TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/30 W270 2240782-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2021
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Entscheidungsdatum

30.08.2021

Norm

AWG 2002 §2
AWG 2002 §37
AWG 2002 §38
B-VG Art133 Abs4
NÖ NSchG 2000 §31 Abs2
NÖ NSchG 2000 §7
NÖ ROG 2014 §1
NÖ ROG 2014 §20
UVP-G 2000 Anh1 Z2
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W270 2240782-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.02.2021, Zl. XXXX , betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zum Vorhaben „Erweiterung der Recyclinganlage XXXX “ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX vertreten durch die SMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien, 2. Umweltanwaltschaft Niederösterreich), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids unter der Überschrift „I Feststellung“ der Bescheidurkunde lautet wie folgt:

„Es wird festgestellt, dass das Vorhaben der XXXX , 1030 Wien, Neulinggasse 14, vertreten durch die SHMP, Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, nämlich die geplante Erweiterung der „ Recyclinganlage XXXX “ am Standort XXXX , Am Weichselgarten 5, auf den Grundstücken Gst Nr 506/2, 508, 527, 528/1, 528/2 und 529, KG XXXX , durch

?        Erhöhung der Behandlungskapazität der Recyclinganlage von derzeit 120.000 t/a um 195.000 t/a auf 315.000 t/a Baurestmassen

?        Erweiterung des Bodenaushubzwischenlagers von 5.700 m² um ca 19.400 m² auf 25.100 m² bzw von 24.800 m³ Lagerkubatur um 76.350 m³ auf 101.150 m³

?        Erhöhung der jährlichen Umschlagmenge am Standort von derzeit 169.600 t/a auf max 700.000 t/a

?         Errichtung zusätzlicher Anlagenteile: Büro- und Lagercontainer, Reifenwasch-anlage, Lagerboxen aus Betonfertigteilen

?        Einsatz zusätzlicher Maschinen und Geräte: Radlader, zwei Siebanlagen, Bänder, Magnetabscheider, Windsichter, Wasserkanonen

nach Maßgabe der mit einer Bezugsklausel auf diese Entscheidung in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2021, W270 2240782-1/39E, versehenen und einen integrierten Teil dieser Entscheidung bildenden Projektunterlagen keinen Tatbestand im Sinn des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Inhalt:

I. Verfahrensgang……………………………………………………………………………………………………....…….5

II.Feststellungen………………………………………………………………………………………………………………..8

1. Zum Bestand, dem streitgegenständlichen Vorhaben und dessen Lage………………………………8

1.1. Zum Bestand…………………………………………………………………………………………………………………..8

1.2. Zum streitgegenständlichen Vorhaben……………………………………………………………………………8

2. Zu den Auswirkungen des Vorhabens…………………………………………………………………………………9

2.1. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen………………9

2.2. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“………………………………………………………….9

2.3. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“………………………………………………………………10

2.4. Auswirkungen auf die Schutzgüter „Boden“ und „Wasser“ ……………………………………………10

2.5. Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft………………………………………………………………….11

3. Feststellungen zum Verfahren………………………………………………………………………………………….13

III. Beweiswürdigung……………………………………………………………………………………………………….13

1. Zu den Feststellungen zum Bestand, dem streitgegenständlichen Vorhaben und dessen Lage…………………………………………………………………………………………………………………………………….13

2. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens…………………………………………….14

2.1. Auswirkungen auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen……………………………………………….14

2.2. Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ ………………………………………………………………….14

2.3. Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“ …………………………………………………………………………14

2.4. Auswirkungen auf die Schutzgüter „Boden“ und „Wasser“ ……………………………………………15

2.5. Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ ……………………………………………………………..15

3. Zu den Feststellungen zum Verfahren………………………………………………………………………………16

IV. Rechtliche Beurteilung………………………………………………………………………………………………..17

Zu Spruchpunkt A) ………………………………………………………………………………………………………………17

1. Maßgebliche Rechtslage………………………………………………………………………………………………….17

Unionsrecht…………………………………………………………………………………………………………………………17

Nationales Recht………………………………………………………………………………………………………………….22

2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde………………………………………………………………………………………44

3. Zur Begründetheit der Beschwerde………………………………………………………………………………….45

Zur Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags im Beschwerdeverfahren………………………45

Zur Kapazität des streitgegenständlichen Vorhabens……………………………………………………………48

Zu den Auswirkungen auf in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 aufgezählte Schutzgüter…………………..50

Ergebnis………………………………………………………………………………………………………………………………65

4. Zur Abänderung des Spruchs der angefochtenen Entscheidung………………………………………..65

Zu Spruchpunkt B) ……………………………………………………………………………………………………………….65

5. Zur Zulässigkeit der Revision…………………………………………………………………………………………….65

Zur Erlassung der Entscheidung……………………………………………………………………………………………66

6. Zur entfallenen mündlichen Verkündung des Erkenntnisses…………………………………………….66


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 01.12.2020 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Anschluss zahlreicher Unterlagen bei der belangten Behörde die Feststellung, dass für ein im Antrag in Worten beschriebenes und auch planlich dargestelltes Vorhaben einer Erweiterung der „Recyclinganlage XXXX “ auf diversen Grundstücken in der KG XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung (in Folge auch: „UVP“) durchzuführen sei.

