Entscheidungsdatum
05.10.2021Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W287 2211459-1/14E
W287 2211447-1/14E
W287 2211450-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, vertreten durch Kapferer Lechner Dellasega Rechtsanwälte, gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX und 3) Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2021 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, vertreten durch Kapferer Lechner Dellasega Rechtsanwälte, gegen die Spruchpunkte IV.-VI. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX und 3) Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2021 zu Recht erkannt:
A)
1. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
2. XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
3. XXXX wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltstitel gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W287.2211450.1.00Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021