Entscheidungsdatum
28.10.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2208469-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
BESCHLUSSES UND ERKENNTNISSES
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 31.08.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 31.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann der Beschluss und das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses und des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.10.2021 verkündeten Beschlusses und Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da der Beschwerdeführer ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtete (siehe Niederschrift vom 11.10.2021, Seite 19) und die belangte Behörde keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist stellte.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W261.2208469.1.00Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021