2. In der Folge die belangte Behörde insbesondere Gutachten bzw. Stellungnahmen von bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen für die Fachgebiete Luftreinhaltetechnik, Lärmschutztechnik, Verkehrstechnik sowie Deponietechnik und Gewässerschutz ein.

3. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren äußerte sich der Landeshauptmann von Niederösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan und verwies auf ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm „Marchfeld“. Ebenso die zweitmitbeteiligte Partei, die insbesondere einen Ermittlungsbedarf zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild, den Erholungswert sowie die ökologische Funktionsfähigkeit der Landschaft sowie den Bedarf an der Berücksichtigung zu kumulierender Auswirkungen aus anderen Vorhaben aufzeigte. Die Beschwerdeführerin brachte in einer von ihr im Behördenverfahren erstatteten Stellungnahme insbesondere die nicht ausreichende Sicherstellung der Unterschreitung des Schwellenwerts nach Anhang 1 Z 2 Spalte 2 lit. d UVP-G 2000 von 200.000,00 Jahrestonnen werde (gemeint war wohl lit. e) vor. Ebenso wies sie auf einen Widerspruch des Vorhabens zu einem von ihr als Teil eines örtlichen Raumordnungsprogramms verordneten Flächenwidmungsplan hin. Überhaupt seien die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild nicht ausreichend geprüft worden und auch dabei die Flächenwidmung nicht entsprechend einbezogen worden.

4. Mit Bescheid vom 19.02.2021 entschied die belangte Behörde, dass für das antragsgegenständliche Vorhaben keine UVP erforderlich sei (in Folge auch: „Bescheid“). Sie traf Feststellungen u.a. dazu, dass die Kubatur von 195.000 m³ (gemeint wohl: t/a) Baurestmassen eingehalten werde. Ebenso stellte sie den Sachverhalt zu bestimmten Auswirkungen auf die Umwelt fest. Rechtlich würdigte die belangte Behörde das antragsgegenständliche Vorhaben darauf aufbauend, dass es sich um eine Änderung i.S.d. § 3a UVP-G 2000 handle und der Tatbestand von Anhang 1 Z 2 lit. e dieses Gesetzes erfüllt werde. Es sei nach dem festgestellten Sachverhalt hingegen nicht mit Auswirkungen zu rechnen, die zu einer UVP-Pflicht führen würden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie der zweitmitbeteiligten Partei verwarf die belangte Behörde mit Hinweisen darauf, dass (nur) eine Grobprüfung durchzuführen gewesen sei und kein Ermittlungsverfahren in der Tiefe eines Genehmigungsverfahrens, weswegen etwa das Ortsbild, in den dafür jeweils vorgesehenen nachfolgenden Verfahren zu behandeln sei. Die geforderte Kumulationsprüfung mit anderen gleichartigen Anlagen in der Nähe des Betriebsstandortes wiederum wäre nur dann durchzuführen gewesen, wenn die Änderung die in Abs. 1 bis 5 des § 3a UVP-G 2000 angeführten Schwellenwerte nicht erreicht hätte.

5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und focht diese zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln an (in Folge auch: „Beschwerde“). Sie monierte darin wie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren, dass die Einhaltung des Schwellenwerts von Anhang 1 Z 2 Spalte 2 lit. d (also auch hier gemeint wohl: lit. e) UVP-G 2000 nicht sichergestellt sei. Weiters, unter Hinweis auf Ausführungen im Gutachten des von der Behörde herangezogenen Sachverständigen für Verkehrstechnik, dass das Vorhaben bezüglich der Fahrwege unvollständig und unklar sei und Stauungen mit vermehrten Immissionen zu berücksichtigen seien. Die Gutachten zu den Auswirkungen des Vorhabens durch Schall wie auf die Umgebungsluftsituation würden auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage aufbauen. Es sei mit mehr Emissionen und Immissionen zu rechnen, als in den Gutachten angesetzt. Auch sei der Sachverständige für Verkehrstechnik offenkundig davon ausgegangen, dass verkehrstechnische Auswirkungen noch nicht abgeschätzt hätten werden können. Darüber hinaus wird in der Beschwerde insbesondere noch ausgeführt, dass die Auswirkungsbeurteilung mangels Darstellung des HGW 100 auf Gewässer unvollständig geblieben sei. Auch rügte sie, dass die Auswirkungen auf die Landschaft nicht bewertet worden sein, es wäre ein Gutachten zum Ortsbild und zum Landschaftsbild einzuholen gewesen. Schließlich sei der Flächenwidmungsplan der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden und das Vorhaben werde dessen Zielsetzungen nicht gerecht.

