TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/24 I406 2151388-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2021
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Entscheidungsdatum

24.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
IntG §10 Abs2 Z5
IntG §11 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


I406 2151390-1/12E
I406 2199914-1/16E
I406 2199915-1/16E
I406 2151388-1/12E
I406 2199917-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, und XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017 (BF1 und BF4) und vom 29.05.2018 (BF2, BF3 und BF5), Zl. XXXX , ZI. XXXX , ZI. XXXX , ZI. XXXX und ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2021,

A)

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerdeverfahren werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wegen Zurückziehung der Beschwerden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

1.       Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. (erster Satz) der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

2.       In Stattgabe der Beschwerde werden die übrigen Spruchpunkte behoben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.

3.       Gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird dem Erstbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Die Verfahren des am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführers (BF1), seiner am XXXX geborenen Ehefrau (BF2), sowie ihrer drei zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen Kinder, der am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführerin (BF3), des am XXXX geborenen Viertbeschwerdeführers (BF4) und des am XXXX geborenen Fünftbeschwerdeführers (BF5) sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige. Es handelt sich beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um Ehegatten, die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer sind ihre Kinder, wobei die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer im Verfahren durch ihre Mutter vertreten werden.

2.       Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer (spätestens) im Juli 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3.       Zu ihren Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 06.07.2015 an, den Irak aufgrund des Bürgerkrieges zwischen Sunniten und Schiiten verlassen zu haben. Sie seien zwangsweise umgesiedelt worden und sie haben in ihrer Heimat alles verloren. Dies seien alle ihre Fluchtgründe, andere Gründe haben sie nicht.

4.       Am 17.02.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Er erklärte zu ihren Fluchtgründen – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dass er in seiner Heimat vertriebenen Sunniten geholfen habe und deswegen durch die Asa'ib Ahl al-Haqq Miliz mit dem Tod bedroht worden sei. Der Viertbeschwerdeführer sei entführt worden und erst mehrere Tage später gegen eine Lösegeldzahlung von 20.000 USD freigekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet und kurz darauf einen Drohanruf erhalten. Aus Furcht vor Rache habe der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit dem Viertbeschwerdeführer das Land verlassen. Aus finanziellen Gründen habe er nicht mit seiner gesamten Familie ausreisen können, die Zweitbeschwerdeführerin sei mit der Drittbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer im Irak zurückgeblieben.

5.       Mit Bescheiden vom 09.03.2017 wies die belangte Behörde die Anträge des BF1 sowie des BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den BF1 und BF4 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. erster Spruchteil), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. zweiter Spruchteil) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III. dritter Spruchteil). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

6.       Dagegen erhoben die BF1 und BF4 fristgerecht mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 23.03.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

7.       Beschwerde und Verwaltungsakten wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2017 vorgelegt.

8.       Im September 2017 folgten die Zweitbeschwerdeführerin, die damals minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer ins Bundesgebiet nach und stellten am 09.09.2017 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

9.       Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte zu den Gründen für die Asylantragstellung bei ihrer polizeilichen Erstbefragung am 11.09.2017, dass sie und ihre Kinder von den Milizen im Irak bedroht worden seien, weil ihr Mann im Irak gesucht werde. Als Sunniten hätten sie Schwierigkeiten im Irak bekommen. Bei ihrer Rückkehr befürchten sie, umgebracht zu werden. Die Drittbeschwerdeführerin gab dieselben Fluchtgründe zu Protokoll. Für den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

10.      Am 30.01.2018 wurden die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen einvernommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin wiederholte die Fluchtgeschichte der Erst- und Viertbeschwerdeführer und erklärte, dass sie nach deren Flucht zu ihrer Mutter gezogen seien. Nachdem auch ihr Onkel zu ihrer Mutter gezogen sei, sei es zu Problemen gekommen, weil ihr Onkel jähzornig gewesen sei und ihre Kinder immer geschlagen habe. Sie habe nicht gewusst, wohin sie mit ihren Kindern gehen solle. Im Juli und August 2016 habe sie Drohnachrichten per SMS erhalten, in denen ihrem Mann vorgeworfen worden sei, beim IS zu sein. Es sei damit gedroht worden, die Drittbeschwerdeführerin zu vergewaltigen. Der Schulbus ihrer Tochter sei von anderen Autos verfolgt worden und fremde Männer hätten nach ihrer Tochter gefragt. Daraufhin habe sie die Drittbeschwerdeführerin nicht mehr in die Schule geschickt und bei verschiedenen Freundinnen gelebt, doch eines Tages hätten Leute an der Tür geklopft und nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten sich verschanzt und draußen seien Schüsse gefallen. Aus diesem Grund seien sie aus dem Irak geflohen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst vor den Milizen. Im Irak habe sie ein Kopftuch getragen, es sei aber nicht freiwillig gewesen, sondern vom irakischen Staat vorgegeben. Sie kleide sich gerne modern und möchte gerne wieder arbeiten.

