Entscheidungsdatum
25.08.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W 254 2244946-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Kompein Widman & Partner Rechtsanwälte OG gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.06.2021, Zl. 9131.003/0659-Präs3a/2021 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2018/19 die Klasse 5AHITM (13. Schulstufe) der Höheren Technischen Lehranstalt in XXXX XXXX (im Folgenden: Schule). Nachdem der Beschwerdeführer vom weiteren Schulbesuch gemäß § 45 Abs. 5 SchUG mit 19.03.2019 abgemeldet wurde, war ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (vgl. W 203 2226540-1/7E), in welchem mit Erkenntnis vom 09.02.2021 der Beschwerde stattgegeben wurde und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht aufgehört hatte, Schüler der Schule zu sein.
2. Das aufgrund des Verfahrensergebnisses nachträglich ausgestellte Jahreszeugnis des Beschwerdeführers enthielt in den Pflichtgegenständen „Softwareentwicklung“ und „Englisch“ jeweils die Note „Nicht genügend“. Im Gegenstand „Geografie, Geschichte und politische Bildung“ wurde er nicht beurteilt. Der Beschwerdeführer hat die letzte Schulstufe der besuchten Schulart (13. Schulstufe) nicht erfolgreich abgeschlossen.
3. Gegen den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.03.2021 fristgerecht Widerspruch. Der Widerspruch richtet sich gegen die Beurteilung in den Pflichtgegenständen „Softwareentwicklung“ und „Englisch“ und gegen die nicht erfolgte Beurteilung im Pflichtgegenstand „Geografie, Geschichte und politische Bildung“. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe ausreichende Leistungen erbracht, um eine positive Beurteilung in den Gegenständen zu erhalten.
4. Die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) leitete das Ermittlungsverfahren zur Überprüfung der negativen Jahresbeurteilungen des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen „Softwareentwicklung“ und „Englisch“ bzw. zur nicht erfolgten Beurteilung im Pflichtgegenstand „Geografie, Geschichte und politische Bildung“ ein. Zur Überprüfung wurde ein pädagogisches Gutachten eines Schulqualitätsmanagers eingeholt. Im Laufe des Verfahren stellte sich heraus, dass die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichten, ob die Beurteilungen zu Recht erfolgten.
Das Verfahren wurde in Folge gemäß § 71 Abs. 4 SchUG unterbrochen und der Beschwerdeführer zu kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen „Geografie, Geschichte und politische Bildung“, „Englisch“ und „Softwareentwicklung“ zugelassen. Die kommissionellen Prüfungen wurden für 25.05.2021, 27.05.2021 und 28.05.2021 anberaumt. Der Beschwerdeführer wurde davon am 04.05.2021 nachweislich verständigt.
Am 18.05.2021 teilte der Rechtsanwalt mit, dass der Beschwerdeführer zu den Prüfungsterminen nicht antreten werde, da es unzumutbar sei, nach einer derart langen Zeit, zu kommissionellen Prüfungen anzutreten.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2021, Zl. 9131.003/0659-Präs3a/2021, wurde der Widerspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer letztlich unentschuldigt nicht zu den kommissionellen Prüfungen angetreten sei. Durch die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen sei die Aufgabe der Ermittlung der Jahresbeurteilungen zur Gänze auf die Prüfungskommission übergegangen. Da der Beschwerdeführer die Möglichkeit der kommissionellen Prüfung nicht wahrgenommen habe, habe er keine weiteren Leistungen erbracht, die eine abschließende Beurteilung ermöglichten. Aus diesem Grund bleibe die Beurteilung in den Pflichtgegenständen aufrecht.
6. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zu seinem Nichterscheinen zur kommissionellen Prüfung im Wesentlichen vor, dass es für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen sei, zu den Prüfungen anzutreten. Zwischen dem letzten Tag des Schulbesuchs vom 19.03.2019 und den Terminen der kommissionellen Prüfung sei ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren gelegen. Es sei unzumutbar, den Beschwerdeführer über einen derart lange zurückliegenden Jahresstoff zu prüfen. Darüber hinaus monierte er die Befangenheit der Prüfungskommission.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2021 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2018/19 die Klasse 5AHITM der Höheren Technischen Lehranstalt in XXXX Wien, XXXX
Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers enthält in den Pflichtgegenständen „Softwareentwicklung“ und „Englisch“ die Note „Nicht genügend“ und im Pflichtgegenstand „Geografie, Geschichte und politische Bildung“ „nicht beurteilt“.
Die Unterlagen reichten nicht zur Feststellung aus, dass die im Jahreszeugnis ausgewiesenen Beurteilungen unrichtig oder richtig waren.
Der Beschwerdeführer wurde zu kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen „Geografie, Geschichte und politische Bildung“ am 25.05.2021, „Englisch“ am 27.05.2021 und „Softwareentwicklung“ am 28.05.2021 zugelassen.