6. Mit Schreiben vom 25.03.2021, welches am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die belangte Behörde die erhobene Beschwerde samt den Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Beschwerde den übrigen Verfahrensparteien zur Äußerungsmöglichkeit mit. Ebenso ordnete das Gericht an, dass die mitbeteiligte Partei den Antrag zu verbessern habe, und zwar durch Ausführungen über mögliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“.

8. Mit Schriftsatz vom 10.05.2021 äußerte sich die mitbeteiligte Partei zur Beschwerde sowie zur Verbesserungsanordnung des Gerichts (in Folge auch: „Beschwerdebeantwortung“) und legte auch ein von ihr eingeholtes Gutachten in Zusammenhang mit den Auswirkungen u.a. auf das Landschaftsbild vor.

9. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters im Amtshilfeweg auch Informationen zur raumordnungsrechtlichen Widmungslage betreffend die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke und zu einem von der Beschwerdeführerin erwähnten „Erläuterungsbericht“ ein. Ebenso zog das Bundesverwaltungsgericht die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen für die Fachgebiete „Deponietechnik und Gewässerschutz“ sowie „Verkehrstechnik“ bei bzw. heran und beauftragte diese mit ergänzenden Ermittlungstätigkeiten. Darüber hinaus wurde, nachdem den Parteien Gehör gewährt worden war, eine Sachverständige für das Fachgebiet „Landschaftsplanung“ bestellt und ebenfalls mit Ermittlungstätigkeiten beauftragt, insbesondere mit einer Auseinandersetzung mit dem von der mitbeteiligten Partei beigebrachten Privatgutachten.

10. Mit Verständigung vom 08.06.2021 wurde den Parteien die Anberaumung einer Tagsatzung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2021 mitgeteilt. Ihnen wurde dabei auch mitgeteilt, dass in dieser auch Beweise aus ergänzenden bzw. zusätzlichen Ermittlungstätigkeiten aufgenommen werden sollen. Ebenso, dass die Möglichkeit bestehen wird, mit dem Gericht rechtlich die Frage der Rolle eines Flächenwidmungsplans bei einer Einzelfallprüfung, insbesondere in Zusammenhang mit den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ zu erörtern. Den Parteien wurden – soweit jeweils erforderlich – vor der anberaumten Tagsatzung ebenfalls verschriftlichte Ergebnisse ergänzender Ermittlungstätigkeiten bzw. die im Beschwerdeverfahren erstatteten schriftlichen Äußerungen der einzelnen Verfahrensparteien übermittelt.

11. Am 30.06.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher insbesondere eine ergänzende Beweisaufnahme stattfand und die Frage der Relevanz der Flächenwidmung rechtlich erörtert wurde. In der Tagsatzung wurde auch das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG für geschlossen erklärt.

II. Feststellungen:

1. Zum Bestand, dem streitgegenständlichen Vorhaben und dessen Lage:

1.1. Zum Bestand:

1.1.1. Die mitbeteiligte Partei betreibt auf den Grundstücken 506/2, 508, 527, 528/1, 528/2 und 529, KG XXXX eine durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 03.01.2017, Zl. XXXX , genehmigte Recyclinganlage (in Folge auch „bestehende Anlage“).

1.1.2. Die bestehende Anlage umfasst eine auf einer Dichtasphaltfläche betriebene Recyclinganlage (Brechen und Sieben) für Baurestmassen mit einer genehmigten Behandlungskapazität von 120.000 t/a. Die Dichtasphaltfläche hat ein Ausmaß von insgesamt 17.350 m². Dies ergibt eine Lagerkubatur von maximal 17.300 m³ (34.600 t) Baurestmassen und 8.810 m³ (17.620 t) Recyclingmaterialien bei einem Gesamtumschlag auf der Dichtasphaltfläche von maximal 120.000 t/a. Die Anlage beinhaltet weiters ein Bodenaushubzwischenlager für die Lagerung von Bodenaushubmaterial auf einer ungedichteten Fläche im Ausmaß von 5.700 m², Schütthöhe 5 m für eine maximale Lagerkubatur von 24.800 m³ (49.600 t). Die Jahrestonnage entspricht 49.600 t/a. Am Bodenaushubzwischenlager besteht keine genehmigte Behandlungstätigkeit. Die Recyclinganlage beinhaltet auch eine Brückenwaage mit zweigeschossigem Waagcontainer zur Lagerung und Büronutzung sowie einen Büro- und Sanitärcontainer.