Die Drittbeschwerdeführerin berief sich im Wesentlichen auf dieselben Fluchtgründe und erklärte außerdem, dass sie befürchte, im Falle einer Rückkehr entführt zu werden oder zwangsweise heiraten zu müssen. Sie wolle weiterhin die Schule besuchen, dies sei im Irak nicht möglich.

Für den Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

11.      Mit Bescheiden vom 29.05.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der BF2, der BF3 und des BF5 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den BF2, BF3 und BF5 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zum Irak keine individuelle Verfolgungssituation und keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft machen haben können und keine entscheidungsmaßgebliche Integration im Bundesgebiet vorliege.

12.      Dagegen richten sich die fristgerecht am 26.06.2018 erhobenen Beschwerden der BF2, der BF3 und des BF5 an das Bundesverwaltungsgericht.

13.      Beschwerden und Bezug habende Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2018 vorgelegt.

14.      Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung I406 neu zugewiesen, wo sie am 04.10.2018 einlangten.

15.      Mit Schriftsatz vom 21.01.2021 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zu ihrer Integration.

16.      Mit Schreiben vom 25.05.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern einen Fragenkatalog zu ihrer Situation in Österreich. Am 08.06.2021 übermittelten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme.

17.      Am 18.08.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführer sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und in Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige, bekennen sich zum sunnitisch muslimischen Glauben und gehören der Volksgruppe der Araber an. Ihre Identitäten stehen fest.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind volljährig und seit XXXX 2002 miteinander verheiratet. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen Kinder. Die Drittbeschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Asylantragstellung wie ihre beiden Geschwister minderjährig und ist mittlerweile volljährig.

Der Erstbeschwerdeführer wurde im Stadtteil XXXX in Bagdad geboren. Er wuchs dort auf, absolvierte eine 12-jährige Schulbildung und die Matura und im Anschluss ein zweijähriges College für Lehrer. Danach arbeitete er als Mechaniker in einer Kfz-Werkstatt und zuletzt als Elektriker. Durch diese Tätigkeit erwirtschaftete er sein Einkommen und sicherte dadurch sowohl seinen als auch den Lebensunterhalt der Zweitbeschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls in Bagdad geboren, wuchs in ihrer Geburtsstadt auf, besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule mit Maturaabschluss und absolvierte ein Universitätsstudium für pädagogische Ausbildung, welches sie mit Bakkalaureat abschloss. Sie übte ihren Beruf nie aus und war nach ihrer Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer Hausfrau und Mutter. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie durch die Einkünfte des Erstbeschwerdeführers.

Die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer wurden in Bagdad geboren. Ihre Familie lebte gemeinsam im Stadtteil XXXX in Bagdad. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak waren sie 17 (BF3), zehneinhalb (BF4) und dreieinhalb (BF5) Jahre alt. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchten im Irak die Schule, der Fünftbeschwerdeführer blieb zu Hause bei seiner Mutter.

Die Erst- und Viertbeschwerdeführer reisten im Juli 2015 nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer folgten ihrer Familie im September 2017 in das Bundesgebiet nach und stellten am 09.09.2017 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer haben keine familiären Anknüpfungspunkte mehr im Irak. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin lebt mittlerweile in der Türkei. Der Erstbeschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu seinen beiden Geschwistern, die ebenfalls das Land verlassen haben. Die Familie verfügt über kein Eigentum im Irak.

Die Beschwerdeführer haben keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind gesund und erwerbsfähig. Beim Fünftbeschwerdeführer besteht eine deutliche Entwicklungsverzögerung, der Verdacht auf eine geringe cerebrale Bewegungsstörung, eine Wahrnehmungsstörung und eine Sprachentwicklungsstörung. Er besucht derzeit die Vorschule, ab September 2021 ist ein Übergang in die Volksschule geplant.

In Österreich sind keine weiteren Verwandten der Beschwerdeführer wohnhaft. Die Familie der Beschwerdeführer lebte zunächst in XXXX und seit rund drei Jahren in XXXX . Sie haben in Österreich Freundschaften geschlossen, sich seit ihrer Ankunft in Österreich um ihre Integration bemüht und sich in ihrem Umfeld ehrenamtlich betätigt.