Der Beschwerdeführer ist zu den kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen ohne triftigen Grund nicht erschienen und sohin zu diesen Prüfungen nicht angetreten.
Der Beschwerdeführer ist in den Pflichtgegenständen „Softwareentwicklung“ und „Englisch“ jeweils mit der Note „Nicht genügend“ und im Pflichtgegenstand „„Geografie, Geschichte und politische Bildung“ mit „nicht beurteilt“ zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer hat auch im Schuljahr 2019/20 der Klasse 5BHITM der Höheren Technischen Lehranstalt in XXXX Wien, XXXX die Pflichtgegenstände „Softwareentwicklung“ und „Englisch“ nicht erfolgreich abgeschlossen und ist zu den anberaumten kommissionellen Prüfungen nicht angetreten. Die Beschwerde in diesem Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2020, W 224 2234509-1 abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Dass die Unterlagen nicht mehr zur Feststellung ausreichten, dass die im Jahreszeugnis ausgewiesenen Beurteilungen unrichtig oder richtig waren, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Aus diesem ist ersichtlich, dass aufgrund des verstrichenen Zeitraumes von zwei Jahren entsprechend den gesetzlichen Grundlagen keine Schularbeiten, Tests oder andere Aufzeichnungen über Leistungsfeststellungen des Schuljahres 2018/19 mehr vorhanden waren und die Überprüfung der Beurteilung daher nicht mehr abgesichert erfolgen konnte.
Auch der Beschwerdeführer legte keine Unterlagen vor, die zur Überprüfung der Beurteilungen geeignet gewesen wären und hegt in der Stellungnahme vom 23.04.202 selbst Zweifel daran, dass eine nachvollziehbare Leistungsbeurteilung möglich sein soll (S. 6 der Stellungnahme bzw. S. 7 der Beschwerde).
Der Beschwerdeführer trat zur kommissionellen Prüfung (§ 71 Abs. 4 SchUG) in den Pflichtgegenständen nicht an und machte lediglich geltend, dass es unzumutbar sei, nach so langer Zeit zu den Prüfungen antreten zu müssen.
Das Vorbingen, dass ein Prüfungsantritt nach einer derart langen Zeit unzumutbar sei und der Beschwerdeführer daher aus triftigem Grund nicht zu den kommissionellen Prüfungen angetreten sei, kann nicht nachvollzogen werden. Zum einen musste dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein, dass ein Widerspruch gegen die Leistungsbeurteilungen, der bereits am 22.03.2021 eingebracht wurde, zu einer Überprüfung des Wissenstandes durch kommissionelle Prüfungen führen könnte. Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer die Prüfungstermine drei Wochen im Voraus bekannt gegeben. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich außerdem, dass auch eine kurzfristige Ansetzung von kommissionellen Prüfungen nicht rechtswidrig ist.
Der Vollständigkeitshalber wird an dieser Stelle ergänzend hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer auch im Schuljahr 2019/20 dieselbe Schulstufe einer Höheren Technischen Lehranstalt besuchen konnte und damit der Lehrstoff der Pflichtgegenstände, die in den kommissionellen Prüfungen abgefragt worden wären, dem Beschwerdeführer im Schuljahr 2019/20 vermittelt hätten werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Ablegung der kommissionellen Prüfung ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 16.12.1996, 96/10/0095 sowie die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung
1.1. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG 1986 sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler". Es sind die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten Leistungen auszugehen wäre.
Gemäß § 25 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 5 leg cit. gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
1.2. Da die Unterlagen nicht dazu ausreichten, die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen zu überprüfen, wurden zu Recht kommissionelle Prüfungen angeordnet. Dem Schüler soll in solchen Fällen, in dem Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung ergeben, eine zusätzliche „Chance“ eingeräumt werden (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, Kommentar zu § 71 Abs. 5 SchUG, Fn 33).
Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, zu kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen „Geografie, Geschichte und politische Bildung“, „Softwareentwicklung“ und „Englisch“ anzutreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 11.6.2001, 99/10/0237) hat das unbegründete Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung zur Folge, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung aufrecht zu bleiben hatte. Hat ein Schüler von der Möglichkeit der Ablegung einer kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG ohne triftigen Grund keinen Gebrauch gemacht, so haben die auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilungen aufrecht zu bleiben.
Im Übrigen muss aber auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes keine Zeit gegeben werden, um sich auf die kommissionellen Prüfungen besonders vorzubereiten, die kurzfristige Ansetzung der Prüfung ist nicht rechtswidrig, doch muss zumindest die Möglichkeit gegeben sein, die zum Antritt zur Prüfung notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen (vgl. VwGH vom 09.03.1981, VwSlg 10.391 A; VwGH vom 19.06.1985, VwSlg 11.788 A; Andergassen, Schulrecht 2019/20 [2019] Rz 477). Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich bei Rückfragen zum Prüfungsstoff an den Schulqualitätsmanager bzw. an die angeführten Prüfer_innen zu wenden.