1.2. Zum streitgegenständlichen Vorhaben:

1.2.1. Die erstmitbeteiligte Partei plant nun, die bestehenden Recyclinganlage auf den oben genannten Grundstücken wie folgt zu erweitern:

1.2.2. Es soll zu einer Erhöhung der Behandlungskapazität der Recyclinganlage von 120.000 t/a um 195.000 t/a auf 315.000 t/a Baurestmassen sowie einer Erweiterung der Bodenaushubzwischenlagerfläche von 5.700 m² um ungefähr 19.400 m² auf 25.100 m² bzw. von 24.800 m³ Lagerkubatur um 76.350 m³ auf 101.140 m³ kommen.

1.2.3. Geplant ist weiters die Erhöhung der Jahresumschlagmenge (Behandlung und Lagerung) von derzeit 169.600 t/a auf maximal 700.000 t/a mit einer maximalen Behandlungsmenge von 315.000 t/a. Und es sollen zusätzliche Anlagenteile, nämlich Büro- und Lagercontainer, Reifenwaschanlage, Lagerboxen aus Betonfertigteilen errichtet werden. Es sollen außerdem zusätzliche Maschinen und Geräte wie Radlader, zwei Siebanlagen, Bänder, Magnetabscheider, Windsichter, Wasserkanonen zum Einsatz kommen.

1.2.4. Zur Gewährleistung der Einhaltung der beantragten Kapazitäten ist ein Kontrollsystem zur Erfassung und Dokumentation mittels Lieferschein der behandelten Materialien vorgesehen. Dadurch ist aus fachlicher Sicht zu jedem Zeitpunkt eine eindeutige Aussage über den Massenstrom in Tonnen möglich.

2. Zu den Auswirkungen des Vorhabens:

2.1. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen:

Die Leistungsfähigkeit der straßenbaulichen Anbindung der Recyclinganlage ist durch bauliche bzw. straßenpolizeiliche Maßnahmen gewährleistet. Es ist nicht mit zusätzlichen Stauerscheinungen zu rechnen. Es kommt zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die lärm- und luftreinhaltetechnische Beurteilung.

2.2. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“:

2.2.1. Aus schalltechnischer Sicht ist durch die geplante Änderung an der Betriebsanlage mit keiner erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkung auf die betrachteten Nachbarschaftsbereiche zu rechnen. Der Immissionscharakter der Betriebsanlage wird durch die geplante Erweiterung nicht verändert.

2.2.2. Im Tages- und Abendzeitraum kann der „planungstechnische Grundsatz“ gemäß ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, eingehalten werden. Bei Einhaltung dieses Kriteriums kann davon ausgegangen werden, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehende Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden.

2.2.3. Unter Zugrundelegung der durchgeführten Berechnungen und Überprüfungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens – unter Berücksichtigung dem Stand der Technik entsprechender Schallschutzmaßnahmen – aus schalltechnischer Sicht mit keinen erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Nachbarschaftsbereiche zu rechnen ist.

2.3. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“:

2.3.1. Das Betriebsgebiet liegt räumlich im Umfeld von einem großen Gewerbe- und Industriegebiet, landwirtschaftlichen Nutzflächen und hochrangigen Verkehrsstraßen. Gemäß dem BGBl. II 2019/101 ("Belastete Gebiete Luft 2019") liegt das Projektgebiet in keinem belasteten Gebiet (NO2, PM10).

2.3.2. In der Einzelfallprüfung für das geplante Vorhaben wurde die benachbarte Aufbereitungsanlage der Firma XXXX im Sinne der Kumulierung in die Emissions- und Immissionsberechnung mit einbezogen.

2.3.3. Die Berechnungen umfassten die relevanten Luftschadstoffe gemäß Immissionsschutzgesetz Luft zum dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen (NO2, PM10, PM2,5 und Staubniederschlag mit Blei und Cadmium als Staubinhaltsstoff).

2.3.4. Die durch die geplante Betriebserweiterung bei den nächstgelegenen Anrainern verursachten Zusatzimmissionen an Luftschadstoffen liegen jeweils unter der Irrelevanzschwelle von 3 % des Grenzwertes. Weiters wurde festgestellt, dass für die einzelnen Luftschadstoffe auch die Gesamtbelastung unter dem jeweiligen Grenzwert gemäß IG-L liegt.

2.3.5. Bei fachlicher Gesamtbeurteilung liegen die berechneten vorhabensbedingten Zusatzimmissionskonzentrationen für die betrachteten Luftschadstoffe durchwegs unter der Irrelevanzschwelle von 3% des jeweiligen IG-L-Grenzwertes. Gemäß den Beurteilungskriterien des Leitfaden UVP & IG-L 2020 (des Umweltbundesamt Wien) ist daher aus fachlicher Sicht keine UVP notwendig.