Der Erstbeschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF besucht und im April 2018 ein ÖSD Zertifikat A1 absolviert. Er hat einen Basisbildungskurs beim XXXX besucht und am 13.06.2018 den österreichischen Führerschein erworben. Seit 2018 betätigt er sich ehrenamtlich bei den Vereinen „ XXXX “ und „ XXXX “ und im „ XXXX “. Seit 19.07.2021 erbringt er Servicetätigkeiten im Bereich Facility Management und verfügt für diese Tätigkeit über einen Nachunternehmervertrag sowie eine Gewerbeberechtigung für die Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten. Im XXXX arbeitet er von Dienstag bis Freitag von 10:30 bis 14:00 oder 15:00 Uhr und am Samstag von 09:00 bis 12:00 Uhr, als Facility Manager an fünf Tagen pro Woche von 03:00 Uhr bis 10:00 Uhr.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat verschiedene Deutschkurse, einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF sowie einen dreimonatigen Basisbildungskurs beim XXXX besucht, am 03.04.2018 ein ÖSD Zertifikat A1 absolviert und am 07.03.2019 eine ÖSD Integrationsprüfung A2 bestanden. Sie betätigt sich seit November 2017 ehrenamtlich im Projekt XXXX . Am 06.05.2021 meldete sie bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX das freie Gewerbe Adressieren, einlegen, einkleben, falten, kuvertieren von Prospekten, Katalogen, Zeitungen, Briefen und Broschüren (Postservice) an.

Die Drittbeschwerdeführerin hat mehrere Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF besucht und am 27.06.2019 die Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden. Sie unterstützt ihre Mutter fallweise ehrenamtlich bei der XXXX . Außerdem verfügt sie seit 17.06.2021 über einen Dienstleistungsvertrag der XXXX und eine Gewerbeberechtigung für das Adressieren, einlegen, einkleben, falten, kuvertieren von Prospekten, Katalogen, Zeitungen, Briefen und Broschüren (Postservice). Sie möchte eine Ausbildung als Apothekenhelferin absolvieren. Der Viertbeschwerdeführer hat eine Neue Mittelschule besucht, im Juli 2020 die neunte Klasse einer polytechnischen Schule bestanden und damit die allgemeine Schulpflicht beendet. Er strebt eine Tätigkeit als Kfz-Mechaniker an und hat sich bei zahlreichen Betrieben um eine Lehrstelle beworben. Der Fünftbeschwerdeführer besuchte im letzten Schuljahr die Vorschule und wird ab Herbst 2021 in die Volksschule gehen.

Die Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt hauptsächlich durch den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten, der Fünftbeschwerdeführer ist nicht strafmündig.

Die Beschwerdeführer haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.08.2021 ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide, in den Beschwerdeschriftsatz und in eine Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 08.06.2021. Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zu den Beschwerdeführern:

Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorliegenden irakischen Reisepässe und Personalausweise fest.

Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu ihrer Herkunft gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, sowie den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Aufgrund der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie der sich im Verwaltungsakt befindlichen Heiratsurkunde ist belegt, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer miteinander verheiratet und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ihre gemeinsamen Kinder sind.

Die Feststellungen hinsichtlich der Schulbildung, Arbeitserfahrung und Lebenssituation des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus deren glaubhaften Angaben im Rahmen ihrer Einvernahmen im Administrativverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer im Irak die Schule besucht haben, gründet auf ihren glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich und zu ihrer Asylantragsstellung ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den eingeholten zmr-Abfragen und ihren eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Auf den Angaben der Beschwerdeführer im Administrativ- und im Beschwerdeverfahren gründen die Feststellungen zu den nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und über den Verbleib ihrer aus dem Irak verzogenen Verwandten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer resultieren ebenfalls aus ihren Angaben vor der belangten Behörde, die sie zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigten. Dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer arbeitsfähig sind, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Für den Fünftbeschwerdeführer wurde eine neuropädiatrische Stellungnahme des Ambulatoriums XXXX vom 16.01.2020 und ein Schulpsychologischer Bericht der XXXX vom 17.02.2021 vorgelegt.