Ergänzend ist betreffend den Pflichtgegenstand „Geschichte, Geografie und Politische Bildung“ auszuführen, dass § 20 Abs. 2 SchUG normiert, dass wenn sich aufgrund von längerem (unverschuldeten oder verschuldeten) Fernbleiben des Schülers vom Unterricht eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, der Lehrer eine Prüfung durchzuführen hat, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, den versäumten Unterricht im Schuljahr 2019/20 in der Höheren Technischen Lehranstalt in XXXX Wien nachzuholen, kommt eine Anwendung des § 20 Abs. 3 SchUG wohl nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer trat ohne triftigen Grund nicht zur kommissionellen Prüfung an, die eine allenfalls fälschlicherweise nicht angesetzte Feststellungsprüfung im Pflichtgegenstand „Geschichte, Geografie und Politische Bildung“ saniert hätte.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund zu den kommissionellen Prüfungen nicht angetreten ist. Die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Softwareentwicklung“ und „Englisch“ sowie mit „Nicht beurteilt“ im Pflichtgegenstand „Geografie, Geschichte und politische Bildung“ blieb daher zu Recht bestehen.
Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde auf Grund des Nichtantretens des Beschwerdeführers zu den kommissionellen Prüfungen den Widerspruch abwies.
1.3. Zum Vorwurf, dass es keine Frühwarnungen gegeben hätte
Was die Konsequenzen einer Unterlassung der gemäß § 19 Abs. 3a SchUG vorgesehenen Verständigung („Frühwarnung“) anlangt, sieht § 19 Abs. 7 SchUG vor, dass diese Verständigung „ausschließlich Informationscharakter“ hat. Eine Verletzung des § 19 Abs. 3a SchUG hat daher nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge (vgl die Gesetzesmaterialien, RV 401 BlgNR, 14.GP, 13: „Es hat auf den Bestand einer Leistungsbeurteilung als eines Gutachtens keinen Einfluss, ob die gesetzlich vorgeschriebene Information darüber erfolgt oder nicht bzw. ob sie ordnungsgemäß oder mit formalen Mängeln behaftet ergeht“). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann mit einem derartigen Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004; 5.11.2014, 2012/10/0009; 20.12.1999, 99/10/0240).
Sowohl aus der gesetzlichen Regelung als auch aus der Rechtsprechung geht klar hervor, dass auch das allfällige Unterbleiben einer Mitteilung im Sinne des § 19 Abs. 3a SchUG (Frühwarnsystem) im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Relevanz aufweist. Die Frage, ob „Frühwarnungen“ für das Sommersemester des Schuljahres 2018/19 übermittelt wurden, konnte daher dahingestellt bleiben.
1.4. Zum Vorwurf der Befangenheit der Prüfungskommission
Zum Beschwerdegrund "Befangenheit der Prüfungskommission": Von den in den Verfahrensvorschriften genannten Gründen für eine Befangenheit käme im verfahrensgegenständlichen Fall allenfalls nur der relative Befangenheitsgrund des Vorliegens wichtiger Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Verwaltungsorgans in Zweifel zu ziehen (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 AVG), in Frage. Dies wäre dann der Fall, wenn konkrete Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit, also einer Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, begründen können. (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, RZ 110; VwGH 27.6.2002, 2002/10/0031; VwGH 25.6.2009, 2007/07/0050; VwGH 17.9.2009, 2007/07/0164).
Bei der von der BF vorgebrachten Befangenheitsgründen handelt es sich um nicht nachvollziehbare Behauptungen. Dass die Verwendung einer Abkürzung für die Bezeichnung des Beschwerdeführers herabmindernd bzw. beleidigend sein soll, wurde nicht nachvollziehbar begründet. Dass die Lehrkräfte, die an der Notengebung beteiligt waren als Beisitzer bei der kommissionellen Prüfung fungieren, ist gesetzlich ausdrücklich angeordnet, weshalb diese Lehrkräfte auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als befangen anzusehen sind (vgl. VwGH vom 15.02.199, Zl. 98/10/0377).
Konkrete Umstände für eine Befangenheit konnten nicht geltend gemacht werden und sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wichtige Gründe darzulegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Schulqualitätsmanagers bzw. der Prüfungskommission in Zweifel zu ziehen.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Das Schulrecht ist nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237).
Schlagworte
Jahresbeurteilung kommissionelle Prüfung Leistungsbeurteilung letzte Schulstufe negative Beurteilung Nichtantritt Pflichtgegenstand UnbefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W254.2244946.1.00Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021