2.4. Auswirkungen auf die Schutzgüter „Boden“ und „Wasser“:

2.4.1. Angesichts der vorgesehenen Lagerung von Bodenaushubmaterialien sowie Recyclingmaterial U-A (gemäß der Recycling-BaustoffVO) bei einem Flurabstand von 1,0 m zum HGW 100 ist von keiner Gefährdung für die Schutzgüter „Boden“ und „Wasser“ auszugehen.

2.4.2. Durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommene Abänderung der Vorhabensbeschreibung („Technischer Bericht“) kommt es zu keiner nachteiligen Beeinflussung der Schutzgüter Boden und Wasser.

2.5. Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“:

2.5.1. Das Vorhabensareal befindet sich in einem technogen stark vorbelasteten Gewerbegebiet. Das Landschaftsbild des Vorhabensstandortes und seiner Umgebung zeigt eine hohe Überformung mit Industrie- und Gewerbebetrieben, hochrangigen Infrastruktureinrichtungen und Windparks. Es sind zahlreiche technogene Störungszeiger vorhanden, naturbürtige Strukturen sind vereinzelt (Waldinseln, Feldgehölze, Brachen) vorhanden. Insgesamt muss das Landschaftsbild aufgrund dieser Vorbelastung als gering sensibel gegenüber dem vorgesehenen Eingriff eingestuft werden.

2.5.2. Das Vorhaben beansprucht keine landschaftsbildprägenden, identitätsstiftenden, einzigartigen Elemente (derzeit Acker und ein Pappel-Pioniergehölz am Betriebsareal).

2.5.3. Die höchsten Erhebungen ergeben sich aus dem Bürocontainer mit einer Höhe von rund 5 m sowie den neuen Materialhaufen mit einer Höhe von maximal 6 m. In Relation zu den umgebenden deutlich höheren Elementen und Gebäuden sind diese Strukturen nicht geeignet, als Sichtbarriere zu wirken oder Sichtbeziehungen einzuschränken. Von dem nächstgelegenen Siedlungsrand in XXXX sind keine Sichtbeziehungen zum Vorhabensareal gegeben. Ein umlaufender Sichtschutzwall erzeugt mit entsprechender Gehölzbepflanzung einen weiteren wirksamen Sichtschutz von außen.

2.5.4. Die Erweiterung des Bodenaushub-Zwischenlagers stellt gewissermaßen einen Lückenschluss zwischen zwei bereits bestehenden Lagerstätten dar und ändert den Landschaftscharakter des Gewerbegebietes nicht. Die zusätzlichen Elemente wie Material-Lagerstätten und Bürocontainer nehmen eine Höhe von 5 bis 6 m ein und fügen sich mit zahlreichen weiteren Elementen des Gewerbegebietes (Gebäude, Masten, weitere Lagerstätten, etc.) ein.

2.5.5. Die nächstgelegenen Gebäude sind Teil des Gewerbe- und Industriegebietes XXXX . Die nächstgelegene Ortschaft ist XXXX und liegt rd. 900 m südöstlich des Betriebsstandortes.

2.5.6. Es bestehen vom Siedlungsrand keinerlei Sichtbeziehungen zum Vorhabensgelände und zum Vorhaben selbst, nicht zuletzt deshalb, weil Heckenzüge die Sicht verstellen. Auch die neuen Zwischenlager mit einer Höhe von rund 6 m werden nicht über diese Heckenzüge reichen und sind somit nicht sichtbar. Aufgrund dieser Entfernung und des Vorhabenstyps kann das Ortsbild von Seyring vom Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.

2.5.7. Aus fachlicher Sicht ist festzustellen, dass bei Errichtung und Betrieb des Vorhabens aus fachlicher Sicht nicht mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ zu rechnen ist.

2.5.8. Aus raumordnungsfachlicher Sicht ist der Standort des Vorhabens als Erweiterung einer bestehenden Anlage und der Erschließung mit Verkehrsträgern des Individualverkehrs günstig gewählt. Genauso aber steht das Vorhaben der Intention der bestehenden Flächenwidmung entgegen.