Die Feststellungen zu den Integrationsschritten der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Für den Erstbeschwerdeführer wurde eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF vom 18.01.2019, ein ÖSD Zertifikat A1 vom 03.04.2018, eine Bestätigung des XXXX vom 24.04.2018, eine Bestätigung der Initiative „ XXXX “ vom 04.06.2021, ein Bestätigungsschreiben der XXXX vom 16.11.2020, eine Arbeitsbestätigung vom 01.04.2021 und ein Schreiben des XXXX vom 04.06.2021 und ein Nachunternehmervertrag der XXXX vom 19.07.2021 vorgelegt.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte diverse Sprachkursbestätigungen, eine Teilnahmebestätigung des ÖIF vom 18.01.2019, eine Deutschkursteilnahmebestätigung der Firma XXXX , eine Bestätigung des XXXX vom 24.04.2018, ein ÖSD-Zertifikat A1 vom 03.04.2018, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖSD vom 07.03.2019 und zwei Bestätigungen des XXXX vom 08.06.2018 und vom 29.01.2018 vor. Die Feststellung zu ihrer Gewerbeanmeldung resultiert aus einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 06.05.2021. Außerdem brachte sie einen Dienstleistungsvertrag der XXXX vom 17.06.2021, einen GISA-Auszug vom 16.06.2021, einen Antrag auf Ausnahme für Kleinunternehmer vom 21.06.2021, zwei Schreiben der SVS vom 18.06.2021 und vom 12.07.2021 sowie eine Versicherungserklärung in Vorlage.

Die Feststellungen zum Schulbesuch und der Beschäftigung der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers sowie zum Vorschulbesuch des Fünftbeschwerdeführers und zu ihren Freizeitaktivitäten gründen auf den diesbezüglich vorgelegten Zeugnissen und Bestätigungsschreiben. Die Drittbeschwerdeführerin brachte eine Deutschkursbestätigung A1 vom 23.01.2018, eine Bestätigung des XXXX vom 08.06.2018, eine ÖIF Teilnahmebestätigung vom 18.01.2019, mehrere Pflichtschulabschluss-Kursbesuchsbestätigungen, ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 27.06.2019 und einen Dienstleistungsvertrag der XXXX vom 17.06.2021 in Vorlage. Der Viertbeschwerdeführer legte mehrere Schulnachrichten und Jahreszeugnisse der NMS XXXX , ein Jahres- und Abschlusszeugnis der Polytechnischen Schule XXXX vom 03.07.2020, ein Schreiben des AMS vom 10.09.2020 sowie Bewerbungsunterlagen samt Lebenslauf für eine Lehrstelle als Kfz-Mechaniker vor.

Außerdem brachten die Beschwerdeführer zahlreiche private Unterstützungsschreiben in Vorlage, aus denen sich ergibt, dass die Beschwerdeführer in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen haben und sich in ihrem Umfeld ehrenamtlich engagieren.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus den am 12.05.2021 abgefragten Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erst- bis Viertbeschwerdeführer ergibt sich aus entsprechenden Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich vom 12.05.2021, die Strafunmündigkeit des Fünftbeschwerdeführers aus seinem Alter.

Die Feststellung hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. ergibt sich unstrittig aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Einstellung der Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf diese verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer diesbezüglich eindeutigen Erklärung (vgl. etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm., zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung haben die Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide (hinsichtlich der Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz) zurückgezogen werden und nur die Beschwerden gegen die Nicht-Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und die Rückkehrentscheidungen samt den davon abhängigen Aussprüchen aufrecht bleiben.

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Allerdings legt § 28 Abs. 1 VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits – unter Verweis auf seine Rechtsprechung bezogen auf das nach dem AVG geführte Berufungsverfahren – ausgesprochen, dass eine Verfahrenseinstellung im Beschwerdeverfahren dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Verfahren über die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide sind daher mit Beschluss einzustellen.

3.2. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihnen daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerden gegen Spruchpunkte III., (erster Satz) als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Behebung der Rückkehrentscheidung und zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005:

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Im gegenständlichen Fall verfügen die Beschwerdeführer über ein gemeinsames Familienleben in Österreich. Die Entscheidung greift daher nicht in ihr Familienleben ein (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland), da alle fünf Familienmitglieder gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037).

Zu prüfen ist aber auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070); bei einem Aufenthalt von fast fünf Jahren sprach der Verwaltungsgerichtshof zuletzt dagegen von einer „langen Aufenthaltsdauer“ (VwGH, 18.05.2020, Ra 2019/18/0356, Rz 16).

Diese Schwelle wird von der Familie der Beschwerdeführer mittlerweile erreicht, sodass die seitens des VwGH geforderten „außergewöhnlichen Umstände“, derentwegen den Beschwerdeführern ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste, nicht mehr erforderlich sind (vgl. dazu VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051).

