähigkeit Prämiengewährung schriftliche Ausfertigung Übertragung Verfall Verfallszeitpunkt Voraussetzungen Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2242810.1.00

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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