3. Feststellungen zum Verfahren:

Im Beschwerdeverfahren erklärte die erstmitbeteiligte Partei eine Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrags insofern, als der dem Antrag vom 01.12.2020 beigelegte „Technischen Bericht“ (Dateiname: „ XXXX “) auf ein neues Dokument (Dateiname: „ XXXX “) ausgetauscht wurde. Im neuen Dokument wurden einerseits die Verweise auf „Beilagen“ gestrichen und andererseits der vierte Absatz unter Abschnitt 4.3.2 wie folgt ergänzt (Hinzufügung des unterstrichenen Satzes):

„Die tatsächliche Ausführung kann von der o.a. Berechnung abweichen, da für die Versickerung die Sickerfläche und Kubatur des Sickerkörpers maßgeblich ist. Demnach kann die Sickerfläche unter Einhaltung der erforderlichen Kubatur (Höhe / Tiefe der Entwässerungsanlage) und Qs,erf variiert werden. Die Lage des Versickerungsbeckens wird jedenfalls so gewählt, dass zwischen dem Grundwasserstand HGW100 und der Sohle des Versickerungsbeckens zumindest ein Flurabstand von 1 m besteht.“

III. Beweiswürdigung:

1. Zu den Feststellungen zum Bestand, dem streitgegenständlichen Vorhaben und dessen Lage:

1.1. Die Feststellungen unter II.1.1. sowie II.1.2.1 bis II.1.2.3. zur Lage, zur baulichen Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens und zum derzeitigen Konsens in Bezug auf die bereits genehmigte Anlage beruhen auf dem Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei sowie den mit diesem vorgelegten Projektunterlagen, insbesondere dem – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu vorgelegten bzw. an die Stelle des dem verfahrenseinleitenden Antrags anhängten Dokuments tretenden – „Technischen Bericht“ (OZ 34). Die darin enthaltenen Ausführungen blieben auf Tatsachenebene unbestritten und es war auch an einem Willen der erstmitbeteiligten Partei, das Vorhaben gemäß der Beschreibung bzw. Darstellung auszuführen, nicht zu zweifeln. Zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrags s. die Erwägungen unten unter IV.3.2.1.1. ff.

1.2. Die Feststellungen unter II.1.2.4. zum Kontrollsystem für die Überwachung der Einhaltung der Kapazität des streitgegenständlichen Vorhabens folgen einerseits aus Pkt. 6 des „Technischen Berichts“ (OZ 34). Der Amtssachverständige für Deponietechnik XXXX legte in seinem ergänzenden Gutachten vom 23.06.2021 (OZ 27) und im Zuge von dessen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – wobei insbesondere die erstmitbeteiligte Partei, teils auf Nachfrage auch der Beschwerdeführerin oder des Sachverständigen, noch erläuternde Hinweise etwa zum Einsatz der Brückenwaage, der Definition dreier verschiedener Bereiche, dem Lauf der Materialströme wie auch der Dokumentation nach den Vorgaben der AbfallbilanzVO gab – schlüssig und nachvollziehbar dar, dass mit dem lückenlosen Verwiegen über die Brückenwaage die beantragte Kapazität plausibel und nachvollziehbar überprüft werden können (VHS, S. 9). Die sachverständigen Ausführungen blieben sodann auch von den Parteien unbestritten.

2. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens:

2.1. Auswirkungen auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen:

Die Feststellungen unter II.2.1., dass die Leistungsfähigkeit der straßenbaulichen Anbindung der Recyclinganlage durch bauliche bzw. straßenpolizeiliche Maßnahmen gewährleistet ist, nicht mit zusätzlichen Stauerscheinungen zu rechnen ist und es zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die lärm- und luftreinhaltetechnische Beurteilung komme beruhen auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren– sein für die belangte Behörde erstattetes Gutachten vom 20.01.2021 – ergänzenden Gutachten vom 23.07.2021 des auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständige für Verkehrstechnik, XXXX , sowie seiner diesbezüglichen Erläuterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Diese blieben in weiterer Folge auch unbestritten (zur Rüge, dass keine ausreichenden Grundlagen für eine „abschließende Beurteilung“ vorlägen, siehe die rechtliche Beurteilung unten IV.3.2.1.1. ff).

2.2. Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch:

Die Feststellung unter II.2.2., Auswirkungen durch Schall, beruhen auf dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beweismittel aufgenommenen, und dabei unbestritten gebliebenen, auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Lärmschutztechnik, XXXX , vom 07.01.2021.

2.3. Auswirkungen auf das Schutzgut Luft:

Die Feststellungen betreffen die Auswirkungen auf das Schutzgut Luft unter II.2.3. folgen aus dem im Verfahren vor dem erkennenden Gericht als Beweismittel aufgenommenen Gutachten des im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik, XXXX , vom 11.01.2021. Der Sachverständige legte im Gutachten insbesondere schlüssig und nachvollziehbar dar, dass das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet „belastetes Gebiet (Luft)“ im Sinne des UVP-G 2000 gelegen sei und als Maßstab für die Beurteilung daher das Irrelevanzkriterium von 3 % sowohl für Langzeit- als auch Kurzzeitgrenzwerte heranzuziehen gewesen sei. Die gutachterlichen Ausführungen blieben auch unbestritten und sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar.

