Entscheidungsdatum
08.11.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W252 2219087-4/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2019, Zl XXXX :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2008 in Österreich und besaß bis 31.08.2017 einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“. Am 07.12.2018 wurde der Beschwerdeführer vom LG für Strafsachen Wien, GZ: 21Hv 5/2017g wegen §§ 15, 269 Abs 1 (erster Fall), 84 Abs 4 StGB zu einer bedingten Einweisung in eine Anstalt für eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB, unter Setzung einer Probezeit auf 5 Jahre, rechtskräftig verurteilt.
2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.05.2019 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), die Abschiebung nach Kenia als zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.). Es wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den gegenständlichen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 28.09.2021 eine mündliche Verhandlung an.
5. In der Verhandlung vom 28.09.2021 gab der Beschwerdeführer nach Rücksprache und Belehrung durch seinen Vertreter und seinen Erwachsenenvertreter und nach Übersetzung durch den Dolmetscher an, die gegenständliche Beschwerde zurück zu ziehen.
6. Die Rückziehung der Beschwerde wurde durch das BG Hollabrunn mit Beschluss vom 12.10.2021 pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der Erklärung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 28.09.2021 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist. Die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte nach ausdrücklicher Belehrung durch den Vertreter, den Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführers und nach Übersetzung durch den Dolmetscher und pflegschaftsgerichtliche Zustimmung des BG Hollabrunn.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W252.2219087.4.00Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021