Zugunsten der Beschwerdeführer ist außerdem ihr konsistentes Bemühen um Integration trotz der langen und ungewissen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben Deutschkenntnisse erworben und der Drittbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer ist es problemlos gelungen, dem deutschsprachigen Unterricht an ihrer Schule zu folgen. Die Drittbeschwerdeführerin absolvierte den Pflichtschulabschluss und der Viertbeschwerdeführer hat sämtliche Fächer der neunten Schulstufe positiv abgeschlossen. Der Fünftbeschwerdeführer wird ab Herbst 2021 die Volksschule besuchen. Sämtliche Familienmitglieder nehmen aktiv am kulturellen und sozialen Leben in ihrem Wohnort teil. Der Erstbeschwerdeführer betätigt sich außerdem seit 2018 für mindestens 20 Wochenstunden ehrenamtlich in einem XXXX und auch die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin gehen regelmäßig freiwilligen Tätigkeiten nach. Seit Juli 2021 arbeitet der Erstbeschwerdeführer zusätzlich mit gültiger Gewerbeberechtigung und Nachunternehmervertrag 35 Stunden pro Woche im Bereich Facility Management. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin verfügen seit kurzem über Gewerbeberechtigungen, außerdem haben die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer konkrete Zukunftsvorstellungen und zeigten sich motiviert, künftig in ihren Wunschberufen tätig zu sein.

Ihr Bestreben, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren ist seit ihrer Einreise nach Österreich klar erkennbar und sie haben die in Österreich verbrachte Zeit zur erfolgreichen Integration genützt, wie auch die zahlreichen in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben belegen. Zwar sind die Beschwerdeführer derzeit nicht selbsterhaltungsfähig, doch sie werden durch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) nunmehr in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet selbst zu bestreiten.

In einer Gesamtschau ihres bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der in dieser Zeit erlangten integrativen Schritte darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeverfahren noch anhängig waren und für die Beschwerdeführer noch keine rechtskräftig auferlegte Rückkehrverpflichtung bestand (siehe dazu VfGH 7.10.2010, B 950/10 ua, VfSlg. 19.203, Punkt II.2.4. der Entscheidungsgründe).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Anschluss an diese Entscheidung schon dargelegt, dass „freilich“ ein gradueller Unterschied dahin zu machen sei, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiere oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Fremden lange dauernden Asylverfahrens erfolgt sei (siehe VwGH 29.2.2012, 2010/21/0233, und daran anschließend VwGH 20.3.2012, 2010/21/0471 bis 475). Somit, war auch die - ohne ihr Verschulden - unangemessen lange Dauer der gegenständlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu ihren Gunsten zu berücksichtigen (siehe VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0121-3).

Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet; die Beschwerdeführer haben stets am Verfahren mitgewirkt und sie waren während ihres gesamten Aufenthaltes durchgehend melderechtlich erfasst. Zudem steht dem unsicheren Aufenthalt der Beschwerdeführer insbesondere die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 25.02.2020, E4087/2019).

Zu ihren Ungunsten wiegt hingegen lediglich der Umstand, dass den Beschwerdeführern bekannt sein musste, dass die vorläufige Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt wurde. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie geboren und aufgewachsen sind und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, über sprachliche und kulturelle Verbindungen verfügen.

Abschließend ist auch festzuhalten, dass die strafmündigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, weshalb im Fall ihres Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.

Die von der belangten Behörde verfügten Rückkehrentscheidungen sind angesichts der nunmehr vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Zur Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“:

Es ist daher nach § 58 Abs. 2 AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt

2. - 5. (…)

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 IntG als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. (…)

2. (…)

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. (…)

Die Bestimmung des § 11 Abs. 2 IntG lautet: „Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“

Der Erstbeschwerdeführer hat im April 2018 ein ÖSD-Zertifikat absolviert, allerdings lediglich auf dem Niveau A1 und ohne Inhalten zu Werte- und Orientierungswissen. Da er somit weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat, noch mit dem Einkommen aus seiner (gerade erst vor kurzem aufgenommenen) Erwerbstätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht, konnte ihm lediglich eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat am 07.03.2019 eine ÖSD-Integrationsprüfung A2 bestanden, sodass sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 IntG erfüllt hat.

Die volljährige Drittbeschwerdeführerin hat das Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz am 27.06.2019 positiv absolviert. Der Viertbeschwerdeführer hat das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen, sodass beide das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 IntG erfüllt haben. Da der minderjährige Fünftbeschwerdeführer im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht, erfüllt er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 IntG.

Die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sind für die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gegeben und ihnen ist der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer sowie die Gewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise ihre Grundlage (vgl. zu alledem VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404), sodass die betreffenden Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide - im Zuge der Stattgabe der Beschwerde - ebenfalls ersatzlos zu beheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern es war auf der Sachverhaltsebene abzuklären, ob die Beschwerdeführer in Österreich integriert sind und über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen. Bei der Beurteilung der Rechtsfragen konnte sich das erkennende Gericht an der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I406.2151388.1.00

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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