2.4. Auswirkungen auf die Schutzgüter „Boden“ und „Wasser“:

2.4.1. Die Feststellungen (II.2.4.1.), dass es bei Einhaltung eines Flurabstands von 1,0 m zum HGW 100 zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen durch das streitgegenständliche Vorhaben kommt, beruhen auf den Aussagen des auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Diese blieben in weiterer Folge unbestritten. Zu beachten war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts:

2.4.2. In seinem ergänzenden Gutachten (Stellungnahme) vom 23.06.2021 hielt der Amtssachverständige zunächst noch fest, dass auch mit den noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren nachgereichten Informationen weiterhin keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden könne. Die mitbeteiligte Partei präzisierte ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung in der Folge dahingehend, dass ein Flurabstand von 1,0 m zum HGW 100 als verbindlicher Projektbestandteil erklärte wurde. Bei einem HGW 100 von 1,69 m oder höher werde die Sohle des Beckens derart aufgehöht und das Becken so verbreitert, dass ein Abstand von 1,0 m zum HGW 100 und die erforderliche Versickerungsleistung gegeben seien.

2.4.3. Der beigezogene Sachverständige legte diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar dar, dass 1,0 m zum HGW 100 entsprechend dem Stand der Technik ohnehin einzuhalten seien und es jedenfalls durch diese „Projektpräzisierung“ zu keinem Nachteil für das Schutzgut Wasser komme (zur Frage ob es sich diesbezüglich um eine zulässige Projektpräzisierung oder Projektänderung gemäß § 13 Abs. 8 AVG handelt s. die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter IV.3.2.1.1. ff). Damit konnte auch die Aussage, dass es durch diese Modifikation zu keiner nachteiligen Beeinflussung kommt, getroffen werden (II.2.4.2.).

2.5. Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft:

2.5.1. Die Feststellungen unter II.2.5.1. bis II.2.5.7. betreffend die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft folgen aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständigen, der XXXX , vom 14.06.2021. Die Sachverständige führte in diesem insbesondere aus, dass die Aussagen zum Orts- und Landschaftsbild in dem von der mitbeteiligten Partei beigebrachten Gutachten bestätigt werden und diese Untersuchung sachgemäß nach dem Stand der Technik erfolgt sei. Weiters legte die Sachverständige dar, dass der Eingriff des streitgegenständlichen Vorhabens in das Landschaftsbild durch geringe vertikale Elemente sehr gering sichtbar sei und in einem Teilraum stattfinde, welcher sehr hohe anthropogene Vorbelastungen aufweise. Hinsichtlich des Ortsbildes führte sie aus, dass die Distanz zu wesentlichen geschlossenen Ortsgebieten wie etwa dem Ortsteil XXXX relativ groß und durch Windschutzgürtel sichtverschattet sei.

2.5.2. Das Gutachten wurde in der mündlichen Verhandlung nach einer zusammenfassenden Vorstellung durch die Sachverständige mit den Parteien erörtert. Die Sachverständige konnte dabei nachvollziehbar darlegen, warum auch die einzelnen Schüttkegel zu keiner anderslautenden Schlussfolgerung – jedenfalls zu keiner (auch) erheblichen Beeinträchtigung – führen würden (VHS, S. 14 f).

2.5.3. Auch führte die Sachverständige zur vom erkennenden Richter gestellten Frage, ob für die Intensitätsbeurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft etwas aus dem von der XXXX dem Bundesverwaltungsgericht nach einem Amtshilfeersuchen vorgelegten „Erläuterungsbericht“ (OZ 20) betreffend die Widmungsentscheidung für die betroffenen Grundstücke – auf diesen wies ja die Beschwerdeführerin in der Beschwerde hin – zu gewinnen sei aus, dass dieser Bericht die „Intention der Gemeinde“ (also der XXXX ) im Jahr 2004/2005 zeige, dass die Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen zu erhalten und die Bebauung zulasten landwirtschaftlicher Zwecke, die im Niederösterreichischen Raumordnungsrecht grundsätzlich möglich ist, zu verhindern. Die Sachverständige bestätigte – was dann auch als solches nicht mehr bestritten wurde – auf weitere Nachfrage durch die Beschwerdeführerin auch, dass das Vorhaben der Widmungsintention widerspreche. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch diese fachliche Schlussfolgerung festzustellen (unter II.2.5.8.). Zur Berücksichtigung dieses Umstands aus rechtlicher Sicht s. unten unter IV.3.7.1.1. ff.

3. Zu den Feststellungen zum Verfahren:

Die Feststellungen beruhen auf der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung sowie einer Gegenüberstellung der im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Projektunterlagen – konkret des ausgetauschten „Technischen Berichts“ (OZ 34). Die Sachverhaltselemente blieben auf Tatsachenebene unbestritten.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

1. Maßgebliche Rechtslage:

Unionsrecht

1.1. Die Erwägungsgründe der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 ur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L Nr. 124, vom 25.04.2014, S. 1, lauten in der deutschen Sprachfassung:

„(9) In der Mitteilung der Kommission vom 22. September 2006 mit dem Titel „Thematische Strategie für den Bodenschutz“ und dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa wird die Bedeutung der nachhaltigen Bodennutzung hervorgehoben und betont, dass gegen die nichtnachhaltige fortschreitende Ausweitung von Siedlungsflächen (Flächenverbrauch) vorgegangen werden muss. Darüber hinaus werden in der Abschlusserklärung der UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung, die vom 20. bis 22. Juni 2012 in Rio de Janeiro stattfand, die wirtschaftliche und soziale Bedeutung einer guten Land- und Bodenbewirtschaftung und die Notwendigkeit anerkannt, dringend zu handeln, um die Landverödung umzukehren. Bei öffentlichen und privaten Projekten sollten daher die Auswirkungen auf die betroffenen Flächen, insbesondere auf den Flächenverbrauch, und den Boden, einschließlich organischer Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung und -versiegelung, geprüft und begrenzt werden; hierbei sind auch geeignete Landnutzungspläne und Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene relevant.

(16) Zum Schutz und zur Aufwertung von Kulturerbe, einschließlich urbaner historischer Stätten und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 AEUV verpflichtet hat, können die Definitionen und Grundsätze nützlich sein, die in einschlägigen Übereinkommen des Europarates niedergelegt sind, insbesondere dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969, dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas vom 3. Oktober 1985, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober 2000 und der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft vom 27. Oktober 2005. Um das historische und kulturelle Erbe und die Landschaft besser zu wahren, ist die Einbeziehung der optischen Auswirkungen von Projekten, namentlich der Veränderung des Erscheinungsbilds oder der Ansicht der gebauten oder natürlichen Landschaft und städtischer Gebiete in Umweltverträglichkeitsprüfungen wichtig.“

1.2. Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L Nr. 26, vom 28.01.2012, S. 1, i.d.F. der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014, ABl. L NR. 124, vom 25.04.2014, S. 1 (in Folge auch: „UVP-RL“), lautet hinsichtlich der gegenständlich maßgeblichen Erwägungsgründe und Vorschriften auszugsweise in der deutschen Sprachfassung:

Artikel 1

(1) …

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Projekt“:

– die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

– sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

b) ... f) …

(3) … (4) …

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(2) … (4) …

Artikel 3

(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit;

b) biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten und Lebensräume;

c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima;

d) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;

e) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Faktoren.

Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

(4) Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang II aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(5) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin

a) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, oder

b) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Feststellung so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag trifft, an dem der Projektträger alle gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. In

Ausnahmefällen, beispielsweise aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts und des Umfangs des Projekts, kann die zuständige Behörde die Frist für die Feststellung verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

ANHANG II.A

ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 4

(VOM PROJEKTTRÄGER ZU LIEFERNDE ANGABEN ZU DEN IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTEN)

1. Eine Beschreibung des Projekts, im Besonderen:

a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und, soweit relevant, der Abrissarbeiten;

b) eine Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden.

2. Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden.

3. Eine alle vorliegenden Informationen über mögliche erhebliche Auswirkungen erfassende Beschreibung dieser Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt infolge

a) der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung;

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

4. Den in Anhang III aufgeführten Kriterien ist, soweit relevant, bei der Zusammenstellung der Informationen gemäß den Nummern 1 bis 3 Rechnung zu tragen.

ANHANG III

AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3

(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE

EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)

1. Merkmale der Projekte

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

a) Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;

b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;

c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;

d) Abfallerzeugung;

e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;

f) Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;

g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).

2. Standort der Projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

a) bestehende und genehmigte Landnutzung;

b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;

c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,

ii) Küstengebiete und Meeresumwelt,

iii) Bergregionen und Waldgebiete,

iv) Naturreservate und -parks;

v) durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;

vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;

vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,

viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.

3. Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:

a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

b) Art der Auswirkungen;

c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;

d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;

e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;

f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;

g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder

genehmigter Projekte;

h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.“

Nationales Recht

1.3. Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, BGBl. 1993/697 i.d.F. BGBl. I 2018/80 (in Folge: „UVP-G 2000“) lautet auszugsweise:

„1. ABSCHNITT

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu

bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. … 4. …

(2) …

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) …

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(3) … (4) …

(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) … (4) …

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

(6) …

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:

1. Beschreibung des Vorhabens:

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,

b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,

2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie

3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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